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Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten
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Das Recht am Gewinn verfällt bei unlauteren Methoden

Gewinnabschöpfung führt unrechtmäßig erworbenen Profit an die Staatskasse ab.
Gewinnabschöpfung führt unrechtmäßig erworbenen Profit an die Staatskasse ab.

Nicht immer geht es beim Konkurrenzkampf mit fairen Mitteln zu. Um einen gesetzlichen Rahmen für wettbewerbsrechtliche Handlungen in Deutschland zu schaffen, hat der Gesetzgeber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, oder kurz UWG genannt, ins Leben gerufen. Die Existenz des Gesetzes kann jedoch nicht völlig vermeiden, dass unrechtmäßige Aktionen des Profits wegen durchgeführt werden.

Um für diesen Fall vorzusorgen, wurde mit § 10 UWG die sogenannte Gewinnabschöpfung eingeführt. Diese soll dafür sorgen, dass es zum Verfall von unrechtmäßig erwirtschafteten Profiten kommt. Im Folgenden erfahren Sie, welche Personenkreise diesbezüglich für ihr Recht eintreten können und worin der Unterschied zwischen Gewinnabschöpfung und Schadensersatz besteht.

Inhalt

  • Das Recht am Gewinn verfällt bei unlauteren Methoden
  • Was definiert die Gewinnabschöpfung
    • Schadensersatz vs. Gewinnabschöpfung

Was definiert die Gewinnabschöpfung

§ 10 UWG besagt in Absatz 1, dass Täter zur Gewinnabschöpfung verpflichtet werden, wenn sie Verstöße gegen § 3 oder § 7 UWG begangen und sich dadurch bereichert haben. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen unzumutbare belästigende Telefonwerbung betrieben hat. Unlauter verhalten sich Wettbewerber auch dann, wenn sie unter Missachtung unternehmerischer Sorgfalt das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern beeinflussen.

In solchen Fällen können Mitbewerber, rechtsfähige Verbände, qualifizierte Einrichtungen sowie die Industrie-, Handels- und Handwerkskammern auf Herausgabe der so erwirtschaften Gewinne bestehen. Diese wandern bei erfolgreicher Geltendmachung in die Staatskasse.

Das soll dafür sorgen, dass der Gewinn, der durch unlauteres Handeln erlangt wurde, nicht behalten wird und stattdessen in den Bundeshaushalt fließt. Dort dient er wiederum der gesamten Wirtschaft. Dabei kann sich jedoch eine Schwierigkeit ergeben: Bevor es zur Gewinnabschöpfung kommen kann, muss der unrechtmäßige Gewinn erst einmal ermittelt werden.

§ 10 UWG sorgt dafür, dass sich mehrere Unternehmer wehren können, wenn sie kleine Schäden erlitten haben.
§ 10 UWG sorgt dafür, dass sich mehrere Unternehmer wehren können, wenn sie kleine Schäden erlitten haben.

Das sorgt dafür, dass die Abschöpfung nach § 10 UWG nicht immer zum Einsatz kommt, selbst wenn betroffene Unternehmer das Recht besitzen, den Prozess einzuleiten.

Nicht nur diesbezüglich unterscheidet sich die Gewinnabschöpfung signifikant von Schadensersatzforderungen. Der nächste Abschnitt beleuchtet den Kontrast zwischen beiden etwas genauer.

Schadensersatz vs. Gewinnabschöpfung

Wie bereits erwähnt, kann sich die Gewinnabschöpfung schwierig gestalten, wenn der genaue Gewinn nicht ermittelt werden kann. Dagegen fällt es betroffenen Unternehmern oft leicht, Schäden zu berechnen, welche die unlauteren Handlungen von Konkurrenten nach sich gezogen haben. Gewinnabschöpfung grenzt sich jedoch von Vornherein vom Schadensersatz ab, da bei ersterem kein Bereicherungsanspruch vorliegt.

Die Abschöpfung soll stattdessen als Gegenmittel zu möglichen Streuschäden fungieren. Diese können entstehen, wenn unlauteres Verhalten dazu führt, dass mehrere Unternehmer leicht geschädigt werden. Ist der Schaden des Einzelnen dabei gering, können involvierte Geschäftsführer womöglich keinen großen Reiz darin sehen, allein dagegen vorzugehen. In diesem Moment soll die Gewinnabschöpfung eine Lösung bieten.

Neben der Kritik an der Effektivität der Gewinnabschöpfung stand auch schon die Verfassungskonformität von § 10 UWG in Frage. Mit ihrem Urteil in einer Verh­andlung im Februar 2017 sprachen sich die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf jedoch deutlich für die Verfassungsmäßigkeit der Gewinnabschöpfung aus (Az. 20 U 139/15, II.2).
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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