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Abmahnungsgründe im Arbeitsrecht: Ein großes Feld

Von Abmahnung.org, letzte Aktualisierung am: 15. November 2022

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Die Natur der Abmahnung ist vielseitig

Abmahnungsgründe gibt es viele, zum Beispiel Beleidigung.
Abmahnungsgründe gibt es viele, zum Beispiel Beleidigung.

Von Abmahnungen wird in unterschiedlichen Rechtsgebieten Gebrauch gemacht. Im Mietrecht können vor allem Vermieter diese dazu nutzen, Mietern ihr Fehlverhalten aufzuzeigen. Im Urheberrecht kommt es zur schriftlichen Abmahnung, wenn geschütztes Material gegen den Willen des Rechteinhabers verwendet wurde. Ziel hier ist vor allem die Durchsetzung der Unterlassung und Kompensation durch Schadensersatz.

Die Gründe für eine Abmahnung im Arbeitsrecht sind besonders vielfältig. In diesem Ratgeber erhalten Sie einen kompakten Überblick über die häufigsten Abmahnungsgründe und einer möglichen Kategorisierung dieser. Auch wird der Sonderfall der Abmahnung des Arbeitgebers behandelt.

Inhalt

  • Die Natur der Abmahnung ist vielseitig
  • Die Gründe einer Abmahnung im Arbeitsrecht kategorisieren
    • Beeinträchtigung der Kollegen
    • Der Arbeitsvertrag als oberstes Gebot
      • Während der Arbeitszeit privat im Internet
      • Sich der Mehrarbeit verweigert
      • Mehrfach unpünktlich zur Arbeit erschienen
      • Verstoß gegen Pflicht der Krankmeldung
    • Sonstige Abmahnungsgründe
    • Einmal andersherum: Den Arbeitgeber abmahnen

Die Gründe einer Abmahnung im Arbeitsrecht kategorisieren

Vorab eine Zusammenfassung möglicher Abmahnungsgründe:

Alkohol am Arbeitsplatz
Arbeitsverweigerung
Arbeitszeitbetrug
Beleidigung von Mitarbeitern
Berichtsheft nicht geführt
Chef anschreien
Diebstahl im Unternehmen
Fehlverhalten
Private Internetnutzung
Krankheit nicht angemeldet
unerlaubte Nebentätigkeit
Rauchen
Schlechtleistung
Störung des Betriebsfriedens
Unentschuldigtes Fehlen
Überstundenverweigerung
Zu spät kommen

In der Regel sprechen Vorgesetzte Abmahnungen aus, um Arbeitnehmer auf unerwünschtes Fehlverhalten hinzuweisen und eine deutliche Botschaft zu übermitteln: Ändert sich das Verhalten nicht, kann es kurz über lang zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommen.

Das Recht ist dabei auf Seiten der Unternehmensleiter: Kommen drei Abmahnungen zusammen, darf grundsätzlich eine Kündigung ausgesprochen werden. Dies gilt für alle Abmahnungsgründe, die einen Arbeitnehmer betreffen können. Bei schwerwiegenden Störungen des Arbeitsverhältnisses kann dieses mitunter aber auch schon nach der 2. Abmahnung beendet werden.

Es folgt eine mögliche Kategorisierung der häufigsten Gründe.

Beeinträchtigung der Kollegen

Egal, ob es sich um große oder kleine Unternehmen handelt: Die Beziehungen, welche die Beschäftigten untereinander haben, spielen eine wichtige Rolle.

Abmahnung im Arbeitsrecht: Gründe dafür können Arbeitgeber und -nehmer betreffen.
Abmahnung im Arbeitsrecht: Gründe dafür können Arbeitgeber und -nehmer betreffen.

Gibt es ständig Konflikte zwischen den Mitarbeitern, ist eine angemessene Zusammenarbeit nicht möglich und das Unternehmen leidet als Ganzes.

