Abmahnen können nicht nur Anwälte
Wer das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) missachtet, kann dafür sorgen, dass sein Unternehmen gegenüber Mitbewerbern Vorteile erhält. Diese können sich aber auch gegen solch unlauteres Verhalten wehren. Häufig wenden sich Betroffene deshalb an einen Anwalt für Wettbewerbsrecht, wenn es um das UWG geht.
Es gibt jedoch auch andere Wege des Widerstands. Einer führt über die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., kurz “Wettbewerbszentrale” genannt. Im vorliegenden Ratgeber erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu dieser Institution. Hier erfahren Sie unter anderem, was eine Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale in ihrer Wirkung von einem anwaltlichen Schreiben unterscheidet.
Inhalt
Mithilfe der Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb vorgehen
Die deutsche Wettbewerbszentrale (WBZ) bezeichnet sich selbst als die größte und einflussreichste Kontrollinstitution, die bundesweit gegen Wettbewerbsrechtsverstöße vorgeht. Über 1000 Unternehmen und 800 Verbände gelten als Mitglieder.
Die Wettbewerbszentrale ist ein Abmahnverein, der seinen Anspruch direkt aus § 8 UWG bezieht. Demnach können auch rechtsfähige Verbände Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung durchsetzen.
Entdeckt ein Unternehmer also, dass Mitbewerber unlautere Methoden anwenden, kann er sein Recht auf Widerstand wahrnehmen und sich an die WBZ wenden. Das hat einige Vorteile. Zum einen muss der Beschwerdeführer sich nicht um die Formalitäten kümmern, die mit dem folgenden Abmahnschreiben zusammenhängen. Zum anderen bleibt dieser anonym.
Einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale liegt in der Regel eine Kostenforderung über etwa 200 Euro bei. Dabei kommen Täter oft deutlich günstiger weg, als es bei der Post vom Rechtsanwalt der Fall ist. Entsprechend tendieren Abgemahnte hier eher dazu, die geforderten Geldbeträge zu zahlen und die beigelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben.
Einleitung des Einigungsverfahrens
Entscheiden sich Betroffene dagegen, die Unterlassungserklärung der Wettbewerbszentrale zu unterschreiben, leitet diese für gewöhnlich ein Einigungsverfahren ein. Damit gehört sie zu den wenigen Institutionen, die diesen “harmlosen Schritt” geht.
In anderen Fällen reagieren Abmahner oft direkt mit Unterlassungsklagen, die vor ein Gericht führen. Das Verfahren zur Einigung läuft jedoch anders ab:
- Grundlage für das Einigungsverfahren ist § 15 UWG.
- Industrie- und Handelskammern bilden demnach die Einigungsstellen, welche Vertreter aller Parteien zur Klärung des Sachverhalts einladen.
- Kommt eine Einigung zustande, wird ein schriftlicher Vertrag geschlossen, der Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen festhält.
- Bleibt die Einigung aus, besteht immer noch die Möglichkeit, gerichtliche Schritte einzuleiten.
Felder meint
Nachstehender Privatverkäufer bietet auf eBay sehr viele und teure Adventskränze an.
Für meine Begriffe ist dies gewerblicher Handel. [Angabe von der Redaktion entfernt]
Es werden hier die eBay-Gebühren, die ja für gewerbliche Verkäufer anfallen, umgangen. Ebenso werden gewerbliche Verkäufer durch solche Privatverkäufer geschädigt.
Vielleicht könnten Sie der Sache nachgehen. Eine Abmahnung wäre angebracht.
mfG
abmahnung.org meint
Hallo,
wir versenden keine Abmahnungen. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die Betreiber der Plattform oder die Wettbewerbszentrale.
Ihr Team von abmahnung.org
Gerd meint
..ich möchte eine geschäftliche Homepage melden die weder eine Anbieterkennzeichnung, noch eine Datenschutzerklärung ausweist.
[Link von der Redaktion entfernt]
abmahnung.org meint
Hallo Gerd,
wir bewerten selbst keine Impressumsseiten. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, der im Wettbewerbs- bzw. Internetrecht versiert ist.
Ihr Team von abmahnung.org
Frend meint
Leider kein Impressum im Facebook
[Angaben von Redaktion entfernt], ich bitte um eine Abmahnung.
abmahnung.org meint
Hallo Frend,
wir versenden keine Abmahnungen.
Ihr Team von abmahnung.org
Saarländer meint
Tag auch!
Vor einiger Zeit fand ich einen Blog, dessen Titel und Domain mir sehr gefiel. Dieser hat allerdings kein Impressum, weshalb ich ihn melden wollen würde. Wenn ich das tun würde, wäre die Domain dann für alle Zeit gesperrt oder könnte ich sie theoretisch selbst verwenden, wenn ich nen Grund dazu hätte?
Grüße aus dem Saarland
abmahnung.org meint
Hallo Saarländer,
in der Regel führt ein fehlendes Impressum nicht zur Sperrung einer Domain.
Ihr Team von abmahnung.org
Hartmut meint
Hallo,
habe bei [Angabe von Redaktion entfernt] etwas bestellt. Wurde nicht geliefert. Keine Reaktion auf die im Impressum angegebene eMail Adresse, angegebene Tel.-Nr. leitet nur aud AB um.
Die angegebene Adresse schein ebenfalls nicht zu stimmen, denn ein von mir gesandter Brief kam mit dem Vermerk ‘Empfänger unter angegebener Anschrift nicht zu ermittel’ zurück.
Was kann ich machen?
Gruß aus Hamburg
abmahnung.org meint
Hallo Hartmut,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen an eine Verbraucherschutzorganisation oder einen Anwalt.
Ihr Team von abmahnung.org
Ingrid meint
Hallo, ich arbeite bei einer Firma mit GmbH, im Impressum sind falsche Angaben der Geschäftsführer?