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§ 13 UWG: Abmahnung, Unterlassungsverpflichtung, Haftung

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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FAQ: § 13 UWG

Was regelt § 13 UWG?

In § 13 UWG ist bestimmt, dass bei bestehenden Unterlassungsansprüchen Betroffene zunächst eine Abmahnung aussprechen sollen, bevor sie ein gerichtliches Verfahren einleiten. Darüber hinaus sind Ersatzansprüche geregelt, die gemeinsam mit einer Abmahnung auf Unterlassung angebracht werden können. Mehr dazu lesen Sie hier.

Ist geregelt was eine solche Abmahnung enthalten muss?

Ja. In § 13 UWG ist genau festgelegt, welche Punkte in einer Abmahnung aufgrund von unlauterem Wettbewerb enthalten sein müssen. Neben dem richtigen Adressaten sind auch die Voraussetzungen für den Anspruch sowie die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs zu benennen. Was darüber hinaus noch wichtig ist, haben wir hier zusammengefasst.

Hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Ersatz im Falle einer unberechtigten Abmahnung?

Ja. Ist die Abmahnung ungerechtfertigt oder entspricht nicht den definierten Voraussetzungen, können Abgemahnte einen Anspruch auf Ersatz geltend machen. Diese beläuft sich in der Regel auf den in der Abmahnung selbst bezifferten Aufwendungsersatzanspruch. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

Inhalt

  • FAQ: § 13 UWG
  • Abmahnung gemäß UWG: § 13 bedeutsam
    • Ungerechtfertigte Abmahnung: Was können Betroffene tun?
  • Quellen und weiterführende Links

Abmahnung gemäß UWG: § 13 bedeutsam

Gemäß § 13 UWG soll eine Abmahnung erfolgen, bevor Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden.
Gemäß § 13 UWG soll eine Abmahnung erfolgen, bevor Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden.

Unternehmen, Verbraucherverbände oder Verbraucher können bei Fällen von unlauterem Wettbewerb eine Unterlassung sowie einen Aufwendungsersatzanspruch beim Verursacher gelten machen. Das ist beispielsweise bei unzumutbarer Belästigung, Täuschung, irreführender Werbung oder Verunglimpfung der Konkurrenz möglich. Bevor Geschädigte ihre Ansprüche jedoch gerichtlich einfordern, ist gesetzlich festgelegt, dass eine Abmahnung mit Unterlassungsaufforderung ergehen soll.

Von Bedeutung ist diesbezüglich § 13 UWG. In diesem ist definiert, wie eine Abmahnung erfolgen muss und welche Ansprüche über diese geltend gemacht werden können. Neben der Abmahnung sollen Betroffene den Verursachern durch eine Vertragsstrafe inklusive einer Unterlassungsverpflichtung dazu bringen, das Verhalten zu unterlassen. Stimmen die Abgemahnten dem zu, kann die Angelegenheit ohne gerichtliches Verfahren beigelegt werden.

In § 13 UWG ist jedoch nicht nur definiert, dass als erster Schritt eine Abmahnung erfolgen soll, sondern auch, was in der dieser enthalten sein muss, damit sie wirksam ist. Hier kommt Absatz 2 des Paragraphen zum Tragen:

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,

2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,

3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,

4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,

5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

In der Abmahnung nach § 13 UWG muss also genau bestimmt sein, warum abgemahnt wird und auf welcher rechtlichen Grundlage diese geschieht. Darüber hinaus muss der abgemahnte Vorgang bzw. das Verhalten detailliert beschrieben sowie die Höhe der sich daraus ergebenden Aufwendungsersatzes angegeben sein.

Letzteres können Geschädigte aber nur dann verlangen, wenn die Abmahnung nach § 13 UWG auch gerechtfertigt ist. Ausgeschlossen ist solch ein Anspruch bei:

  • elektronischem Geschäftsverkehr
  • „in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“
  • Verstößen gegen Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzverstöße)

Ungerechtfertigte Abmahnung: Was können Betroffene tun?

UWG: Nach § 13 kann Ersatz für Rechtskosten geltend gemacht werden, wenn die Abmahnung ungerechtfertigt war.
UWG: Nach § 13 kann Ersatz für Rechtskosten geltend gemacht werden, wenn die Abmahnung ungerechtfertigt war.

Ist die Abmahnung nach § 13 UWG nicht berechtigt oder entspricht sie nicht Anforderungen aus Absatz 2, haben Abgemahnte die Möglichkeit, gegen diese vorzugehen. In diesem Fall ist es immer ratsam, sich an einen fachkundigen Anwalt zu wenden bzw. die Rechtsabteilung des betroffenen Unternehmens bzw. Betriebes mit der Prüfung der Abmahnung zu beauftragen.

Darüber hinaus ist in Absatz 5 bestimmt, dass für Abgemahnte dann auch ein Anspruch auf Ersatz für die Kosten der Rechtsverteidigung besteht. Die Höhe des Anspruchs ist hier begrenzt auf die Höhe des durch die Abmahnung geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs. Ist also in einer Abmahnung beispielsweise ein Aufwendungsersatzanspruch von 5.000 gefordert, kann der Ersatz für die Rechtsverteidigung auch nur diese Summe betragen.

War dem Abmahner zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht bekannt bzw. war dies nicht erkennbar, dass diese unberechtigt ist bzw. dass keine Aufwendungsersatzansprüche gestellt werden können, fällt der Ersatzanspruch allerdings weg.

Quellen und weiterführende Links

  • Verordnung (EU) 2016/679
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  • § 18 UWG: Verwertung von Vorlagen
  • § 2 UWG: Definitionen im unlauteren Wettbewerb

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

Bildnachweise

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