Verfahrensvorschriften zu Ansprüchen, Streitwertminderungen und anderen Befugnissen

Ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß kann im Sinn des UWG, also des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, verschiedene Rechtsfolgen nach sich ziehen. So können befugte Personen beispielsweise einen Beseitigungs- sowie Unterlassungsanspruch mit einer Abmahnung durchsetzen, Schadensersatz einfordern und für eine Gewinnabschöpfung eintreten.
Sollen Ansprüche im Wettbewerbsrecht durchgesetzt werden, kommt es auch vor, dass ein Gericht zu entsprechenden Streitigkeiten ein Urteil fällen muss. Damit jede involvierte Partei ausreichend informiert ist, hat der Gesetzgeber ab § 12 UWG Verfahrensvorschriften festgehalten. Diese enthalten Handlungsabläufe, die in bestimmten Situationen zum Tragen kommen können. Der vorliegende Ratgeber klärt Sie über die wichtigsten Punkte auf.
Inhalt
Vorschriften zum Verfahrensablauf
§ 12 Absatz 1 UWG gibt vor, dass Mitbewerber, die wegen einem Verstoß einen Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht geltend machen wollen, zunächst eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erteilen sollen. Betroffene sind also angehalten, Streitigkeiten nach Möglichkeit außergerichtlich zu klären.
Endet eine Gerichtsverhandlung, so ist § 12 Absatz 3 UWG für die siegende Partei besonders interessant. Denn diese kann auf Kosten des unterliegenden Mitbewerbers das Urteil der Öffentlichkeit bekannt machen. Jedoch muss sie dafür ein berechtigtes Interesse bekunden, über welche die zuständigen Richter entscheiden.

Aus diesem Grund wird jedoch selten von dem Recht auf Veröffentlichung Gebrauch gemacht. Gerichte urteilen hier nach pflichtgemäßem Ermessen. Hinzu kommt, dass Unternehmer solche Informationen erst nach Rechtskraft des jeweiligen Urteils veröffentlichen können. Bis dahin können Monate oder sogar Jahre ins Land streichen, wenn sich die Gegenseite über die vorhandenen Instanzen hinweg wehrt.
Der Wille zur Veröffentlichung bleibt über einen so langen Zeitraum nur selten bestehen.
Streitwertminderung bei zu hohen Kosten
Aber auch die Personen, die einen gerichtlichen Wettbewerbsstreit verlieren, können teilweise durch § 12 UWG profitieren. So ermöglicht Abschnitt 4 den Verurteilten, den Streitwert auf ihre individuelle Finanzlage anpassen zu lassen, wenn drohende Prozesskosten die eigene Wirtschaftssituation zu sehr gefährden.
Ein Antrag auf eine solche Streitwertminderung muss für gewöhnlich vor der Verhandlung der Hauptsache eingereicht werden. Bevor ein Richter darüber entscheidet, muss zudem der Antragsgegner in der Verhandlung zu Wort kommen.
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