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Wettbewerbszentrale: Abmahnung leicht gemacht

Von Abmahnung.org, letzte Aktualisierung am: 8. Januar 2021

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Abmahnen können nicht nur Anwälte

Wettbewerbszentrale: Durch die Zentrale kann unlauterer Wettbewerb abgemahnt werden.
Wettbewerbszentrale: Durch die Zentrale kann unlauterer Wettbewerb abgemahnt werden.

Wer das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) missachtet, kann dafür sorgen, dass sein Unternehmen gegenüber Mitbewerbern Vorteile erhält. Diese können sich aber auch gegen solch unlauteres Verhalten wehren. Häufig wenden sich Betroffene deshalb an einen Anwalt für Wettbewerbsrecht, wenn es um das UWG geht.

Es gibt jedoch auch andere Wege des Widerstands. Einer führt über die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., kurz “Wettbewerbszentrale” genannt. Im vorliegenden Ratgeber erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu dieser Institution. Hier erfahren Sie unter anderem, was eine Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale in ihrer Wirkung von einem anwaltlichen Schreiben unterscheidet.

Inhalt

  • Abmahnen können nicht nur Anwälte
  • Mithilfe der Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb vorgehen
  • Einleitung des Einigungsverfahrens

Mithilfe der Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb vorgehen

Die deutsche Wettbewerbszentrale (WBZ) bezeichnet sich selbst als die größte und einflussreichste Kontrollinstitution, die bundesweit gegen Wettbewerbsrechtsverstöße vorgeht. Über 1000 Unternehmen und 800 Verbände gelten als Mitglieder.

Die Wettbewerbszentrale ist ein Abmahnverein, der seinen Anspruch direkt aus § 8 UWG bezieht. Demnach können auch rechtsfähige Verbände Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung durchsetzen.

Entdeckt ein Unternehmer also, dass Mitbewerber unlautere Methoden anwenden, kann er sein Recht auf Widerstand wahrnehmen und sich an die WBZ wenden. Das hat einige Vorteile. Zum einen muss der Beschwerdeführer sich nicht um die Formalitäten kümmern, die mit dem folgenden Abmahnschreiben zusammenhängen. Zum anderen bleibt dieser anonym.

Einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale liegt in der Regel eine Kostenforderung über etwa 200 Euro bei. Dabei kommen Täter oft deutlich günstiger weg, als es bei der Post vom Rechtsanwalt der Fall ist. Entsprechend tendieren Abgemahnte hier eher dazu, die geforderten Geldbeträge zu zahlen und die beigelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Nicht unterschätzt werden sollten jedoch auch in diesem Fall die Vertragsstrafen. Wer gegen die Auflagen der unterschriebenen Unterlassungserklärung verstößt, also eine schuldhafte Zuwiderhandlung begeht, muss schon einmal mit 2000 bis 4000 Euro Strafe rechnen.

Einleitung des Einigungsverfahrens

Die deutsche Wettbewerbszentrale hat offiziell das Recht, gegen Verstöße vorzugehen.
Die deutsche Wettbewerbszentrale hat offiziell das Recht, gegen Verstöße vorzugehen.

Entscheiden sich Betroffene dagegen, die Unterlassungserklärung der Wettbewerbs­zentrale zu unterschreiben, leitet diese für gewöhnlich ein Einigungsverfahren ein. Damit gehört sie zu den wenigen Institutionen, die diesen “harmlosen Schritt” geht.

In anderen Fällen reagieren Abmahner oft direkt mit Unterlassungsklagen, die vor ein Gericht führen. Das Verfahren zur Einigung läuft jedoch anders ab:

