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UWG: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 15 Minuten
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Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) hat weitreichende Einflüsse in viele Bereiche des Handels in Deutschland. Unternehmer müssen sich nach einer Vielzahl von Bestimmungen richten, um keine Abmahnung zu riskieren.

Hier finden Sie die beliebtesten Ratgeber zum UWG:

  • UWG-Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Zweck des UWG
  • Unlauteres Handeln

FAQ: UWG

Welche Funktion hat das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb?

Das Gesetz, wie in § 1 UWG definiert, dient es dem Schutz von Verbrauchern, Mitbewerbern und Marktteilnehmern vor Irreführung, Täuschung oder unzumutbarer Belästigung. Es beinhaltet Regeln, die zu einem fairen Wettbewerb führen sollen.

Was gilt gemäß UWG als unlautere Handlung?

Neben der aktiven und passiven Irreführung des Verbrauchers kann auch vergleichende Werbung eine solche Handlung darstellen. Weitere Informationen zu den verschiedenen Arten unlauteren Verhaltens finden Sie hier.

Welche Folgen hat gemäß UWG unlauteres Verhalten?

Unlauteres Verhalten kann in einer geschäftlichen Beziehung zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen. Darüber hinaus sind Schadensersatzforderungen möglich. Welche weiteren Folgen ein solches Verhalten haben kann, erfahren Sie hier.

Bei einem Wettbewerbsverstoß droht ein hohes Strafmaß

Was ist unlauterer Wettbewerb? Eine breite Definition bietet dieser Ratgeber.
Was ist unlauterer Wettbewerb? Eine breite Definition bietet dieser Ratgeber.

In Deutschland herrscht die soziale Marktwirtschaft. Diese Wirtschaftsform kommt unter anderem mit einer staat­lichen Wettbewerbspolitik daher, welche den Wettbewerb am Markt sichern und verhindern soll, dass einzelne private Marktmächte, sogenannte Monopole, entsteh­en.

Der Grundgedanke dahinter ist es, ein geregeltes Mitei­nander im Wirtschaftsraum zu schaffen, durch das Verbraucher vor Täuschungen und unseriösen Geschäf­ten geschützt sind. Um dieses Ziel durchzusetz­en, hat der Gesetzgeber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbe­werb (UWG) geschaffen und in § 1 UWG den oben genannten Gedanken festgeschrieben.

Denn eine solche Wettbewerbsform widerspricht den angestrebten Sitten und Regelungen. Der vorliegende Ratgeber befasst sich umfassend mit dem komplexen Gesetz des unlauteren Wettbewerbs.

Was bedeutet das UWG für Verbraucher und Unternehmer? Gibt es eine Definition, durch die unlauterer Wettbewerb leicht zu identifizieren ist? Welches Strafmaß wird bei Verstößen gegen das Gesetz angewandt? Hier erhalten Sie Antworten auf all diese Fragen. Darüber hinaus werden zum Thema unlauterer Wettbewerb konkrete Beispiele präsentiert, auf die „schwarze Liste“ des UWG eingegangen und die Aufgaben der Wettbewerbszentrale angesprochen.

  • Das Wettbewerbsrecht im DetailWettbewerbsrecht
  • Dann droht eine UWG-AbmahnungAbmahnung wegen Wettbewerbsverstoß
  • Vergleichende WerbungVergleichende Werbung
  • GewinnabschöpfungGewinnabschöpfung
  • GewinnabschöpfungMitbewerber abmahnen
  • GewinnabschöpfungSchleichwerbung
  • GewinnabschöpfungNachahmungsfreiheit
  • GewinnabschöpfungWettbewerbszentrale
  • GewinnabschöpfungSchwarze Liste
  • GewinnabschöpfungGewinnspiele
 

Inhalt

  • FAQ: UWG
  • Bei einem Wettbewerbsverstoß droht ein hohes Strafmaß
  • Infos zu Pararaphen und besonderen Aspekten des UWG
  • Der Grundgedanke des Gesetzes
    • Der Schutz der Mitbewerber
    • Aggressive Handlungsarten
    • Aktive Irreführungen der Verbraucher
    • Passive Irreführung durch Unterlassen
    • Vergleichende Werbung
    • Belästigung auf unzumutbarem Niveau
  • Mögliche Rechtsfolgen bei unlauteren Handlungen
    • Generelle Verhaltensweisen bei der Anspruchsdurchsetzung
    • Eine mögliche Einigung bei Wettbewerbsstreitigkeiten
  • Strafmaße und Bußgelder
  • Unlauterer Wettbewerb: Melden bei der Wettbewerbszentrale
  • Die schwarze Liste des UWG: Konkrete Beispiele im Anhang

