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§ 9 UWG: Schadensersatz fordern

Von Abmahnung.org, letzte Aktualisierung am: 11. Januar 2021

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Entschädigung für die Durchführung einer unlauteren Handlung

Schadensersatz laut UWG: Der 9. Paragraph des Gesetzes behandelt Ansprüche auf Entschädigung.
Schadensersatz laut UWG: Der 9. Paragraph des Gesetzes behandelt Ansprüche auf Entschädigung.

Im Wirtschaftsleben herrscht ein umkämpfter Wettbewerb. An diesem sind viele Unternehmer beteiligt, welche sich bemühen, ihre Waren und Dienstleistungen an den Mann sowie die Frau zu bringen.

Damit dabei alles geregelt zugeht, hat der Gesetzgeber unter anderem das sogenannte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschaffen.

Dieses Gesetz, genauer gesagt § 9 UWG, regelt auch den Anspruch auf Schadensersatz. Der vorliegende Ratgeber befasst sich mit diesem Aspekt des Wettbewerbsrechts genauer. Hier erfahren Sie, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit rechtmäßige Schadensersatzansprüche vorliegen. Darüber hinaus verraten wir Ihnen, welche Personen einen solchen Anspruch besitzen und wie dieser für gewöhnlich berechnet wird.

Inhalt

  • Entschädigung für die Durchführung einer unlauteren Handlung
  • Wer kann Schadensersatz wann geltend machen?
    • Berechnung des Schadensersatzes

Wer kann Schadensersatz wann geltend machen?

Um zu wissen, wie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Entschädigungsansprüche geregelt sind, sollte zunächst der genaue Wortlaut von § 9 UWG betrachtet werden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.”

§ 7 UWG befasst sich mit unzumutbaren Belästigungen, denen Verbraucher ausgesetzt sind, wenn sie mit Werbung belästigt werden, beispielsweise durch Post, Telefon oder E-Mail. Im dritten Paragraphen des Gesetzes wird hingegen definiert, was generell als unlautere Handlung im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. So verhalten sich Unternehmer nach § 3 UWG unlauter, wenn sie nicht im Sinne unternehmerischer Sorgfalt handeln und dabei wirtschaftliche Entscheidungen der Verbraucher beeinflussen.

§ 9 UWG erwähnt Verstöße, die immer einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Dazu gehören unzumutbare Belästigungen.
§ 9 UWG erwähnt Verstöße, die immer einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Dazu gehören unzumutbare Belästigungen.

In beiden Fällen kann es nach § 9 UWG wegen entstandenen Schäden zu Entschädigungsan­sprüchen kommen.

Das Gesetz definiert auch genau, wer diese Ansprüche vom Täter fordern kann:

Ausschließlich Mitbewerber, also Unternehmer, die in Konkurrenz zu der Person stehen, die den Verstoß gegen geltendes Wettbe­werbsrecht begangen hat, besitzen dieses Recht.

Verbraucher, wie sie in § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert sind, wie auch andere Marktteilnehmer besitzen keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen im Sinne von § 9 UWG. Wollen diese Schadensersatz einfordern, können sie das auf Grundlage der Vorgaben im BGB versuchen.

Berechnung des Schadensersatzes

Schadensersatz, wie er im Sinne von § 9 UWG eingefordert werden kann, richtet sich nach § 249 BGB. Folglich ist der Schädiger verpflichtet, durch Zahlungen den Zustand herzustellen, der ohne den Wettbewerbsverstoß bestanden hätte. Erstattet werden müssen also alle Umsatz- sowie Gewinneinbußen. Hinzu kommen die Schäden, welche durch Rufschäden oder Marktverwirrungen entstanden sind. Weitere Schadenspositionen, die im Sinne von § 9 kompensiert werden müssen, sind:

  • Anwaltskosten, die der Geschädigte für seinen rechtsanwaltlichen Beistand aufwenden musste
  • Kosten, die nach einer irreführenden Werbung durch eine notwendige Aufklärungskampagne auftreten

In Bezug auf den entgangenen Gewinn können Gerichte im Streitfall Schätzungen vornehmen, um den entstandenen Schaden zu definieren. Dafür muss der Betroffene dem Richter nur genug Anhaltspunkte vortragen. Im Sinne von § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) können die verantwortlichen Personen dann “unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung” entscheiden.

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