Belästigung am Arbeitsplatz ist auch schädlich für die Beziehungen zwischen den Arbeitnehmern und kann sich in folgenden Varianten äußern:

  • Rauchen: Das Rauchen im Unternehmen belästigt vor allem die nichtrauchenden Mitarbeiter. Ein möglicher Abmahnungsgrund ist es dann, wenn ein betriebliches Rauchverbot existiert oder behördliche Bestimmungen die Handlung in bestimmten Branchen untersagen.
  • Sexuelle Belästigung: Abmahnungsgründe passen sich auch den aktuellen Entwicklungen an. Mit der Ausfertigung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) wurde definiert, dass eine sexuelle Belästigung die Würde der Betroffenen angreift und sich in unerwünschten, sexuellen Handlungen, Berührungen und Bemerkungen äußern kann. Die Unternehmensleitung muss solches Verhalten unterbinden und kann es auch abmahnen. Schwerwiegende sexuelle Belästigungen können sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen, ohne dass vorher Abmahnschreiben aufgesetzt wurden.
  • Beleidigung: In schwierigen Fällen können Beleidigungen Arbeitgeber dazu bringen, Beschäftigte abzumahnen. Hier gilt jedoch immer der Einzelfall. In manchen Betrieben kann ein rauer Umgangston auch normal sein und daher keine Abmahnung recht­fertigen.
  • Mobbing: Wird eine einzelne Person ständig beleidigt, schikaniert und belästigt, handelt es sich um einen der schwerwiegendsten Abmahnungsgründe. Im Sinne der Fürsorgepflicht muss die Unternehmensleitung bei Mobbing am Arbeitsplatz eingreifen und ist auch dazu befugt, die Täter abzumahnen.
  • Alkohol: Generell muss der Genuss von Alkohol am Arbeitsplatz (typisches Beispiel: das Feierabendbier) nicht verboten sein. Wird jemand im berauschten Zustand aber regelmäßig ausfallend gegenüber den Kollegen, kann ein Abmahnschreiben erfolgen. Besteht ein betriebliches Alkoholverbot, muss dieses in jedem Fall befolgt werden.
Abmahnungsgründe müssen immer gerechtfertigt sein. Hat ein Betroffener das Gefühl, zu Unrecht gerügt worden zu sein, kann er auch dagegen vorgehen. Dabei lohnt es sich oft, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der sich mit dem Abmahnwesen auskennt.

Der Arbeitsvertrag als oberstes Gebot

Abmahnungsgründe für Mitarbeiter finden sich vor allem in den Taten wieder, die den Vorgaben des Arbeitsvertrages widersprechen. Vor Antritt einer neuen Stelle unterzeichnen die meisten Arbeitnehmer dieses bindende Schriftstück und verpflichtet sich damit, die darin verzeichneten Regeln zu akzeptieren und entsprechend zu handeln.

Einer der Gründe für eine Abmahnung: Rauchen am Arbeitsplatz.
Einer der Gründe für eine Abmahnung: Rauchen am Arbeitsplatz.

Verstößt der Beschäftigte, wie in den folgenden Fällen an Beispielen erklärt, gegen die arbeits­vertraglichen Bestimmungen, liefert er damit dem Arbeitgeber mögliche Abmahnungs­gründe.

Während der Arbeitszeit privat im Internet

Viele Beschäftigte nutzen heute gerne die Pausenzeiten, um schnell die privaten E-Mails zu beantworten oder noch kurz im Online-Shop vorbeizuschauen.

In der Regel haben Chefs damit keine Probleme. Nimmt die private Internetnutzung am Arbeitsplatz jedoch exzessive Ausmaße an und stört das Arbeitsverhältnis, ist ein Abmahnschreiben nach erfolgten Ermahnungen durchaus zu erwarten.

Sich der Mehrarbeit verweigert

Die wenigsten Arbeiter machen gerne Überstunden. In vielen Branchen gehört es aber teilweise dazu, ein wenig mehr als die üblichen 40 Stunden am Arbeitsplatz zu verbringen. Auch hier sind die Vorgaben des Arbeitsvertrages wieder bindend. So kann ein Beschäftigter dazu verpflichtet sein, bei hohem Betriebsaufkommen zwei Überstunden pro Woche zu machen. Wird die Mehrarbeit trotz Zustimmung im Vertrag verweigert, erlaubt das Arbeitsrecht den Arbeitgebern die Betroffenen abzumahnen.

