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§ 14 UWG: Örtliche Zuständigkeit

Von Abmahnung.org, letzte Aktualisierung am: 11. Januar 2021

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Örtlichkeiten müssen geregelt sein

Die örtliche Zuständigkeit regelt das UWG in § 14 des Gesetzes.
Die örtliche Zuständigkeit regelt das UWG in § 14 des Gesetzes.

Gerichtsverhandlungen müssen in den in Deutschland vorhandenen Rechtsbereichen klar geregelt sein. So legen verschiedene Gesetze fest, wann welches Gericht zuständig ist, wie es auch bei § 13 UWG der Fall ist. Der Paragraph des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb definiert die sachliche Zuständig­keit, so dass Wettbewerbsstreitigkeiten für gewöhnlich von Landgerichten zu klären sind.

Ergänzend dazu gibt § 14 UWG vor, wie die örtliche Zuständigkeit geregelt ist. Hier erfahren Sie, wonach sich die Lokalität des zuständigen Gerichts richtet und wieso Mitbewerber im Gegensatz zu Verbänden und qualifizierten Einrichtungen vom sogenannten “fliegenden Gerichtsstand” Gebrauch machen können.

Inhalt

  • Örtlichkeiten müssen geregelt sein
  • Der Tatort beeinflusst das zuständige Gericht
    • Das Privileg des Mitbewerbers

Der Tatort beeinflusst das zuständige Gericht

§ 14 Absatz 1 UWG nennt die Faktoren, welche die zuständigen Gerichte eingrenzen. Darin heißt es:

Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.”

Der erste Absatz des Paragraphen im UWG benennt hier zunächst den Gerichtsstand des Gegners. Die ausschließende Vorgabe sorgt dafür, dass keine der involvierten Parteien sich an eine andere Stelle der Jurisdiktion wenden können.

Folglich müssen sich rechtsfähige Verbände, qualifizierte Einrichtungen, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern an ein Landgericht wenden, welches sich im Ort der gewerblichen oder selbständigen Niederlassung des Unternehmers befindet, der angeklagt werden soll.

Die Ausnahme bildet hier der Mitbewerber, welcher nach § 14 Absatz UWG auch am Ort des Wettbewerbsverstoßes rechtliche Schritte einleiten kann.

Das Privileg des Mitbewerbers

§ 14 UWG erlaubt Mitbewerbern eine privilegierte Gerichtswahl.
§ 14 UWG erlaubt Mitbewerbern eine privilegierte Gerichtswahl.

Es wird allgemeinhin vom fliegenden Gerichtsstand gesprochen, wenn sich ein Mitbewerber das Gericht aussuchen kann, wie es durch die Befugnis von § 14 Absatz 2 UWG möglich gemacht wird.

Entsprechend dem Gerichtstand des Wettbewerbsverstoßes ist dabei jedes örtliche Gericht geeignet, in dessen lokale Zuständigkeit die jeweilige Tat fällt.

Ein einfaches Beispiel zeigt hier, wie weitgefasst die örtliche Zuständigkeit dabei definiert sein kann:

  • Kommt es bei einem bundesweiten Angebot eines Produkts zu einem Verstoß, geschieht die unlautere geschäftliche Handlung überall in Deutschland
  • Entsprechend greift der zuständige Gerichtsstand ebenso weit.
Mitbewerber sind in diesem Fall besonders privilegiert. Andere Anspruchsbe­rechtigte können sich nur in einigen Fällen auf diesen speziellen Gerichtsstand berufen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Antragsgegner weder eine berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz aufweist.
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