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Die Newsletter-Abmahnung – Vorsicht ist geboten

Die Abmahnung wegen unerwünschtem Newsletter

Beim Thema Newsletter-Abmahnung lohnt es sich, die Rechtsgrundlage zu kennen.
Beim Thema Newsletter-Abmahnung lohnt es sich, die Rechtsgrundlage zu kennen.

Viele Menschen nutzen gerne Newsletter im Internet und denken sich nicht viel dabei. Dabei handelt es sich um eine Verteilernachricht, die in Form eines regelmäßig erscheinenden Rundschreibens veröffentlicht wird.

Unternehmen, Verbände und Vereine nutzen diese, um ihre Kunden auf dem Laufenden zu halten. Es funktioniert wie eine Art moderne Kundenzeitschrift.

Doch viele E-Mails, die solche Newsletter an Verbraucher übermitteln, sind faktisch reine Werbung in Nachrichtenform. Problematisch wird es vor allem dann, wenn keine Einwilligung der Empfänger vorliegt. Dieser Ratgeber informiert Sie darüber, wozu eine Abmahnung bei einem Newsletter-Rechtsverstoß genutzt werden kann, erklärt den Unterlassungsanspruch und gibt Hinweise darauf, woran sich Absender der Verteilernachrichten halten müssen.

Inhalt

  • 1 Die Abmahnung wegen unerwünschtem Newsletter
  • 2 Abmahnung wegen Newsletter: Der gesetzliche Unterlassungsanspruch
    • 2.1 Lohnt der Auftrag zur Newsletter-Abmahnung?
    • 2.2 Der Newsletter-Versand: Rechtliche Grundlagen
      • 2.2.1 Die Einwilligung des Empfängers muss vorhanden sein
      • 2.2.2 Die Ausnahmeregelungen

Abmahnung wegen Newsletter: Der gesetzliche Unterlassungsanspruch

Der Newsletter, der ohne Einwilligung via E-Mail verschickt worden ist, verstößt gegen die gesetzlichen Auflagen. Der Empfänger hat in solchen Fällen immer das Recht, auf Unterlassung zu bestehen. Dabei wird grundsätzlich zwischen zwei Personengruppen unterschieden, die sich auf ihre jeweiligen Rechte berufen:

  • Privatpersonen: Fordern diese die Unterlassung, berufen sie sich auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, welches durch das Empfangen von ungewünschter Werbung untergraben wird.
  • Unternehmer: Werden die Posteingänge von Unternehmen mit unerwünschten Werbe-Mails überhäuft, findet ein widerrechtlicher Eingriff in den „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ statt.
In der Unternehmenswelt stellt der ungewünschte Versand von Werbe-Nachrichten außerdem eine unlautere Wettbewerbshandlung dar, was zusätzliche Möglichkeiten für die Newsletter-Abmahnung bietet.

Lohnt der Auftrag zur Newsletter-Abmahnung?

Abmahnung zum Newsletter: Vorher sollte der Unterlassungsanspruch kommuniziert werden.
Abmahnung zum Newsletter: Vorher sollte der Unterlassungsanspruch kommuniziert werden.

Wer einmal ungewollt mit Newslettern belästigt wird, denkt vielleicht darüber nach, über einen Rechtsanwalt eine Abmahnung aussprechen zu lassen. Doch es stellt sich die Frage: Lohnt sich dieses Vorgehen wirklich in jedem Fall?

Generell sollte jeder Betroffene zunächst versuchen, die ungewollte Post durch Kommunikation des Unterlassungsanspruchs aufzuhalten.

Die Newsletter-Abmahnung kann ins Auge gefasst werden, wenn der Spam trotzdem nicht nachlässt.

Eine Abmahnung macht aber auch nur dann Sinn, wenn die Bereitschaft besteht, den Tatbestand eventuell vor Gericht zu klären. Mögliche Anwaltskosten müssen bei einer Gerichtsverhandlung Beachtung finden. Im Vorhinein lohnt sich deshalb die Beratung mit einem Rechtsanwalt.

Der Newsletter-Versand: Rechtliche Grundlagen

Grob eingeteilt lassen sich zwei Rechtsgrundsätze für den rechtmäßigen Versand eines Newsletters zusammenfassen, diese werden im Folgenden erklärt:

Die Einwilligung des Empfängers muss vorhanden sein

Ohne die Einwilligung des Empfängers darf dieser nicht mit Newslettern belästigt werden. Das Telemediengesetz gibt in § 13 außerdem die Voraussetzungen vor, welche eine solche Zustimmung erfüllen muss:

  • Die Einwilligung muss bewusst und eindeutig erfolgen (durch eine klare Handlung des Empfängers, beispielsweise durch einen Bestellbutton oder eine Checkbox).
  • Es muss ein Protokoll von diesem Vorgang bestehen (über sogenannte Logfiles).
  • Durch eine Datenschutzerklärung muss der Adressat jederzeit eine Einsicht auf den Inhalt der Zustimmungserklärung besitzen.
  • Es muss auf eine Widerrufsmöglichkeit hingewiesen werden.
Kann der Newsletter-Ersteller die Einwilligung nicht nachweisen (wozu er verpflichtet ist), muss er mit einer kostenpflichtigen Abmahnung rechnen.

Die Ausnahmeregelungen

Die oben genannten Voraussetzungen müssen laut § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht erfüllt sein, wenn folgende Bedingungen vorliegen:

  • Die elektronische Postadresse wurde dem Unternehmen durch den Verkauf einer Ware oder einer Dienstleistung bekannt.
  • Die Adresse wird vom Unternehmer für Direktwerbung für ähnliche Gegenstände oder Dienstleistungen aus seinem Unternehmen genutzt.
  • Der Kunde hat bei Übermittlung der Adresse eine klare Aufklärung dazu bekommen, dass er jederzeit dem Versand widersprechen kann, ohne dass ihn dabei zusätzliche Kosten erwarten.
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