Infos zu Pararaphen und besonderen Aspekten des UWG

Die folgenden Ratgeber informieren Sie umfassend zu den einzelnen Paragraphen und anderen wichtigen Aspekten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb:

§ 1 UWG: Der Zweck des Gesetzes
§ 2 UWG: Begriffserklärungen
§ 3 UWG: Unlauteres Handeln
§ 3a UWG: Rechtsbruch
§ 4 UWG: Schutz der Mitbewerber
§ 5 UWG: Irreführung
§ 7 UWG: Unzumutbare Belästigung
§ 8 UWG: Beseitigung
§ 9 UWG: Schadensersatz
§ 11 UWG: Verjährung
§ 12 UWG: Verfahrensaspekte
§ 13 UWG: Abmahnung, Unterlassung
§ 14 UWG: Sachliche & Örtliche Zuständigkeit
§ 15 UWG: Einigungsstellen
§ 16 UWG: Strafbare Werbung
§ 17 UWG: Geheimnisverrat
§ 18 UWG: Vorlagenverwertung
§ 19 UWG: Weitverbreitete Verstöße
§ 20 UWG: Bußgeldvorschriften

 

Der Grundgedanke des Gesetzes

In § 3 Absatz 1 UWG wird das Grundmotiv des Gesetzes benannt: „Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.“

Um diese Aussage zu verstehen, müssen die einzelnen Bestandteile analysiert werden. So liegt eine geschäftliche Handlung immer dann vor, wenn eine Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens handelt und so dafür sorgt, dass der Absatz des Betriebs ansteigt. Das kann beispielsweise durch Empfehlungen eines freundlichen Kassierers oder durch einen erfolgreichen Vertragsabschluss eines Sales Managers geschehen.

Doch ab wann gilt eine Geschäftshandlung als unlauter? Das ist vor allem immer dann der Fall, wenn diese nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und das Potential besitzt,
das wirtschaftliche Verhalten eines Verbrauchers signifikant zu beeinflussen.

Als unternehmerische Sorgfalt werden das Feingefühl und die Fachkenntnisse eines Unternehmers bezeichnet, von denen allgemein angenommen wird, dass Sie unter Berücksichtigung von Redlichkeit und Anständigkeit angewendet werden. Dabei wird also ein Sinn von Gerechtigkeit und Ehrlichkeit vorausgesetzt.
Was ist das UWG? Es ist ein Gesetz, das für faire Chancen in der Wirtschaft sorgen soll.
Was ist das UWG? Es ist ein Gesetz, das für faire Chancen in der Wirtschaft sorgen soll.

§ 3 des Gesetzes betont jedoch auch, dass bei der Beurteilungen einer Geschäftshandlung auch der Verbraucher betrachtet werden muss, den sie betrifft. Soll jemand ermitteln, ob ein Tatbestand einer unlauteren Handlung ent­spricht, muss er überprüfen, ob eine wirtschaft­liche Beeinflussung in Bezug auf geistige oder körperliche Beeinträchtigungen, das Alter oder die Leichtgläubigkeit eines Kunden erfolgt ist.

Das gilt vor allem dann, wenn sich Kinder in der Rolle des Käufers wiederfinden. Ist eine ganze Gruppe von Personen betroffen, ist diese Bemessung anhand des durchschnittlichsten Verbrauchers dieser durchzuführen. In jedem Fall handelt es sich um einen Rechtsbruch, wenn Marktteilnehmer oder Mitbewerber durch Handlungen absichtlich beeinträchtigt werden.

Der Schutz der Mitbewerber

Ein gesunder Konkurrenzkampf liegt im Interesse der in Deutschland herrschenden Wirtschaftsform. Unternehmen sollen auf diese Weise angespornt werden, durch Leistung und Innovationen hervorzustechen. Erfolgt diese Entwicklung wie gewünscht, dann profitieren vor allem die Verbraucher von höherer Produktqualität und besseren Service-Angeboten.