  • Grundlage für das Einigungsverfahren ist § 15 UWG.
  • Industrie- und Handelskammern bilden demnach die Einigungsstellen, welche Vertreter aller Parteien zur Klärung des Sachverhalts einladen.
  • Kommt eine Einigung zustande, wird ein schriftlicher Vertrag geschlossen, der Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen festhält.
  • Bleibt die Einigung aus, besteht immer noch die Möglichkeit, gerichtliche Schritte einzuleiten.
Es zeigt sich: Die Wettbewerbszentrale ist eine echte Alternative und erspart den Gang zum Anwalt, sowie die Formalitäten, die damit verbunden sind. Wer die Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes schnell abschließen will, für den ist die Anzeige bei der WBZ eine attraktive Möglichkeit.
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Wettbewerbszentrale: Abmahnung leicht gemacht
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  • § 20 UWG: Bußgeldvorschriften
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  • § 14 UWG: Örtliche Zuständigkeit
  • § 1 UWG: Die Eröffnung gegen unlauteren Wettbewerb
  • § 9 UWG: Schadensersatz fordern
  • § 15 UWG: Einigungsstellen im Wettbewerbsrecht
  • § 4 UWG: Zum Schutze des Mitbewerbers
  • UWG: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kommentare

  1. Felder meint

    17. November 2018 um 2:05

    Nachstehender Privatverkäufer bietet auf eBay sehr viele und teure Adventskränze an.
    Für meine Begriffe ist dies gewerblicher Handel. [Angabe von der Redaktion entfernt]
    Es werden hier die eBay-Gebühren, die ja für gewerbliche Verkäufer anfallen, umgangen. Ebenso werden gewerbliche Verkäufer durch solche Privatverkäufer geschädigt.
    Vielleicht könnten Sie der Sache nachgehen. Eine Abmahnung wäre angebracht.
    mfG

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      19. November 2018 um 9:31

      Hallo,
      wir versenden keine Abmahnungen. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die Betreiber der Plattform oder die Wettbewerbszentrale.

      Ihr Team von abmahnung.org

      Antworten
  2. Gerd meint

    9. April 2019 um 13:36

    ..ich möchte eine geschäftliche Homepage melden die weder eine Anbieterkennzeichnung, noch eine Datenschutzerklärung ausweist.
    [Link von der Redaktion entfernt]

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      12. April 2019 um 15:53

      Hallo Gerd,
      wir bewerten selbst keine Impressumsseiten. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, der im Wettbewerbs- bzw. Internetrecht versiert ist.

      Ihr Team von abmahnung.org

      Antworten
  3. Frend meint

    27. Mai 2019 um 23:06

    Leider kein Impressum im Facebook
    [Angaben von Redaktion entfernt], ich bitte um eine Abmahnung.

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      29. Mai 2019 um 11:01

      Hallo Frend,
      wir versenden keine Abmahnungen.

      Ihr Team von abmahnung.org

      Antworten
  4. Saarländer meint

    4. Juni 2019 um 3:50

    Tag auch!
    Vor einiger Zeit fand ich einen Blog, dessen Titel und Domain mir sehr gefiel. Dieser hat allerdings kein Impressum, weshalb ich ihn melden wollen würde. Wenn ich das tun würde, wäre die Domain dann für alle Zeit gesperrt oder könnte ich sie theoretisch selbst verwenden, wenn ich nen Grund dazu hätte?
    Grüße aus dem Saarland

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      13. Juni 2019 um 15:15

      Hallo Saarländer,
      in der Regel führt ein fehlendes Impressum nicht zur Sperrung einer Domain.

      Ihr Team von abmahnung.org

      Antworten
  5. Hartmut meint

    14. Juni 2019 um 14:03

    Hallo,
    habe bei [Angabe von Redaktion entfernt] etwas bestellt. Wurde nicht geliefert. Keine Reaktion auf die im Impressum angegebene eMail Adresse, angegebene Tel.-Nr. leitet nur aud AB um.
    Die angegebene Adresse schein ebenfalls nicht zu stimmen, denn ein von mir gesandter Brief kam mit dem Vermerk ‘Empfänger unter angegebener Anschrift nicht zu ermittel’ zurück.
    Was kann ich machen?
    Gruß aus Hamburg

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      20. Juni 2019 um 11:27

      Hallo Hartmut,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen an eine Verbraucherschutzorganisation oder einen Anwalt.

      Ihr Team von abmahnung.org

      Antworten
  6. Ingrid meint

    4. Dezember 2020 um 5:42

    Hallo, ich arbeite bei einer Firma mit GmbH, im Impressum sind falsche Angaben der Geschäftsführer?

    Antworten

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