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§ 2 UWG: Definitionen im unlauteren Wettbewerb

Von Abmahnung.org, letzte Aktualisierung am: 11. Januar 2021

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Begriffe im Gesetz verstehen

UWG: Paragraph 2 legt die Bedeutung wichtiger Begriffe fest.
UWG: Paragraph 2 legt die Bedeutung wichtiger Begriffe fest.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll einen fairen Wettbewerb sichern. Der Gesetzgeber hat dazu eine Sammlung an Regeln und Vorgaben zusammengestellt, die bei Einhaltung dieses Ziel erfüllen. Damit Leser der einzelnen Paragraphen keine Verständnis­schwierigkeiten haben, sind in § 2 UWG einige Begriffserklärungen explizit festgeschrieben worden.

Der vorliegende Ratgeber fasst die wichtigsten Erklärungen zusammen. Hier erhalten Sie Informationen über Begriffe wie Marktteilnehmer, Mitbewerber und Verhaltenskodex. Darüber hinaus erfahren Sie, was es mit unternehmerischer Sorgfalt, geschäftlichen Handlungen und wesentlicher Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens eines Verbrauchers auf sich hat.

Inhalt

  • Begriffe im Gesetz verstehen
  • Die grundlegenden Definitionen kurz erklärt
  • Verhaltensgrundsätze, Sorgfalt und Beeinflussung

Die grundlegenden Definitionen kurz erklärt

Schon der Zweck des Gesetzes, der in § 1 UWG geschrieben steht, verlangt Verständnis in Bezug auf bestimmte Fachbegriffe. Denn darin ist die Rede davon, dass sowohl Mitbewerber, Verbraucher als auch sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen geschützt werden sollen. Folgende Begrifflichkeiten müssen also klar sein:

  • Mitbewerber: Die Definition eines Mitbewerbers setzt voraus, dass mehrere Unternehmen in Bezug auf ihre Produkte oder Dienstleistungen im Konkurrenzkampf stehen. Alle Firmen, die aus der Sicht eines Unternehmers Konkurrenz darstellen, gelten nach § 2 UWG als Mitbewerber.
  • Verbraucher: Mit diesem Wort werden alle Personen beschrieben, welche Waren oder Dienste käuflich erwerben. Käufer, Kunden oder Konsumenten können also auch als Verbraucher bezeichnet werden.
  • Marktteilnehmer: Alle anderen Personen, die am Marktgeschehen teilnehmen, fallen unter diese Bezeichnung, beispielsweise Unternehmer.
  • Geschäftliche Handlung: Verschiedene Tatbestände werden mit diesem Terminus beschrieben. Grundsätzlich gilt jegliches Verhalten, welches ein Unternehmen finanziell begünstigt, Warenbezug fördert oder einem Vertragsabschluss dient als geschäftliche Handlung.
Es zeigt sich, dass schon der Anfang des Gesetzes Kenntnis über spezielle Termini voraussetzt. Jeder, der in der Lage sein möchte, auch den Rest des Gesetzestextes zu verstehen, sollte jedoch auch die Phrasen kennen, die im nächsten Abschnitt beleuchtet werden.

Verhaltensgrundsätze, Sorgfalt und Beeinflussung

§ 2 UWG bildet eine Verständnisgrundlage des Gesetzes.
§ 2 UWG bildet eine Verständnisgrundlage des Gesetzes.

In Bezug auf irreführende geschäftliche Handlungen spricht das Gesetz den gegen unlauteren Wettbewerb unter anderem vom sogenannten Verhaltenscodex.

Dieser Kodex, der im internationalen Raum als „code of conduct“ bekannt ist, lässt sich als Sammlung selbstauferlegter Verhaltensregeln erklären, an den sich alle Mitarbeiter eines Unternehmens halten müssen.

Unternehmensgruppen sind also selbst dafür verantwortlich und dürfen diesbezüglich niemanden täuschen.

Weiterhin spricht das Gesetz von unternehmerischer Sorgfalt, die eine Grundvoraussetzung für ordentliches und legales Geschäftsverhalten ist. Dabei geht es vor allem darum, dass Unternehmer im Sinne von Ehrlichkeit und Anständigkeit handeln; aber auch um die Verpflichtung mit Feingefühl und im Sinne ihrer Fachkenntnisse zu handeln.

Wird eine Person, die sich in der Rolle des Verbrauchers wiederfindet, in Bezug auf eine Kaufentscheidung, ein Produkt oder eine Dienstleistung in einer Art beeinflusst, die eine informierte Entscheidung verhindert, ist laut § 2 UWG von einer wesentlichen Beeinflussung von wirtschaftlichem Verhalten zu sprechen. Beeinträchtigungen dieser Art machen den Kern von dem aus, was das UWG verhindern soll.
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