Kommt ein Geschäftsführer jedoch auf die Idee, seinen Betrieb durch Verunglimpfung der Konkurrenz hervorzuheben, springt der Gesetzgeber mit dem UWG ein. Das Gesetz nennt auch dieses Handeln unlauter. Doch der Mitbewerberschutz gilt nicht nur im Falle von übler Nachrede. Auch in folgenden Szenarien findet ein Gesetzesverstoß statt:

  • Die Waren, Dienstleistungen, Verhältnisse oder Kennzeichen eines Mitbewerbers werden herabgesetzt.
  • Über ein Unternehmen oder dessen leitende Angestellte werden Informationen verbreitet, die erweislich gelogen sind und es ermöglichen, dem Image bzw. der finanziellen Kraft des betroffenen Betriebes zu schaden.
  • Es werden Waren oder Dienstleistungen angeboten, welche die Handelsgegenstände eines Mitbewerbers nachahmen. Dabei beginnt unlauteres Handeln laut Wettbewerbs­gesetz jedoch erst dann, wenn die Kenntnisse, welche für die Nachahmung nötig sind, unehrlich beschafft, eine Täuschung über den Schaffensprozess präsentiert oder die Wertschätzung für die gefälschten Artikel ausgenutzt wird.

Jeder, der also den Ruf eines Konkurrenten mit Lügen herabsetzt oder dessen Waren nachahmt und als seine eigenen verkauft, verstößt gegen den Mitbewerberschutz und damit gegen das UWG.

Unlauterer Wettbewerb herrscht auch dann, wenn bei Heilungsfähigkeiten von Medikamenten gelogen wird.
Unlauterer Wettbewerb herrscht auch dann, wenn bei Heilungsfähigkeiten von Medikamenten gelogen wird.

Aggressive Handlungsarten

Gegen das UWG und das Recht aller Unternehmer verstoßen auch diejenigen, welche sich im wirtschaftlichen Rahmen aggressiv verhalten und auf diese Weise Marktteilnehmer und ihre Entscheidungen beeinflussen.

Dabei definieren sich solche Verhaltensweisen darüber, dass die erfolgte Wirkung auf die Entscheidungsfreiheit der Betroffenen erheblich ist.

Eine solche Aggressivität kann sich unter anderem in Belästigung, Nötigung unter Androhung und Anwendung von körperlicher Gewalt sowie unzulässiger Beein­flussung offenbaren. Ein Verbraucher wird unzulässig beeinflusst, wenn eine Machtposition ausgenutzt wird, um Druck auszuüben und eine informierte Ent­scheidung zu erschweren. Körperliche Gewalt muss bei dieser Variante nicht gegeben sein.

Ob eine Geschäftshandlung nach § 4a UWG als aggressiv eingestuft werden kann, ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Für jeden Einzelfall ist dabei unter anderem auf den Zeitpunkt, den Ort, die Art und die Dauer der Handlung zu achten. Weitere wichtige Faktoren bei der Analyse solcher Taten sind:

  • Wurden drohende oder beleidigende Formulierungen bzw. Verhaltensweisen genutzt?
  • Wurden bewusst Unglückssituationen oder Umstände mit großer Schwere ausgenutzt, um Entscheidungen unter einem beeinträchtigten Urteilsvermögen zu erzwingen bzw. zu beeinflussen? Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit und Jugendlichkeit sind typische Beispiele für schwere Umstände.
  • Wurde versucht, Marktteilnehmer durch nichtvertragliche Hindernisse daran zu hindern, vertragliche Rechte wie Kündigungsfristen oder Vertragswechsel wahrzunehmen?
  • Sind Drohungen ausgesprochen worden, die rechtlich unzulässige Handlungen enthalten?

Kann eine dieser Fragen mit Ja beantwortet werden, liegt es nahe, dass eine aggressive Geschäftshandlung stattgefunden hat, die nach dem Gesetz als unlauterer Wettbewerb zu verurteilen ist.

Aktive Irreführungen der Verbraucher

Unlauter sind Taten auch dann, wenn sie irreführend auf am Markt tätige Personen wirken und diese dadurch geschäftliche Entscheidungen fällen, welche sie sonst nicht getroffen hätten. Das Attribut „irreführend“ setzt voraus, dass unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Informationen genutzt werden.

Auch hier gibt es verschiedene Szenarien. So können Kunden beispielsweise über die Verfügbarkeit von Waren in die Irre geführt werden. Denn Ladenhüter sind für Verkäufer nicht nur ein Ärgernis, sie bringen auch keinen Gewinn ein. Entsprechend können Unternehmer auf die Idee kommen, ein Produkt als „limitiert“ oder „nur kurzeitig verfügbar“ zu deklarieren, um so die Verkaufswirkung anzukurbeln.

Vorsicht ist jedoch geboten: Entspricht dies nicht der Wahrheit, wird gegen geltendes Gesetz verstoßen. Das UWG sieht solches Verhalten, wie auch Täuschungen in Bezug auf Ausführung, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Herstellung, Menge und Beschaffenheit eines Produkts oder einer Dienstleistung als unlauteren Wettbewerb an.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt Unternehmer sowie Verbraucher.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt Unternehmer sowie Verbraucher.

