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Gewinnspiel: Macht das UWG Vorschriften?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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FAQ: Gewinnspiel im UWG

Sind Gewinnspiele gemäß UWG zulässig?

Im UWG sind keine Verbote von Gewinnspielen enthalten. Sie sind also grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht gegen bestimmte Vorgaben des Gesetzes verstoßen bzw. als unlautere Handlung gewertet werden können.

Gibt es im UWG überhaupt Regelungen zu Gewinnspielen?

Explizite Regelungen zu Gewinnspielen gibt es im UWG nicht mehr. Allerdings können bestimmte Vorschriften zum unlauteren Verhalten auch auf Gewinnspiele angewandt werden. Welche Bestimmungen zu beachten sind, erfahren Sie hier.

Wann handelt es sich bei einem Gewinnspiel um einen Verstoß gegen das UWG?

Ein Gewinnspiel gilt in der Regel als geschäftliche Handlung. Ein Verstoß gegen die Vorschriften kann hier dann vorliegen, wenn beispielsweise die Bedingungen des Gewinnspiels nicht klar ersichtlich sind oder Verbraucher durch diese zu geschäftlichen Entscheidungen gemäß § 2 UWG verleitet werden, welche sie sonst nicht treffen würden. Mehr dazu lesen Sie hier.

Prinzipiell verbietet das UWG ein Gewinnspiel nicht

Teilnahme an einem Gewinnspiel: Das aktuelle UWG beinhaltet Vorschriften, die dabei zu beachten sind.
Teilnahme an einem Gewinnspiel: Das aktuelle UWG beinhaltet Vorschriften, die dabei zu beachten sind.

Sowohl Gewinnspiele als auch Preisaus­schreiben werden nicht selten zur Verkaufsförderung eingesetzt. Verbraucher werden nicht selten zur Teilnahme animiert, um so den Kundenstamm eines Unternehmens zu erweitern. Doch dabei gibt es natürlich gesetzliche Vorschriften zu beachten.

Da im Wettbewerbsrecht das UWG, also das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, einen hohen Stellenwert besitzt, stellt sich durchaus einige Fragen: Muss ein Gewinnspiel Bedingungen des UWG erfüllen, um legal zu sein? Wie sind Gewinnspiele überhaupt wettbewerbsrechtlich zu betrachten? In diesem Ratgeber erhalten Sie Antworten auf die aufgeführten Fragen.

Inhalt

  • FAQ: Gewinnspiel im UWG
  • Prinzipiell verbietet das UWG ein Gewinnspiel nicht
  • So ist ein Gewinnspiel laut UWG geregelt
    • Verbotene Handlungen bei Gewinnspielen

So ist ein Gewinnspiel laut UWG geregelt

Im Gegensatz zum Glücksspiel, bei dem häufig um Geld gespielt wird, gibt es in Deutschland keinen Zwang zur Volljährigkeit, wenn es um die Teilnahme an Gewinnspielen geht. Diesbezüglich existieren jedoch wettbewerbsrechtliche Einschränkungen. So ist es beispielsweise nicht erlaubt, dass ein Jugendlicher durch ein Gewinnspiel zum Kauf animiert wird. Um hier rechtlichen Problemen aus dem Weg zu gehen, entscheiden sich Unternehmer auch ohne Zwang oft für eine Altersbeschränkung ab 16 oder 18 Jahren.

Doch kommt das Thema „Gewinnspiel“ im UWG auch explizit zur Sprache? Tatsächlich ist das in der aktuellen Fassung des Gesetzes nicht mehr der Fall. Die bis zum 9. Dezember 2015 gültige Variante enthielt noch einen Paragraphen, der Gewinnspiele und Preisausschreiben als unlauter definierte, insofern sie einen Werbecharakter besaßen und die Teilnahmebedingungen unklar waren.
Im UWG wird Gewinnspiel nicht mehr wörtlich erwähnt. Einige Paragraphen sind trotzdem bedeutsam.
Im UWG wird Gewinnspiel nicht mehr wörtlich erwähnt. Einige Paragraphen sind trotzdem bedeutsam.

Doch nur weil der Begriff „Gewinnspiel“ im UWG nicht wörtlich vorkommt, heißt dies nicht, dass keine wichtigen Vorschriften zur Thematik im Gesetz vorhanden sind. Interessierte müssen nur genauer hinsehen. Denn ein Gewinnspiel gilt dem UWG nach als eine geschäftliche Handlung, wie sie im zweiten Paragraph definiert ist. Und es gibt viele geschäftliche Handlungen, die den Vorgaben des Gesetzes nach als unlauter gelten und deshalb unzulässig sind.

Verbotene Handlungen bei Gewinnspielen

Die alte Regelung zum Gewinnspiel, welche das UWG bereithielt, findet sich mittlerweile im Telemediengesetz (TMG) wieder, genauer gesagt in § 6 Absatz 1 Nummer 4 des Paragraphen. Darin steht:

Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.“

Durch die Einstufung als geschäftliche Handlung muss ein Gewinnspiel sich dem UWG aber ebenfalls beugen. So ist es beispielsweisen nicht erlaubt, mithilfe von Preisausschreiben Verbraucher zu Geschäftsentscheidungen zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Folglich gilt auch:

Irreführungen sind unzulässig. Diese können beispielsweise auftreten, wenn bei Gewinnspielen Verwechslungsgefahr zwischen Produkten unterschiedlicher Unternehmer entsteht.
Verstößt Ihrer Meinung nach ein Gewinnspiel gegen das UWG, wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Wettbewerbsrecht. Dieser kann solche Fälle genau prüfen.

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  • § 2 UWG: Definitionen im unlauteren Wettbewerb
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  • § 20 UWG: Bußgeldvorschriften
  • § 4 UWG: Zum Schutze des Mitbewerbers
  • Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG
  • UWG: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  • § 15 UWG: Einigungsstellen im Wettbewerbsrecht
  • § 16 UWG: Strafbare Werbung
  • § 18 UWG: Verwertung von Vorlagen
  • § 12 UWG: Aspekte der Anspruchsdurchsetzung

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

Kommentare

  1. Borea meint

    14. Oktober 2018 at 19:25

    [Angabe von Redaktion entfernt] hat mit dem Produkt auch etwas betrieben, was mir sauer aufstößt.
    Mit dem Slogan „Jeder Kauf ein Gewinne“ wurde geworben, dass man [Angabe von Redaktion entfernt] Produkte kauft und dann den Kassenbon hochläd und garantiert gewinnt.
    Dann wurden die Kunden jedoch mit Gutscheinen von Drittunternehmen abgespeist, wo man nichts gewinnt, sondern etwas kaufen soll und einen 4 Euro Gutschein gewonnen hat.
    Gleichzeitig wurden die Daten abgeschöpft ohne irgendeinen Sinn, denn man erfährt ja sofort, dass man einen Gutschein mit Mindestbestellwert gewonnen hat, derer man sich einen aus 4 aussuchen kann.
    Der beste Witz ist: Wenn man dann auf die Seite des „Werbepartners“ geht, kann man den gewonnenen Gutschein auch so finden.
    Es gibt also keinen Gewinn, sondern Nepp.
    Das ist nicht gerade kundenfreundlich.
    Wir werden daher in Zukunft keinen [Angabe von Redaktion entfernt] mehr kaufen.
    Das haben wir nicht nötig.

    Antworten

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