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§ 18 UWG: Verwertung von Vorlagen

Von Abmahnung.org, letzte Aktualisierung am: 10. April 2021

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Das Recht an materiellem wettbewerbsrechtlichem Eigentum

§ 18 schützt Eigentumsrecht an Vorlagen, die im geschäftlichen Verkehr präsentiert werden.
§ 18 schützt Eigentumsrecht an Vorlagen, die im geschäftlichen Verkehr präsentiert werden.

Geht es um den Schutz von geistigem Eigen­tum, entscheidet oft das Urheberrechtsgesetz (UrhG) darüber, was erlaubt ist und was unter Strafe steht. So kommt es im Internetzeitalter durch Filesharing oft zur Verbreitung von Musik, Bildern und Videomaterial. Dabei entstehen oft Verstöße gegen Urheberrecht.

Das UrhG kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn technische Vorlagen und Präsentationen unbefugt aus Geschäftsumgebungen entwendet und vervielfältigt werden. Hier greift das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, präziser § 18 UWG. Der folgende Ratgeber klärt, welche Vorlagen durch das UWG in ihrer Verwertung geschützt sind und worin der Unterschied zum Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen besteht.

Inhalt

  • Das Recht an materiellem wettbewerbsrechtlichem Eigentum
  • Welche Entwürfe schützen die Vorschriften in § 18 UWG?
    • Der Unterschied zum Geheimnisverrat nach § 17 UWG

Welche Entwürfe schützen die Vorschriften in § 18 UWG?

§ 18 Absatz 1 UWG benennt spezifisch die Vorlagen, welche nicht unbefugt zu Wettbewerbszwecken oder aus Eigennutz vervielfältigt oder verwertet werden dürfen. So stehen im Gesetz Modelle, Schablonen, Zeichnungen, Schnitte und Rezepte. Dabei liegt keine abgeschlossene Aufzählung vor. Im geschäftlichen Verkehr anvertraute Vorlagen können folglich auch Dokumente oder Präsentationen sein, die in einem Meeting-Raum gezeigt werden.

Auch hier liegt ein Verstoß gegen § 18 UWG vor, sollten diese unbefugt verwendet werden. Als Vorlage im Sinne des Gesetzes zählt grundsätzlich alles, was der Herstellung neuer Sachen dienen soll.

Das Gesetz soll auch mit diesem Paragraphen für mehr Fairness im Wettbewerb sorgen. So sollen Unternehmer nicht auf das zurückgreifen, was andere erschaffen haben und stattdessen selbst Leistungen vollbringen. Wer sich nicht daran hält, dem droht eine zweijährige Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

Wer im Sinne von 18 § UWG unbefugt Vorlagen verwertet, muss zudem damit rechnen, dass die Rechteinhaber zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung durchsetzen.

Der Unterschied zum Geheimnisverrat nach § 17 UWG

Verstöße gegen § 18 UWG können zweijährige Freiheitssrafen nach sich ziehen.
Verstöße gegen § 18 UWG können zweijährige Freiheitssrafen nach sich ziehen.

Auf dem ersten Blick erinnern die schützenden Vorschriften aus § 18 UWG stark an jene, die in § 17 UWG zum Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen festgeschrieben sind. Es stellt sich die Frage: “Worin besteht der Unterschied?” Tatsächlich handelt es sich bei den Tatobjekten, die durch § 18 UWG geschützt sind, um spezielle Geschäfts- und Betriebsge­heimnisse. Diese müssen immer eine Grund­lage für die Herstellung neuer Produkte bieten.

Zu beachten ist auch, dass § 18 UWG nicht die Unternehmenszugehörigkeit als Bedingung formuliert. Folglich können auch Verwertungen verfolgt werden, die beispielsweise durch Gespräche zwischen Anbietern und potentiellen Käufern entstehen. Auch Werbeagenturen, die beim “Pitch” einem Auftraggeber Vorschläge präsentieren, genießen so den Schutz ihrer offengelegten Ideen.

Folglich erweitert § 18 UWG den Eigentumsschutz von Betriebsgeheimnissen, der so nicht durch § 17 UWG abgedeckt ist.

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  • § 5 UWG: Irreführende Werbung und geschäftliche Handlungen
  • § 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung

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