Weiterhin dürfen Waren und Leistungen nicht zu Unrecht als kostenfrei angeboten werden. Dabei hat sich nahezu jeder Verbraucher schon einmal mit einer sogenannten Blickfangwerbung konfrontiert gesehen.

„Gratis Smartphone!“ oder „E-Reader für
0 Euro!“
heißt es da, obwohl oft kostenpflichtige Abonnements oder Ähnliches daran gekoppelt sind.

Hier gilt das Transparenzgebot. Sind spezielle Bedingungen an so ein Angebot gebunden, müssen diese kenntlich gemacht werden, damit es sich nicht um unlautere Werbung handelt. Eine Markierung durch ein Sternchen, das an sichtbarer Stelle die detaillierten Konditionen benennt, ist in einem solchen Fall oft eine legale Lösung.

Doch auch ohne weiterführende Kennzeichnungen darf die eigentliche Behauptung keine Lüge darstellen, da dann wieder eine Irreführung vorliegt. Unternehmen sollten Leistungen daher in einer Weise anbieten, die keine Missverständnisse möglich macht. Darüber hinaus ist es illegal, wenn

  • Geschäftsaufgaben vorgetäuscht werden: Bei Umzügen wird oft mit hohen Rabatten gelockt. Doch auch wenn die Vergünstigungen echt sind, können Auflösungen, die nur vorgegeben sind, geahndet werden.
  • Unternehmer sich als Kunden tarnen: Wer nur vorgibt, sich in der Verbraucherrolle zu befinden, um so die Einnahmen künstlich zu erhöhen, macht sich strafbar. Besonders aktuell ist das Beispiel des Online-Verkäufers, der sich als Käufer ausgibt und aus dessen Perspektive Rezensionen über seine eigenen Produkte schreibt.
  • Allgemein gültige Rechte als Besonderheit verkaufen: Wird bei der Platzierung eines Produktes oder einer Dienstleistung mit Widerrufs- und Rücktrittsrechten geworben, die eine Selbstverständlichkeit sind, sieht die Rechtsprechung das ebenfalls als unlautere Werbung an. So dürfen Online-Kaufhäuser unter anderem auch nicht damit werben, Waren bis zwei Wochen nach dem Kauf noch zurückzunehmen.
Grundsätzlich muss Irreführung nicht immer gewollt sein. Bei geschäftlichen Handlungen kann es auch unabsichtlich zur Verwechslungsgefahr mit Produkten der Konkurrenz kommen. Aus diesem Grund sollten Unternehmer darauf achten, sich klar abzugrenzen, um keinen unnötigen Verdacht zu erregen.

Passive Irreführung durch Unterlassen

Nicht nur aktive Maßnahmen können zu unrechtmäßiger Irreführung im Wirtschaftsraum führen. Das Verschweigen von entscheidenden Tatsachen kann einen ähnlichen Effekt haben. Je nachdem, wie sich eine solche Enthaltung von Informationen dazu eignet, eine geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen, wird auch diese nach § 5a UWG als unlauterer Wettbewerb angesehen. Das Gesetz sagt hierzu:

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,1.

die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und2.

deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Unter den Aspekt der Irreführung durch Unterlassen fallen alle fehlenden Informationen, die notwendig für einen informierten geschäftlichen Entschluss sind und die durch ihre Vorenthaltung dazu führen können, dass eine Entscheidung getroffen wird, von der sonst Abstand gehalten worden wäre.

Ein Wettbewerbsverstoß bereitet Ihnen Probleme? Ein Anwalt, der im Wettbewerbsrecht versiert ist, hilft gerne aus.
Ein Wettbewerbsverstoß bereitet Ihnen Probleme? Ein Anwalt, der im Wettbewerbsrecht versiert ist, hilft gerne aus.

Der Begriff des Vorenthaltens kann sich auf unterschiedliche Tatbestände beziehen:

  • Bedeutsame Informationen werden bewusst und gezielt verheimlicht.
  • Wesentliche Auskünfte sind auf eine Weise präsentiert, die unklar, unverständlich oder zweideutig ist.
  • Die Aufklärung über wichtige Fakten erfolgt nicht rechtzeitig.

Doch welche Informationen gelten als wesentlich bei Waren und Dienstleistungen? Auch hier drückt sich der Gesetzgeber präzise aus und bezieht sich dabei auf eine Produktpräsentation, die es auch einem durchschnittlichen Verbraucher ermöglicht, ein Geschäft abzuschließen.

