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§ 13 UWG: Sachliche Zuständigkeit

Von Abmahnung.org, letzte Aktualisierung am: 14. April 2022

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Die Rolle der Landgerichte

Die sachliche Zuständigkeit klärt das UWG in § 13: Diese liegt bei den Landgerichten.
Die sachliche Zuständigkeit klärt das UWG in § 13: Diese liegt bei den Landgerichten.

Wettbewerbsstreitsachen werden immer wieder außergerichtlich geklärt. Betroffene können Streitigkeiten mithilfe der Wettbewerbszentrale, einem Anwalt für Wettbewerbsrecht oder durch Anrufung einer zuständigen Einigungsstelle lösen. Doch in manchen Fällen sind die Fronten so verhärtet, dass geltende Ansprüche doch vor Gericht geklärt werden müssen.

Dabei stellt sich die Frage, welche Gerichte bei Wettbewerbsrechtkonflikten tätig werden müssen. Die Details zur sachlichen Zuständigkeit liefert § 13 UWG, also der dreizehnte Paragraph des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Hier erfahren Sie, warum Landgerichte eine besonders wichtige Rolle spielen und welche Entscheidungen den einzelnen Landesregierungen obliegen. Nicht zuletzt wird auch eine Besonderheit erwähnt, die bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zu beachten ist.

Inhalt

  • Die Rolle der Landgerichte
  • Den wettbewerbsrechtlichen Anspruch gerichtlich durchsetzen
    • Die Ausnahme der arbeitsrechtlichen Konflikte

Den wettbewerbsrechtlichen Anspruch gerichtlich durchsetzen

Geht es um die sachliche Zuständigkeit, steht die Frage um Raum, bei welchem Gericht in der bestehenden Hierarchie eine Klage, ein Antrag oder eine Verfügung eingereicht werden muss. In Zivilstreitigkeiten ist dabei oft der Streitwert entscheidend. Bei einem Wert von bis zu 5000 Euro, müssen sich Betroffene erstinstanzlich an das Amtsgericht wenden. Darüber hinaus klären Landgerichte auch geltende Ansprüche.

Bei Wettbewerbsstreitigkeiten sieht dies jedoch anders aus. § 13 UWG legt fest, dass bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, bei denen auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Ansprüche geltend gemacht werden sollen, ausschließlich Landgerichte zuständig sind.
Die Vorgaben von § 13 UWG gelten nicht bei arbeitsrechtlichen Problemen.
Die Vorgaben von § 13 UWG gelten nicht bei arbeits­rechtlichen Problemen.

Gleichzeitig werden durch § 13 UWG die einzelnen Landesregierungen dazu ermächtig, durch Rechtsverordnungen in Bezirken mit mehreren Landgerichten ein einzelnes Wettbewerbsrechtsgericht zu bestimmen. Die Voraussetzung dafür ist, dass eine solche Ernennung der einheitlichen Rechtsprechung dienlich ist.

In Bezug auf das UWG kommt die Streitwertregel nur dann zum Tragen, wenn ein urheberrechtlicher oder ein verlags­gesetzlicher Anspruch geltend gemacht werden soll. Weiterhin gibt es Ausnahmen bei Sachverhalten, die mit dem Sozialgericht oder dem Arbeitsgericht zusammenhängen. Der nächste Abschnitt beleuchtet deshalb arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit Bezug zum UWG etwas genauer.

Die Ausnahme der arbeitsrechtlichen Konflikte

Wie bereits erwähnt, sorgt § 13 UWG dafür, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche vor Landgerichten geklärt werden müssen. Arbeitsrechtliche Querelen bilden jedoch eine Ausnahme von dieser Vorgabe. Soll in einem solchen Fall eine Rechtsprechung erfolgen, müssen sich Betroffene an ein Arbeitsgericht wenden.

  • Das gilt beispielsweise dann, wenn gegen illoyale Mitarbeiter oder arbeitnehmerähnliche Personen auf Grundlage des UWG vorgegangen werden soll.
  • Ein versierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht ist in einem solchen Fall für Betroffene eine große Hilfe, da diese Zuständigkeitsverschiebung nicht unproblematisch ist. Denn es darf nicht vergessen werden: Ein Arbeitsrichter ist im UWG oft nicht „zu Hause“.
  • Die Vorgaben von § 13 UWG gelten auch dann nicht, wenn Ansprüche gegenüber einem Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder einer ähnlichen Person geltend gemacht werden sollen. In diesem Fall ist ebenfalls ein Arbeitsgericht zuständig.

Sind sich Betroffene bezüglich § 13 UWG und der sachlichen Zuständigkeiten unsicher, können Sie sich immer an einen Rechtsanwalt wenden, der sich in dem entsprechenden Rechtsgebiet auskennt. Dieser kann alle Fragen zur Materie beantworten.

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§ 13 UWG: Sachliche Zuständigkeit
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