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§ 19 UWG: Verleiten und Erbieten zum Verrat

Von Abmahnung.org, letzte Aktualisierung am: 8. Januar 2021

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Andere zum Geheimnisverrat animieren

Anstiftung zum Verrat im UWG: Paragraph 19 erklärt schon das Verleiten zu Verratshandlungen als strafbar.
Anstiftung zum Verrat im UWG: Paragraph 19 erklärt schon das Verleiten zu Verrats­handlungen als strafbar.

Personen, die in direktem Kontakt mit Unternehmen stehen, sind in den meisten Fällen zur Geheimhaltung verpflichtet. Vor allem Arbeitnehmer, die Arbeitsverträge verzeichnen, riskieren Vertragsstrafen, wenn sie Geheimnisse nach draußen tragen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sorgt zudem dafür, dass auch das Verleiten zum Verrat strafbar ist.

Maßgebend ist in diesem Fall § 19 UWG. Der vorliegende Ratgeber beschäftigt sich detailliert mit dem Inhalt des Paragraphen. Hier erfahren Sie unter anderem, welche Sanktionen beim Verleiten und Erbieten zum Verrat drohen sowie welche Arten des Geheimnisverrats durch diesen Teil des UWG abgedeckt sind.

Inhalt

  • Andere zum Geheimnisverrat animieren
  • Welche Arten von Geheimnisverrat bestraft § 19 UWG?
    • Strafverfolgung von Anstiftern

Welche Arten von Geheimnisverrat bestraft § 19 UWG?

§ 19 UWG stellt das Verleiten und Erbieten zum Verrat unter Strafe. Dabei bezieht sich das Gesetz in diesem Abschnitt direkt auf die vorangehenden Paragraphen, nämlich § 17 und § 18 UWG. Diese behandeln grundsätzlich zwei verschiedene Arten des Geheimnisverrats:

  • Unbefugte Mitteilung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen: Dieser Tatbestand betrifft vorrangig Arbeitnehmer, die gegen die Geheimhaltungsvorschriften verstoßen, die durch ihren Arbeitsvertrag gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Geheimnisse unbefugt weitergegeben werden, um dem Unternehmen zu schaden oder sich selbst zu bereichern. In jedem Fall droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
  • Unerlaubte Verwertung von Vorlagen: Hierbei handelt es sich um eine besondere Form des Geheimnisverrats. Diese bezieht sich explizit auf die unerlaubte Nutzung von Arbeitsmodellen, Zeichnungen, Schablonen, Rezepten und allen Vorlagen, die der Herstellung von Produkten dienen sollen. Auch hier droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
In beiden Fällen kommen die angesetzten Strafmaße auch dann zum Tragen, wenn schon der Versuch des Geheimnisverrats oder der unerlaubten Vorlagenver­wertung begangen wird. § 19 UWG erweitert die Strafverfolgung, in dem auch Personen verfolgt werden können, die andere zu solchen Taten anstiften.
Wer sich im Sinne von § 19 UWG schuldig macht, riskiert mitunter hohe Geldstrafen.
Wer sich im Sinne von § 19 UWG schuldig macht, riskiert mitunter hohe Geldstrafen.

Strafverfolgung von Anstiftern

§ 19 UWG sorgt dafür, dass der Versuch der Anstiftung zu einer Straftat nach § 17 oder § 18 UWG mit einer Geldstrafe bzw. einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft wird.

Die Strafe erfolgt dabei unabhängig davon, ob die Verleitung aus Wettbewerbszwecken oder aus Eigennutz stattgefunden hat.

Durch § 19 UWG müssen die Angestifteten sogar in vielen Fällen noch eher rechtliche Konsequenzen erwarten. Denn Absatz 2 des Paragraphen bewirkt, dass schon die Verabredung bzw. die Zustimmung zur Anstiftung das genannte Strafmaß zur Folge hat. Es muss also nicht einmal direkt zum Versuch kommen. Alle Personen, die eine solche Verleitung nicht ausschlagen, machen sich im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb strafbar.

Interessant ist diesbezüglich auch die Vorschrift in § 31 Strafgesetzbuch (StGB): Demnach können Anstifter, die sich nach § 19 UWG schuldig gemacht haben, strafrei bleiben. Das ist mitunter der Fall in Situationen, in denen diese den strafbaren Versuch aufgeben und die “überzeugte Person” von der Begehung der Tat abhalten. Das ernsthafte Bemühen der Tatverhinderung ist dabei die entscheidende Schlüsselhandlung.
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