So müssen nicht nur die Identität und die Anschrift des Unternehmers sowie alle bedeutsamen Merkmale eines Produktes einsehbar sein. Auch der Gesamtpreis muss klar erkennbar sein, wenn dieser aufgrund der Beschaffenheit und Präsentation des Verkaufs­gegenstandes nicht schon im Vorhinein eindeutig berechnet werden kann. Das gilt vor allem auch dann, wenn auf den Kunden noch Fracht-, Liefer-, Zustell- oder Einrichtungskosten zukommen.

Auch das Bestehen eines gesonderten Widerrufsrechts sowie weitere wesentliche Leistungsbedingungen, die für den Erwerb von Bedeutung sind, müssen genannt werden. Nicht zuletzt sind Unternehmer verpflichtet, kommerzielle Zwecke immer offen zu legen und geschäftliche Handlungen so eindeutig zu kennzeichnen.

Soll eine Beurteilung darüber stattfinden, ob eine Vorenthaltung von Informationen vorliegt, müssen dafür die räumlichen und zeitlichen Beschränkungen beachtet werden, die bei der Geschäftshandlung gegeben waren. Auch die Maßnahmen zur Bereitstellungen von Informationen sind miteinzubeziehen.

Vergleichende Werbung

Da das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb der Definition nach das Herabsetzen von Konkurrenten verbietet, wird auch sogenannter vergleichender Werbung in vielen Fällen ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben. So ist diese in Deutschland prinzipiell zwar erlaubt, sie kann aber auch schnell unter die Kategorie des unlauteren Wettbewerbs fallen, wenn folgende Tatsachen zutreffen:

  • Der Vergleich bezieht sich auf Waren oder Dienstleistungen, die nicht demselben Zweck dienen, also nicht wirklich vergleichbar sind.
  • Es findet kein objektiver Bezug auf Eigenschaften statt, die wesentlich, relevant und nachprüfbar sind.
  • Im geschäftlichen Verkehr droht durch den Vergleich eine Verwechslung zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder auch zwischen den jeweils angebotenen Waren.
  • Das Kennzeichen eines Konkurrenten wird beeinträchtigt oder ausgenutzt.
  • Es kommt zur Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers bzw. seiner Produkte.
  • Einem Angebot wird Nachahmung oder Imitation vorgeworfen.

Trotz der Festlegungen im UWG bleibt vergleichende Werbung, wie es sie schon zwischen Pepsi und Coca-Cola oder auch zwischen Knorr und Maggi gab, ein sensibles Thema im Wettbewerbsrecht. Denn oft unterliegt es einer gewissen Interpretation, ab wann die Herabsetzung bei dieser Art von Werbung beginnt.

Vergleichende Werbung verstößt nicht prinzipiell gegen das UWG. Die Konkurrenz darf jedoch nicht verunglimpft werden.
Vergleichende Werbung verstößt nicht prinzipiell gegen das UWG. Die Konkurrenz darf jedoch nicht verunglimpft werden.

Dabei kann es nicht nur zu juristischen Auseinandersetzungen kommen, auch der Ruf der eigenen Marke wird aufs Spiel gesetzt. Unternehmer sollten mit Vergleichen deshalb vorsichtig sein und keine zu aggressive Werbestrategie fahren.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass viele Werbefirmen Grenzen des Gesetzes immer wieder ausloten und überschreiten, um eine starke Wirkung zu erzielen.

Belästigung auf unzumutbarem Niveau

Auch geschäftliche Handlungen, die zur Belästigung von Marktteilnehmern führen, sind dem Gesetz nach untersagt. Das bezieht sich vor allem auf Werbung, die sich an Personen richtet, die damit ausdrücklich nicht konfrontiert werden wollen.

Das Gefühl von Belästigung kann durch unterschiedliche Werbemaßnahmen auftreten. Besonders verbreitet sind diesbezüglich unerwünschte Werbeanrufe. Diese erfolgen häufig ohne eine vorherige und eindeutige Einwilligung seitens des Angerufenen und sind in einem solchen Fall unlauterer Natur. Auch die Nutzung von einer automatischen Wählmaschine, eines Faxgerätes oder maschinellen E-Mails ist ohne Zustimmung des Empfängers nicht rechtmäßig.

Übermittelte Nachrichten, die dem Zweck der Werbung dienen, dürfen die Identität des Absenders weder verschleiern noch verheimlichen. Kommerzielle Zwecke müssen immer klar erkennbar sein und Bedingungen, die mit Schenkungen zusammenhängen, genannt werden. Außerdem muss stets eine gültige Adresse angegeben werden, unter welcher der Empfang solcher Nachrichten beendetet werden kann.

Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen bei der Übermittlung von Werbung über elektronische Post. So ist diese zulässig, wenn die Adresse des Empfängers durch den vorherigen Kauf einer Ware in die Datenbank des Unternehmens gelangt ist oder bereits andere direkte Werbeformen empfangen werden. Auch sollten Verbraucher immer vom Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Ansonsten zählt die Unterlassung hier als Zustimmung zu den Werbemaßnahmen.

Mögliche Rechtsfolgen bei unlauteren Handlungen

Wer unlautere Geschäftshandlungen vollzieht oder Verbraucher einer Belästigung aussetzt, kann in jedem Fall zur Beseitigung des Störzustandes aufgefordert werden. Droht Wiederholungsgefahr, ist es auch legitim, den Unterlassungsanspruch mithilfe eines Rechtsanwalts geltend zu machen. Es kann in einem solchen Fall also schnell zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommen.

Werden die Vergehen von einem Mitarbeiter einer Firma begangen, ist der Unterlassungs­anspruch auch gegen den Unternehmensinhaber zu richten. Dabei steht das Recht der Forderung auf Unterlassung allen im Folgenden genannten Parteien zu:

  • Allen Mitbewerbern
  • Allen rechtsfähigen Verbänden, welche der Förderung gewerblicher oder selbständiger Berufsinteressen dienen und denen eine erhebliche Anzahl an Unternehmen angehören, die ähnliche Waren und Dienstleistungen anbieten
  • Qualifizierten Einrichtungen, die in § 4 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) in der Liste der berechtigten Verbände stehen
  • Den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern

Gemäß UWG ist ein Missbrauch von Unterlassungsforderungen ebenso unzulässig.

Zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb finden sich Beispiele in der sogenannten schwarzen Liste.
Zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb finden sich Beispiele in der sogenannten schwarzen Liste.

Kommt es wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger unlauterer Wettbewerbshand­lungen zu einer Beeinträchtigung von Mitbewerbern, verpflichtet sich der Schuldner außerdem dazu, Schadensersatz zu leisten.

Das gilt vor allem dann, wenn er durch unlauteres Verhalten Gewinn erlangt hat. Dann kommt die sogenannte Gewinnabschöpfung zum Tragen, wie sie in § 10 UWG festgelegt ist.

Die Höhe des Schadensersatzes ist vom Einzelfall abhängig und kann vom zuständigen Gericht festgelegt werden.

Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnisnahme des Gläubigers geltend gemacht wird. Doch auch ohne Rücksicht auf die Kenntnis kann es in Bezug auf die Schadensersatz­ansprüche zur Verjährung kommen. Dafür müssen 10 Jahre seit der Entstehung der Tat oder auch 30 Jahren seit der auslösenden Handlung vergangen sein. Andere Ansprüche verjähren für gewöhnlich drei Jahre nach der Entstehung.

Generelle Verhaltensweisen bei der Anspruchsdurchsetzung

Sie sind selbst Opfer von unlauterem Wettbewerbsverhalten geworden? Dann sollten Sie bei Ihrer Vorgehensweise eine gewisse Reihenfolge einhalten, um größtmöglichen Erfolg bei der Anspruchsdurchsetzung zu haben. So ist es üblich, bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, dem Schuldner zunächst eine schriftliche Abmahnung zukommen zu lassen. Dafür empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, der sich im Wettbewerbsrecht auskennt.

Reagiert der Abgemahnte nicht auf die ausgesprochene Abmahnung, kann außerdem eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Bei Verstößen gegen das UWG müssen dafür auch nicht die Glaubhaftmachungen erfolgen, wie Sie in §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung vorgegeben sind.

Alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die im Sinne des UWG ausgetragen werden, sind dem Zuständigkeitsbereich der Landesgerichte zugeteilt. Darüber hinaus ist es den Landesregierungen der einzelnen Länder gestattet, ein Gericht für Wettbe­werbsstreitigkeiten zu bestimmen, wenn in Bezirken mehrere Landgerichte vor­handen sind – dabei sollen die Rechtspflege und die einheitliche Rechtsprechung das Ziel sein.

Eine mögliche Einigung bei Wettbewerbsstreitigkeiten

§ 15 UWG benennt eine weitere Aufgabe der Landesregierungen. Denn diese errichten bei den Industrie- und Handelskammern sogenannte Einigungsstellen, an die sich Betroffene bei Auseinandersetzungen im Wettbewerbsrecht wenden können. Diese Stellen sind mit einer zum Richteramt befähigten Person und mindestens zwei sachverständigen Unternehmern zu besetzen. Derjenige, der dabei den Vorsitz innehat, muss Erfahrung im Bereich des Wettbe­werbsrechts aufweisen und wählt die Beisitzenden für jedes Kalenderjahr aus einer aufzustellenden Liste aus.