Auch bei der Verweigerung wegen Überstunden gilt: Es sollte zunächst zu einer oder mehreren Ermahnungen kommen, bevor eine offizielle Abmahnung ausgesprochen wird. Letztere verbleibt nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Personalakte und kann sich auf das weitere Arbeitsleben auswirken.

Mehrfach unpünktlich zur Arbeit erschienen

Unpünktlichkeit am Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt. Schließlich lässt es bei häufigem Vorkommen darauf schließen, dass der Arbeitnehmer nicht gerade motiviert und pflichtbewusst seinem Beruf nachgeht.

Abmahnungsgründe für Mitarbeiter können auch mit Alkohol zusammenhängen.
Abmahnungsgründe für Mitarbeiter können auch mit Alkohol zusammenhängen.

Drücken Unternehmensleiter bei seltener Unpünktlichkeit von wenigen Minuten oft ein Auge zu, so wird bei auffällig häufigen Verstößen schnell abgemahnt.

2015 zeigte die Studie eines amerikanischen Geschäftsdienstleiters, dass dieser Fehltritt sogar das zweitgrößte Ärgernis im Geschäftsalltag der USA ist.

Verstoß gegen Pflicht der Krankmeldung

Kommt es zum Krankheits- und damit zum Arbeitsausfall, ist es die Pflicht jedes Arbeitnehmers, dies der Unternehmensleitung mitzuteilen. Dabei gilt:

  • Die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer ist dem Verantwortlichen unverzüglich mitzuteilen (viele Unternehmen haben dafür genaue zeitliche Vorgaben).
  • Ein Attest ist ist frühestens am ersten Tag des Fernbleibens (kommt auf den Arbeitsvertrag an) und spätestens am dritten Krankheitstag vorzulegen. Hält sich der Beschäftigte bei der Krankmeldung nicht an die arbeitsvertraglichen Vorschriften, braucht der Betriebsleiter keine weiteren Abmahnungsgründe. Über den Postweg kann die Abmahnschrift dann schnell im Briefkasten des Erkrankten landen.
Es ist grundsätzlich zu empfehlen, die Vorgaben und auch mögliche genannte Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag genau zu verinnerlichen, bevor dieser vor Arbeitsantritt unterschrieben wird. Lassen sich viele vertragliche Abmahnungsgründe mit gesundem Menschenverstand umgehen, kann es je nach Betrieb auch besondere Abmahngefahren geben, die mit der jeweiligen Branche zusammenhängen (beispielsweise bei der Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten).

Sonstige Abmahnungsgründe

Jede Abmahnung erfüllt stets drei Funktionen: Zunächst erhält der Abgemahnte einen Hinweis darauf, dass sein Verhalten nicht gern gesehen ist. Weiterhin wird er dazu aufgefordert, sich in Zukunft besser zur erhalten. Und schließlich, im Gegensatz zur weniger gewichtigen Ermahnung, wird er vor den Konsequenzen gewarnt, die bei Missachtung der Abmahnung auftreten können.

Auf bei den folgenden Abmahnungsgründen sind diese drei Grundfunktionen verankert. Sie wurden dieser dritten Kategorie zugeteilt, da sie nicht zwingend mit der Belästigung von Kollegen oder dem direkten Verstoß gegen die im Arbeitsvertrag festgehaltenen Vorschriften zu tun haben müssen:

  • Diebstahl: Die aktuell geltende Rechtsprechung lässt bei Diebstählen eine direkte, fristlose Kündigung nur noch zu, wenn der entstandene Schaden groß genug ist. Kommt es nach einem langjährigen, positiven Arbeitsverhältnis zu einem einmaligem Diebstahl, bei dem etwas von nur niedrigem Wert entwendet wurde, dürfen Chefs vorerst nur abmahnen.
  • Zeitbetrug: Wird bei der Arbeitszeit geschummelt, werden nur in seltenen Fällen Abmahnungen genutzt. Arbeitgeber sind in diesem Fall dazu berechtigt, eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen.
  • Niedrige Leistung: Ein Abmahnschreiben ist oft rechtswidrig, wenn es sich darauf bezieht, dass der Arbeitnehmer zu wenig Leistung zeigt, weil er beispielsweise zu langsam ist. Oft liegen solchem Verhalten verschiedene Ursachen zugrunde, die nicht mit einem Fehler zu tun haben, den der Betroffene hätte vermeiden können. Wollen Arbeitgeber eine solche Rüge wegen „Low Performance“ durchsetzen, müssen sich diese genau auf Arbeitsaufgaben und bestimmte Fehler beziehen – nur so kann die Hinweisfunktion erfüllt und die Möglichkeit zur Besserung gegeben werden.
Abmahnungsgründe bestimmen nicht die Form der jeweiligen Abmahnungen. Diese können sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden. Ersteres kommt bei dieser Art der Verwarnung aber häufiger vor – zumal generell eine schriftliche Kopie der Abmahnung in der Personalakte des Betroffenen landet.

Einmal andersherum: Den Arbeitgeber abmahnen

Gründe einer Abmahnung: Ein Rechtsanwalt aus dem Arbeitsrecht kann Sie zu diesen beraten.
Gründe einer Abmahnung: Ein Rechtsanwalt aus dem Arbeitsrecht kann Sie zu diesen beraten.

In den meisten Fällen werden die Beschäftigten von ihren Vorgesetzten abgemahnt. Aber auch der umgedrehte Fall ist denkbar: Es existieren durchaus Abmahnungsgründe für Arbeitgeber. Denn auch diese müssen sich an ihre vertraglichen Pflichten halten.

Häufig denken Arbeitnehmer darüber nach, ihre Chefs abzumahnen, wenn diese den Gehaltszahlungen nur verspätet oder gar nicht nachkommen. Dabei gilt, dass der Betroffene im Wiederholungsfall das Recht bekommt, das Beschäftigungsverhältnis zu kündigen.

Generell sollte dieser Schritt aber nur erfolgen, wenn sich der Verzug der Lohn- bzw. Gehaltszahlungen über einen erheblichen Zeitraum erstreckt. So urteilte auch das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2002, dass nicht jede geringfügige Zahlungsverzögerung eine fristlose Kündigung legitimiert. Aber selbst bei gewissen Verzugszeiten muss zunächst abgemahnt werden.

Unternehmensleiter sollten in jedem Fall das klärende Gespräch mit ihren Mitarbeitern suchen, wenn sie abgemahnt werden oder ihnen mit einer Kündigung gedroht wird. Nicht immer muss solch eine Situation eskalieren. Abmahnungs­gründe, die den Arbeitgeber betreffen, können sich unter anderem auch auf nicht vertraglich festgesetzte Überstunden oder auf Mobbing am Arbeitsplatz beziehen. Dabei ist es zu empfehlen, das Abmahnschreiben für den Vorgesetzten mithilfe eines Rechtsanwalts aus dem Arbeitsrecht aufzusetzen.
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Kommentare

  1. Annrliese M. meint

    13. Oktober 2016 um 7:10

    als Reinigungskraft beschäftigt
    Abmahnung
    (Treppenhaus)folgende Mängel festgestellt:
    Kaffeeflegen auf dem Fußboden.

    Sie verstoßen durch Ihr Verhalten in erheblichem Maße gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten.Sollte sich der Vorfall wiederholen,so müssen Sie mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen.Habe meine Arbeit ordnungsgemäß verrichtet, von meiner Vorgesetzten dieser Mängel festgestellt:
    Sollte sich der Vorfall wiederholen,so müssen Sie mit der Kündigung rechnen.
    Da ich mir keine schuldbewust bin,geht das einfach so.war ein Tag dazwischen,bis angeblich dieser Mängel gesichtet wurde.Bitte um rückmeldug

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      20. Oktober 2016 um 9:28

      Hallo,

      sehen Sie eine Abmahnung als ungerechtfertigt an, können Sie dieser widersprechen. Informationen dazu finden Sie hier: https://www.abmahnung.org/widerspruch/

      Abmahnung.org

      Antworten

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