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§ 4 UWG: Zum Schutze des Mitbewerbers

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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FAQ: § 4 UWG

Was wird durch § 4 UWG geregelt?

In § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geht es um den Schutz von Mitbewerbern. Werden Konkurrenten gezielt behindert, verunglimpft oder herabgesetzt, gilt dies nach § 4 UWG als unlauteres Verhalten.

Was kann als Verunglimpfung oder Herabsetzung gemäß § 4 UWG gelten?

Vergleichende Werbung, die unwahre Angaben beinhaltet oder zum Rufmord führt, sowie Aufrufe zum Boykott oder grundlose Meldungen von Mitbewerbern an Behörden können als unlauteres Verhalten gewertet werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Was ist in Bezug auf Ausbeutung zu beachten?

Um Ausbeutung gemäß § 4 UWG handelt es sich zum Beispiel, wenn die Leistung oder das Angebot eines Mitbewerbers unrechtmäßig genutzt wird. Hierbei handelt es sich um eine Verletzung des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, was zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen kann.

Handlungen in Bezug auf Konkurrenten dürfen nicht unlauter sein

Pragraph 4 des UWG regelt, wann Konkurrenten über die Maßen behindert werden.
Pragraph 4 des UWG regelt, wann Konkurrenten über die Maßen behindert werden.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) schützt vor allem Verbraucher vor nicht lauteren Praktiken, die Unternehmer teilweise zur Gewinnmaximierung im Marktgeschehen nutzen. So darf es beispielsweise nicht zu unzumutbaren Belästigungen kommen. Auch ist es nicht gestattet, potentielle Kunden durch die Nutzung von unlauteren Drohungen zu Kaufentscheidungen zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten.

Doch auch Konkurrenzunternehmer untereinander, Mitbewerber genannt, müssen sich an bestimmte Verhaltensregeln halten, die vor allem im Paragraph 4 des UWG festgehalten sind. Und das ist auch das Hauptthema dieses Ratgebers: Er beschäftigt sich mit § 4 UWG und geht dabei explizit auf die Konzepte von Herabsetzung, Behinderung, Anschwärzung und Ausbeutung ein.

Inhalt

  • FAQ: § 4 UWG
  • Handlungen in Bezug auf Konkurrenten dürfen nicht unlauter sein
  • Herabsetzung und Behinderung des Mitbewerbers
  • Anschwärzung und Ausbeutung

Herabsetzung und Behinderung des Mitbewerbers

Wer Konkurrenzunternehmen gezielt behindert, verunglimpft oder herabsetzt, zeigt ein Verhalten, welches nach § 4 UWG als unlauterer Wettbewerb gilt. Letzteres wird in Absatz 1 behandelt, dort steht, dass „die Kennzeichen , Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers“ nicht herabgesetzt oder verunglimpft werden dürfen.

Das steckt dahinter: Auch Konkurrenten dürfen einander zu einem gewissen Grad kritisieren. Vor allem der satirische und humoristische Umgang miteinander gilt allgemeinhin als legitim. Der Spaß hört aber dann auf, wenn Werbemaßnahmen genutzt werden, die klar die Produkte, Dienstleistungen oder Kennzeichen anderer Mitbewerber herabsetzen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn unwahre Angaben und subjektive Werturteile verbreitet werden. Im juristisch­en Sinne spricht man hier von Wertungen, die besonders abfällig und abwertend ausfallen.

Falsche Meldungen über Mitbewerber sind laut § 4 UWG verboten.
Falsche Meldungen über Mitbewerber sind laut § 4 UWG verboten.

Das UWG, genauer Paragraph 4 Absatz 4, verbietet darüber hinaus die aktive Behinderung der Teilnehmer am wirtschaftlichen Wettbewerb untereinander. Der wichtigste Faktor dabei: Es darf nicht gezielt behindert werden. Mögliche Beispiele hierfür:

  • Es wird zum Boykott der Marke bzw. des anderen Unternehmens aufgerufen.
  • Preisunterbietung erfolgt aktiv, mit dem Ziel die Kunden des anderen abzuwerben.
  • Meldungen bei zuständigen Stellen sorgen dafür, dass den unliebsamen Mitbewerber eine unberechtigte Abmahnung ereilt.

Anschwärzung und Ausbeutung

Geht es darum, jemanden anzuschwärzen, werden immer unwahre Angaben genutzt, um den Betroffenen in Misskredit zu bringen. Machen sich Unternehmensleiter solcher Handlungen schuldig, wird in der Regel davon ausgegangen, dass sie dies nicht unbefangen tun. Das Ziel dabei ist es, die angeschwärzte Person, das dazugehörige Unternehmen oder dessen Waren in ein schlechtes Licht zu rücken, um die eigenen Produkte und Dienstleistungen besser zu verkaufen.

Damit der Tatbestand erfüllt ist, muss bei der Verbreitung der Unwahrheiten aber in jedem Fall ein Bezug zu den geschäftlichen Verhältnissen eines einzelnen Marktteilnehmers bestehen. Eine allgemeine Aussage, die sich gegen mehrere Unternehmer richtet, wird von § 4 UWG nicht verurteilt.

Bei der Ausbeutung fremder Leistungen handelt es sich jedoch immer um unlauteren Wettbewerb, da dabei der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz verletzt wird. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Ruf von Mitbewerbern missbraucht wird, um die eigenen Produkte hervorzuheben oder wenn aktiv zur Verwechslungsgefahr zwischen den verschiedenen Waren beigetragen wird.
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  • UWG: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  • § 18 UWG: Verwertung von Vorlagen
  • § 12 UWG: Aspekte der Anspruchsdurchsetzung

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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