Bei einem Verstoß gegen das UWG kann geltendes Recht auch durch eine Einigungsstelle durchgesetzt werden.
Bei einem Verstoß gegen das UWG kann geltendes Recht auch durch eine Einigungsstelle durchgesetzt werden.

Die Einigungsstellen können jedoch immer nur dann angerufen werden, wenn beide in die Streitigkeit involvierten Parteien dem zustimmen.

Anders sieht es aus, wenn sich Verbraucher von unlauteren Wettbewerbsstrategien betroffen fühlen. Diese können eine Aussprache auch ohne Zustimmung der gegnerischen Seite erzwingen. Weiterhin gilt:

  • Der Vorsitzende einer Einigungsstelle hat das Recht, das persönliche Erscheinen der beteiligten Personen anzuordnen.
  • Erscheint eine aufgeforderte Partei nicht, kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld gegen diese verhängen. Eine Beschwerde gegen die Anordnung auf Erscheinen bzw. Zahlung des Ordnungsgeldes muss das zuständige Landesgericht erreichen.
  • Das Hauptziel der Stelle ist es, einen gütlichen Ausgleich zwischen den streitenden Fraktionen herbeizuführen. Dazu kann ein schriftlicher, mit Gründen versehener Einigungsvorschlag angefertigt werden. Eine Veröffentlichung dieses Schriftstücks darf nur erfolgen, wenn beide Seiten nichts dagegen haben.
  • Kommt es zum gewünschten Vergleich, ist dieser in einem gesonderten Schriftstück festzuhalten und unter Angabe des Datums seines Zustandekommens von allen beteiligten Personen zu unterschreiben. Ein erst einmal geschlossener Vergleich wird im Sinne einer Zwangsvollstreckung durchgesetzt.

Kommt es zur Anrufung einer Einigungsstelle, sind auch die Verjährungsfristen davon betroffen. Diese werden dadurch, wie auch eine mögliche Klageerhebung, gehemmt. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, ist das genaue Ende der Verhandlungen den einzelnen Parteien zu nennen.

Strafmaße und Bußgelder

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb nennt präzise Strafmaße für einige Tatbestände, die im Wettbewerbsrecht auftreten können. So kann es beispielsweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder einer Geldstrafe kommen, wenn jemand mit Absicht in öffentlichen Bekanntmachungen irreführende Werbung betreibt, um den Eindruck eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen.

Das Gleiche gilt für das unbefugte Verwerten von geschäftlichen Dokumenten und das Verleiten eines anderen zu unlauterem Verhalten. Wer zu Wettbewerbszwecken Betriebsgeheimnisse unbefugt an andere weiterreicht, muss sogar mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechnen. Schon der Versuch der in §§ 16 bis 19 genannten Tatbestände ist dabei strafbar.

Jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig unerwünschte Werbung via Telefonanruf oder Wählmaschine verbreitet, begeht nach § 20 UWG eine Ordnungswidrigkeit. In solchen Fällen kann dem Täter ein Bußgeld von bis zu 3000 Euro auferlegt werden.

Unlauterer Wettbewerb: Melden bei der Wettbewerbszentrale

Verstoß gegen das UWG: Wird das Gesetz missachtet, kann eine Abmahnung folgen.
Verstoß gegen das UWG: Wird das Gesetz missachtet, kann eine Abmahnung folgen.

Wer selbstständig gegen unlauteren Wettbewerb vorgehen will, muss sich dafür nicht zwingend an einen Rechtsanwalt wenden. Eine Unterlassungserklärung kann auch durch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (kurz: Wettbewerbszentrale oder WBZ) versendet werden. Niederlassungen befinden sich in Berlin, Dortmund, Hamburg, Stuttgart und München.

Diese Institution gehört zu den häufigsten Abmahnern, gerade wenn es um Internetrecht geht. Die Rolle als Abmahnverein besitzt das Unternehmen auch völlig rechtmäßig. Nicht nur entspricht es den Anforderungen in § 8 UWG, es gilt auch allgemeinhin als seriöses Abmahninstitut.

