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§ 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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FAQ: § 8 UWG

Was ist in § 8 UWG geregelt?

In § 8 UWG ist bestimmt, wann Geschädigte einen Anspruch auf Beseitigung des Verstoßes bzw. auf Unterlassung des entsprechenden Verhaltens haben. Wer Ansprüche durchsetzen kann, erfahren Sie hier.

Können Verbraucher Ansprüche nach § 8 UWG geltend machen?

Nein. Gemäß § 8 UWG gehören Verbraucher nicht so den Gruppen, welche Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung anbringen können. Bestehen diese, müssen sich Verbraucher an beispielsweise qualifizierte Verbände richten, um ihre Ansprüche vertreten zu lassen.

Was geschieht, um eine Wiederholung zu verhindern?

Um einen wiederholten Verstoß gegen die Vorschriften des UWG zu verhindern, können Geschädigte eine Unterlassung des Verhaltens bzw. des Vorgehens erwirken. Was hierbei zu beachten ist, lesen Sie hier.

Das UWG regelt in § 8 wichtige Rechtsfolgen

Im Sinne des UWG kann ein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden, wenn Wiederholungsgefahr besteht.
Im Sinne des UWG kann ein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden, wenn Wiederholungsgefahr besteht.

Das Wettbewerbsrecht vereinigt einige Gesetze und Verordnungen, die für Unternehmer wie auch Verbraucher entscheidend sind. Kommt es zu Verstößen gegen geltendes Recht, haben jedoch nur bestimmte Personengruppen das Recht, auf Beseitigung und Unterlassung zu bestehen.

Hier erfahren Sie, wie der Unterlassungs­anspruch in § 8 UWG geregelt ist. Der vorliegende Ratgeber verrät Ihnen nicht nur, was hinter den Begriffen Beseitigung und Unterlassung steckt. Sie erfahren hier auch, welche Personen Ansprüche geltend machen können und welche besonderen Aspekte in Bezug auf Wiederholungsgefahr zu beachten sind.

Inhalt

  • FAQ: § 8 UWG
  • Das UWG regelt in § 8 wichtige Rechtsfolgen
  • Ansprüche durchsetzen kann nicht jeder
    • Maßnahmen bei Wiederholungsgefahr

Ansprüche durchsetzen kann nicht jeder

Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) können verschiedene Ursachen haben, die in § 4a ff. UWG behandelt werden. So sind mitunter eine aggressive geschäftliche Handlung wie auch eine unzumutbare Belästigung laut UWG zu verfolgen.

Spricht ein Unternehmer gegen einen Konkurrenten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus, spricht § 8 UWG davon, dass er seinen Anspruch auf Beseiti­gung wahrnimmt. Bei Wiederholungsgefahr besteht außerdem ein Unterlassungs­anspruch.

Vielen Personenkreisen ist es gestattet, Ansprüche dieser Art geltend zu machen. Es gibt jedoch Ausnahmen. Genaue Informationen dazu finden sich in § 8 III UWG. Folglich dürfen,

  • Mitbewerber, also Unternehmer, die im Wettbewerb mit anderen Markteilnehmern stehen,
  • rechtsfähige Verbände, welche die beruflichen Interessen von gewerblich oder selbständig Tätigen fördern,
  • qualifizierte Verbände, die dem Schutz von Verbrauchern dienen,
  • die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern

Beseitigungsansprüche durchsetzen.

Im Gegensatz zu ausländischen Gesetzen erlaubt § 8 UWG nicht, dass Verbraucher selbst ihre Wettbewerbsansprüche geltend machen. Dadurch sollen Standortnachteile und hohe Belastungen der Wirtschaft vermieden werden.

Maßnahmen bei Wiederholungsgefahr

§ 8 UWG legt fest, welche Personenkreise dem Gesetz nach befugt sind, auf Beseitigung und Unterlassung zu bestehen.
§ 8 UWG legt fest, welche Personenkreise dem Gesetz nach befugt sind, auf Beseitigung und Unterlassung zu bestehen.

Wie bereits erwähnt, können befugte Personen neben der Beseitigung auch auf Unterlassung bestehen, wenn eine Wiederholungsgefahr vorliegt. In diesem Fall wird der wettbewerbs­rechtlichen Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigelegt. Diese muss vom Empfänger unterschrieben zurückgeschickt werden. Kommt das Abmahnschreiben wegen unlauteren Wettbewerbshandlungen im Sinne von § 7 oder § 3 UWG zustande, besteht automatisch ein Unterlassungsanspruch.

§ 8 UWG besagt jedoch auch, dass Anspruchsdurchsetzungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn diese auf missbräuchlichen Handlungen beruhen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn klar erkennbar ist, dass ein Unternehmer einem Konkurrenten durch Kosten der Rechtsverfolgung schädigen will, obwohl keine Berechtigung dazu vorliegt. Wird ein solcher Missbrauch aufgedeckt, kann der Anspruchsgegner Kostenerstattung für seine Rechtsverteidigung verlangen.

Eine Wiederholungsgefahr, wie sie in § 8 UWG zur Sprache kommt, wird von Gerichten nicht selten vermutet. So urteilte der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 180/98): Diese Gefahr „entfällt insbesondere nicht schon mit der Aufgabe der Betätigung, in deren Rahmen die Verletzungshandlung erfolgt ist, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den Verletzer beseitigt ist[.]“
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  • § 2 UWG: Definitionen im unlauteren Wettbewerb
  • § 3a UWG: Wettbewerbsrechtlicher Rechtsbruch
  • § 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen
  • § 3 UWG: Das Verbot für unlautere geschäftliche Taten
  • § 1 UWG: Die Eröffnung gegen unlauteren Wettbewerb
  • § 5 UWG: Irreführende Werbung und geschäftliche Handlungen

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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