Andere zum Geheimnisverrat animieren
Personen, die in direktem Kontakt mit Unternehmen stehen, sind in den meisten Fällen zur Geheimhaltung verpflichtet. Vor allem Arbeitnehmer, die Arbeitsverträge verzeichnen, riskieren Vertragsstrafen, wenn sie Geheimnisse nach draußen tragen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sorgt zudem dafür, dass auch das Verleiten zum Verrat strafbar ist.
Maßgebend ist in diesem Fall § 19 UWG. Der vorliegende Ratgeber beschäftigt sich detailliert mit dem Inhalt des Paragraphen. Hier erfahren Sie unter anderem, welche Sanktionen beim Verleiten und Erbieten zum Verrat drohen sowie welche Arten des Geheimnisverrats durch diesen Teil des UWG abgedeckt sind.
Inhalt
Welche Arten von Geheimnisverrat bestraft § 19 UWG?
§ 19 UWG stellt das Verleiten und Erbieten zum Verrat unter Strafe. Dabei bezieht sich das Gesetz in diesem Abschnitt direkt auf die vorangehenden Paragraphen, nämlich § 17 und § 18 UWG. Diese behandeln grundsätzlich zwei verschiedene Arten des Geheimnisverrats:
- Unbefugte Mitteilung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen: Dieser Tatbestand betrifft vorrangig Arbeitnehmer, die gegen die Geheimhaltungsvorschriften verstoßen, die durch ihren Arbeitsvertrag gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Geheimnisse unbefugt weitergegeben werden, um dem Unternehmen zu schaden oder sich selbst zu bereichern. In jedem Fall droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
- Unerlaubte Verwertung von Vorlagen: Hierbei handelt es sich um eine besondere Form des Geheimnisverrats. Diese bezieht sich explizit auf die unerlaubte Nutzung von Arbeitsmodellen, Zeichnungen, Schablonen, Rezepten und allen Vorlagen, die der Herstellung von Produkten dienen sollen. Auch hier droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
Strafverfolgung von Anstiftern
§ 19 UWG sorgt dafür, dass der Versuch der Anstiftung zu einer Straftat nach § 17 oder § 18 UWG mit einer Geldstrafe bzw. einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft wird.
Die Strafe erfolgt dabei unabhängig davon, ob die Verleitung aus Wettbewerbszwecken oder aus Eigennutz stattgefunden hat.
Durch § 19 UWG müssen die Angestifteten sogar in vielen Fällen noch eher rechtliche Konsequenzen erwarten. Denn Absatz 2 des Paragraphen bewirkt, dass schon die Verabredung bzw. die Zustimmung zur Anstiftung das genannte Strafmaß zur Folge hat. Es muss also nicht einmal direkt zum Versuch kommen. Alle Personen, die eine solche Verleitung nicht ausschlagen, machen sich im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb strafbar.
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