Soll eine Beschwerde über die Wettbewerbszentrale abgewickelt werden, kann diese durch unterschiedliche Mittel eingereicht werden. Entweder Sie

  • schreiben einen Brief,
  • schicken ein Fax,
  • verfassen eine E-Mail oder
  • machen Gebrauch von einem Online-Beschwerdeformular, welches auf der offiziellen Internetseite der Wettbewerbszentrale zu finden ist.

Dabei stehen nicht immer nur Unternehmen hinter Abmahnungen, die durch die Zentrale verschickt werden. Auch Verbraucher, die einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb melden möchten, können den Weg über die Institution wählen.

Dabei stellt sich die Frage: Ist die Wettbewerbszentrale einem Rechtsanwalt vorzuziehen? Das ist vom Einzelfall abhängig. Wollen Sie Kosten sparen und einen Täter möglichst schnell und ohne viel Aufwand abmahnen lassen? Dann sind die verantwortlichen Personen der Zentrale die richtigen Ansprechpartner. Geht es jedoch um hohe Schadensersatzsummen, ist ein Anwalt die bessere Wahl. Denn Abmahnvereine dürfen keine Kostennoten beifügen, sondern nur Auslagen geltend machen – diese liegen aktuell bei 200 Euro (Stand: Januar 2017).

Fällt die Wahl auf eine Abmahnung durch die Zentrale für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat das jedoch einige weitere Vorteile. So bleiben die Beschwerdeführer dabei in jedem Fall anonym. Der Verein versichert dementsprechend allen Auftraggebern eine absolut vertrauliche Behandlung der Daten zu ihrer Person. Muss im Normalfall bei Abmahnschreiben immer sehr genau genannt werden, wer hinter der Beschwerde steckt, können Betroffene hier einfach die WZB als Strohmann einsetzen.

Täter, die zu Recht abgemahnt werden, können sich wiederum glücklich schätzen, wenn dies durch die Wettbewerbszentrale geschieht. Denn mit den zu zahlenden Auslagen von 200 Euro kommen sie in der Regel noch relativ günstig davon. Denn je nach Streitwert kann ein Abmahnschreiben, das vom Rechtsanwalt verschickt wird, schon einmal Kosten von 500 bis 1000 Euro nach sich ziehen. Doch egal, von welcher Adresse die Abmahnung kommt: Abgemahnte sollten die strafbewährte Unterlassungserklärung in jedem Fall ernst nehmen. Denn diese ist auch bei der WZB stets mit harten Vertragsstrafen verbunden.

Die schwarze Liste des UWG: Konkrete Beispiele im Anhang

Neben all den festgeschriebenen Regelungen im UWG bietet das Gesetz auch konkrete Beispie­le, welche direkt als unlautere geschäft­liche Handlungen in seinem Anhang definiert und aufgelistet sind.

Zur Veranschaulichung der oben genannten Vorschriften folgt eine kleine Auswahl der genannten Fallbeispiele. So gilt es als unlauter, wenn

  • Gütezeichen, Qualitätssiegel oder Ähnliches ohne die notwendige Genehmigung Verwendung finden.
  • unwahre Angaben zur Verkehrsfähigkeit einer Dienstleistung oder eines Produktes im Raum stehen.
  • es zur Verheimlichung von Risiken kommt, die einem Verbraucher oder seiner Familie bevorstehen, die sich gegen den Erwerb einer Ware entscheiden.
Unlauterer Wettbewerb: Melden können Sie diesen auch der Wettbewerbszentrale. Dabei bleiben Sie anonym.
Unlauterer Wettbewerb: Melden können Sie diesen auch der Wettbewerbszentrale. Dabei bleiben Sie anonym.
  • darüber gelogen wird, dass ein Produkt eine Krankheit oder Funktionsstörung heilen kann.
  • der Eindruck entsteht, dass ein Interessent bestimmte Räumlichkeiten nicht verlassen kann, ohne einen bindenden Vertrag abzuschließen.
  • mit der Kündigung der Arbeitsposition gedroht wird, sollte eine Dienstleistung nicht angenommen werden.
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  • § 15 UWG: Einigungsstellen im Wettbewerbsrecht
  • § 16 UWG: Strafbare Werbung
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

Kommentare

  1. Jaqueline meint

    12. Oktober 2018 at 8:42

    Guten Tag,

    könnten Sie mir bzgl. diesem Artikel die entsprechenden Quellen zukommen lassen, da ich diese für meine Bachelorarbeit benötige?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Jaqueline

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      15. Oktober 2018 at 8:17

      Hallo Jaqueline,
      da dieser Ratgeber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) thematisiert, bildet genau dieser Gesetzestext die Grundlage des Textes.

      Ihr Team von abmahnung.org

      Antworten

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