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§ 9 UWG: Schadensersatz fordern

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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FAQ: § 9 UWG

Was besagt § 9 UWG?

Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist in § 9 bestimmt, wann Betroffene nach einem Verstoß Schadensersatz fordern können. Liegt eine unlautere geschäftliche Handlung vor, können Ansprüche, die im Zuge dieser entstehen, auf Grundlage von § 9 UWG durchsetzbar sein.

Wann kann gemäß § 9 UWG Schadensersatz gelten gemacht werden?

Ein Anspruch auf Schadensersatz kann im Wettbewerbsrechts zum Beispiel bei unzumutbarer Belästigung, Täuschung, irreführender Werbung oder Verunglimpfung der Konkurrenz entstehen.

Wie wird ein Schadensersatz nach § 9 UWG berechnet?

Die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 9 UWG hat das Ziel, eine Entschädigung für alle entstandenen Schäden sowie für Umsatz- sowie Gewinneinbußen zu erlangen. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach diesen Einbußen sowie nach Anwaltskosten und eventuell auch nach den Kosten, die zur Behebung des Schadens notwendig waren. Mehr dazu lesen Sie hier.

Entschädigung für die Durchführung einer unlauteren Handlung

Schadensersatz laut UWG: Der 9. Paragraph des Gesetzes behandelt Ansprüche auf Entschädigung.
Schadensersatz laut UWG: Der 9. Paragraph des Gesetzes behandelt Ansprüche auf Entschädigung.

Im Wirtschaftsleben herrscht ein umkämpfter Wettbewerb. An diesem sind viele Unternehmer beteiligt, welche sich bemühen, ihre Waren und Dienstleistungen an den Mann sowie die Frau zu bringen.

Damit dabei alles geregelt zugeht, hat der Gesetzgeber unter anderem das sogenannte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschaffen.

Dieses Gesetz, genauer gesagt § 9 UWG, regelt auch den Anspruch auf Schadensersatz. Der vorliegende Ratgeber befasst sich mit diesem Aspekt des Wettbewerbsrechts genauer. Hier erfahren Sie, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit rechtmäßige Schadensersatzansprüche vorliegen. Darüber hinaus verraten wir Ihnen, welche Personen einen solchen Anspruch besitzen und wie dieser für gewöhnlich berechnet wird.

Inhalt

  • FAQ: § 9 UWG
  • Entschädigung für die Durchführung einer unlauteren Handlung
  • Wer kann Schadensersatz wann geltend machen?
    • Berechnung des Schadensersatzes

Wer kann Schadensersatz wann geltend machen?

Um zu wissen, wie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Entschädigungsansprüche geregelt sind, sollte zunächst der genaue Wortlaut von § 9 UWG betrachtet werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

§ 7 UWG befasst sich mit unzumutbaren Belästigungen, denen Verbraucher ausgesetzt sind, wenn sie mit Werbung belästigt werden, beispielsweise durch Post, Telefon oder E-Mail. Im dritten Paragraphen des Gesetzes wird hingegen definiert, was generell als unlautere Handlung im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. So verhalten sich Unternehmer nach § 3 UWG unlauter, wenn sie nicht im Sinne unternehmerischer Sorgfalt handeln und dabei wirtschaftliche Entscheidungen der Verbraucher beeinflussen.

§ 9 UWG erwähnt Verstöße, die immer einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Dazu gehören unzumutbare Belästigungen.
§ 9 UWG erwähnt Verstöße, die immer einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Dazu gehören unzumutbare Belästigungen.

In beiden Fällen kann es nach § 9 UWG wegen entstandenen Schäden zu Entschädigungsan­sprüchen kommen.

Das Gesetz definiert auch genau, wer diese Ansprüche vom Täter fordern kann:

Zunächst galt, dass ausschließlich Mitbewerber, also Unternehmer, die in Konkurrenz zu der Person stehen, die den Verstoß gegen geltendes Wettbe­werbsrecht begangen hat, dieses Recht besaßen.

Mit der Gesetzesänderung, die zum 28.05.2022 in Kraft trat, haben nun auch Verbraucher die Möglichkeit, bei einer Schädigung gemäß § 9 UWG Schadensersatz zu verlangen. Allerdings sind unlautere Handlungen nach §§ 3a, 4 und 6 von diesem Recht ausgenommen.

Berechnung des Schadensersatzes

Schadensersatz, wie er im Sinne von § 9 UWG eingefordert werden kann, richtet sich nach § 249 BGB. Folglich ist der Schädiger verpflichtet, durch Zahlungen den Zustand herzustellen, der ohne den Wettbewerbsverstoß bestanden hätte. Erstattet werden müssen also alle Umsatz- sowie Gewinneinbußen. Hinzu kommen die Schäden, welche durch Rufschäden oder Marktverwirrungen entstanden sind. Weitere Schadenspositionen, die im Sinne von § 9 kompensiert werden müssen, sind:

  • Anwaltskosten, die der Geschädigte für seinen rechtsanwaltlichen Beistand aufwenden musste
  • Kosten, die nach einer irreführenden Werbung durch eine notwendige Aufklärungskampagne auftreten

In Bezug auf den entgangenen Gewinn können Gerichte im Streitfall Schätzungen vornehmen, um den entstandenen Schaden zu definieren. Dafür muss der Betroffene dem Richter nur genug Anhaltspunkte vortragen. Im Sinne von § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) können die verantwortlichen Personen dann „unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung“ entscheiden.

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  • § 2 UWG: Definitionen im unlauteren Wettbewerb
  • § 3a UWG: Wettbewerbsrechtlicher Rechtsbruch
  • § 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen
  • § 3 UWG: Das Verbot für unlautere geschäftliche Taten
  • § 1 UWG: Die Eröffnung gegen unlauteren Wettbewerb
  • § 5 UWG: Irreführende Werbung und geschäftliche Handlungen

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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