Gilt eine Deckelung für die Anwaltskosten bei einer Abmahnung wegen Filesharing?

Im Internet lockt die eine oder andere Versuchung für gewitzte Nutzer. Durch bestimmte Kanäle des WWW ist es beispielsweise möglich, Filme, Musikalben, Bücher, Software oder Computerspiele herunterzuladen – kostenlos.
Der gesunde Menschenverstand lässt an dieser Stelle meist die Alarmglocken schrillen.
Normalerweise kostenpflichtiges Material erlangen, ohne einen müden Euro dafür zu bezahlen, das kann nicht legal sein? In der Tat: Laden sich Internetnutzer urheberrechtlich geschütztes Material via Filesharing herunter, müssen sie mit einer teuren Abmahnung einer Kanzlei rechnen.
Doch wie viel Honorar dürfen die abmahnenden Anwälte in Rechnung stellen? Ist die Höhe der durch die Abmahnung entstehenden Anwaltskosten frei wählbar? In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Bestimmungen bezüglich der Anwaltskosten bei einer Filesharing-Abmahnung gelten und ob Sie den Betrag grundsätzlich bezahlen müssen.
Wie hoch können die Anwaltskosten ausfallen? Finden Sie es hier heraus!
Inhalt
Die Deckelung der Anwaltskosten laut Urheberrechtsgesetz
Es steht Rechteinhabern gemäß deutschem Urheberrecht zu, Verletzungen an ihren Rechten abzumahnen. Ein Rechtsanwalt übernimmt die Durchsetzung meist. § 97a des Urheberrechtsgesetzes hält hierzu fest:
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist, […] kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
Hierunter fallen nicht nur die Anwaltskosten für die Filesharing-Abmahnung, auch die Gebühren der erforderlichen IP-Rückverfolgung sind zu erstatten.
Dieser Passus soll verhindern, dass Rechteinhabern bei der Durchsetzung ihres Rechtes Kosten entstehen.
Doch der Paragraph bestimmt weiterhin:
Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Das bedeutet, dass Rechtsanwälte nicht jede Summe als Anwaltskosten verlangen dürfen. Bei einem Gegenstandswert von 1.000 Euro liegen die Anwaltsgebühren für Abmahnungen bei ca. 120 Euro. Der zusammengesetzte Betrag aus Ermittlungs- und Anwaltskosten liegt bei einer Filesharing-Abmahnung in der Regel bei rund 240 Euro.
Begehen Sie einen Verstoß allerdings nicht zum ersten Mal, greifen andere Beträge. Im Regelfall wurde in dieser Situation bereits eine Unterlassungserklärung unterschrieben.
Die meisten Abmahnanwälte passen sich inzwischen in Filesharing-Fällen obiger Regelung an. Experten stellen jedoch fest, dass gedeckelte Abmahngebühren oftmals zu entsprechend höheren Schadensersatzforderungen führt. Für den Abgemahnten entstehen so im Endeffekt gleich hohe Kosten.
Achtung: Der Streitwert gemäß UrhG bestimmt nicht den Schadensersatz!
Obiger Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG), welcher die Höhe des Gegenstandwertes beschränkt, gilt nur zur Bestimmung der Anwaltskosten. Welche Summe als Schadensersatz verlangt wird, bleibt hiervon unberührt und richtet sich nach der Art des geteilten Materials.
Wenn der Download zum Upload wird: Darauf basiert eine Filesharing-Abmahnung
Nutzer von Filesharing-Diensten beziehen das urheberrechtlich geschützte Material meist aus einem sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerk. Dabei handelt es sich – vereinfacht ausgedrückt – um einen Zusammenschluss einer Vielzahl an Rechnern.
Die Krux: Der Download ist bei den allermeisten Diensten automatisch an einen zeitgleichen Upload gekoppelt.
Auf diesem Weg stellen Sie das bereits heruntergeladene Material im P2P-Netzwerk zur Verfügung. So wird gewährleistet, dass sich stets ein Anbieter für ein bestimmtes Datenpacket findet.
Die Abmahnung folgt nicht auf den Download des Materials, sondern auf den parallel laufenden Upload. Erst durch diesen tragen Sie nämlich zur Verbreitung urheberrechtlich geschützter Daten bei.
Anders verhält es sich beim Streaming. Hierbei laden Nutzer das Material nicht in Gänze auf ihren Computer herunter, sondern nur bruchstückhaft im Arbeitsspeicher. Bei den meisten Anbietern findet auch kein zeitgleicher Upload statt. Eine Abmahnung wegen Streaming ist daher gemäß aktueller Rechtslage nicht wahrscheinlich.
Diese rechtliche Grauzone könnte jedoch jederzeit durch eine eindeutige Rechtsprechung aufgehoben werden.
Dann müssen Sie die Anwaltskosten der Filesharing-Abmahnung nicht bezahlen
Grundsätzlich flattert eine Abmahnung wegen Filesharing dann in Ihren Briefkasten, wenn ein Urheberrechtsverstoß von Ihrem Internetanschluss aus begangen wurde. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass Sie selbst illegal tätig waren.
Ihre Mitbewohner, Ehepartner oder Kinder können den entsprechenden Download durchgeführt haben.
Wie verhält es sich mit den Ansprüchen der Rechtsanwälte in diesen Fällen?
Die Störerhaftung beim Filesharing: Anwaltskosten zahlen oder nicht?
Laut deutschem Recht waren Inhaber eines Internetanschlusses haftbar, auch wenn diese die Verstöße nicht selbst begangen hat – nämlich dann, wenn sie als sogenannter „Störer“ eingestuft wurden. Die Argumentation hinter dieser „Störerhaftung“ folgte der Idee, dass die Urheberrechtsverletzung ohne den entsprechenden Anschluss nicht möglich gewesen wäre.
Es bestand somit die Gefahr, dass abhängig davon, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, der Anschlussinhaber für die Anwaltskosten aufkommen musste. Allerdings wurde die Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen im Internet 2017 weitestgehend abgeschafft.
Anja meint
27. März 2018 at 18:54
Hallo,
wie sieht es bei Verstoß durch WG-Mitbewohner oder Besucher aus? Wer haftet in diesem Fall?
abmahnung.org meint
5. April 2018 at 11:51
Hallo Anja,
es kann sein, dass der Anschlussinhaber hier nachweisen muss, dass mehrere Personen den Anschluss nutzen. Hier ist auch von sekundärer Darlegungslast die Rede. Was diese beinhaltet und wie Sie in einer WG mit einer Abmahnung umgehen, kann Ihnen allerdings nur ein verbindlich sagen, da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen.
Ihr Team von abmahnung.org