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§ 11 UWG: Verjährung im Wettbewerbsrecht

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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FAQ: § 11 UWG

Welche Bestimmungen beinhaltet § 11 UWG?

Paragraph 11 des UWG ist definiert, wann Ansprüche, die sich aus Verstoße ergeben, verjähren. Darüber hinaus ist bestimmt, wann die Verjährungsfrist beginnt.

Welche Verjährungsfristen sind in § 11 UWG definiert?

Gemäß § 11 UWG verjähren Ansprüche aus §§ 8, 9 Absatz 1 und 13 Absatz 3 nach sechs Monaten und Ansprüche aus § 9 Absatz 2 nach einem Jahr. Zudem ist bestimmt, dass für Ansprüche auf Schadensersatz bei der Verjährung eine Frist von zehn bzw. bis zu 30 Jahren gilt.

Welche Faktoren beeinflussen eine Verjährung?

Bestimmte Faktoren, wie das Anrufen einer Einigungsstelle, können die Verjährung hemmen. Was darüber hinaus eine Frist unterbrechen kann, erfahren Sie hier.

Ansprüche können bei Kenntnis verjähren

§ 11 UWG klärt, wann Verjährung gemäß Wettbewerbsrecht eintritt.
§ 11 UWG klärt, wann Verjährung gemäß Wettbewerbsrecht eintritt.

Das UWG bzw. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb besitzt einige Paragraphen, die eine unlautere geschäftliche Handlung im Wettbewerbsrecht definieren. So können Drohung, Belästigung oder auch Irreführung die geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern unrechtmäßig beeinflussen.

Bei der Verfolgung solcher Wettbewerbs­verstöße gilt wie in anderen Rechtsbereichen auch eine Verjährungsfrist. Diese wird in § 11 UWG näher definiert und das Thema dieses Ratgebers. Hier erfahren Sie, in welcher Zeitspanne Übeltäter verfolgt werden können, bis die eigentliche Tat schließlich verjährt ist. Nicht zuletzt wird auf einige Faktoren hingewiesen, die Einfluss auf die Verjährung ausüben können.

Inhalt

  • FAQ: § 11 UWG
  • Ansprüche können bei Kenntnis verjähren
  • Die Bedingungen für die Verjährung nach § 11 UWG
    • Weitere Verjährungsfaktoren

Die Bedingungen für die Verjährung nach § 11 UWG

Einen Anspruch auf Beseitigung besitzt in der Regel jeder Unternehmer, der in direkter Konkurrenz zu einer Person steht, die einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht begeht. Betroffene können mithilfe eines Anwalts eine Abmahnung aussprechen oder sich direkt an die Wettbewerbszentrale wenden.

§ 11 UWG gibt jedoch eine klare Verjährungsfrist vor. Diese beträgt ohne Unterbrechung sechs Monate bzw. ein Jahr.

In Bezug auf diese Frist gibt es aber einige Aspekte zu beachten. So beginnt der Zeitraum erst dann zu laufen, wenn der Anspruchsinhaber Kenntnis über den Verstoß erlangt. Alternativ läuft der Verjährungszeitraum aber auch dann, wenn ein Mitbewerber es durch grobe Fahrlässigkeit vermieden hat, sich ausreichend zu informieren.

Die Verjährung, wie sie § 11 UWG definiert, kann auch gehemmt werden.
Die Verjährung, wie sie § 11 UWG definiert, kann auch gehemmt werden.

In einem solchen Fall kommt jedoch nicht selten § 166 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Tragen. Entsprechend kommt es bei Rechtsfolgen, die durch einen Wissensmangel entstehen, nicht zwingend auf den jeweiligen Unternehmensleiter an.

Vielmehr ist oft die Kenntnis der Personen entscheidend, die in einem Unternehmen für die Weiterleitung von wettbewerbs­rechtlich bedeutsamen Informationen in Bezug auf die Verfolgung von Verstößen zuständig sind.

Die zuständigen Personen müssen eine bestehende Informationspflicht grob fahrlässig missachten, damit die Verjährungsfrist trotz Unwissenheit läuft.

Je nach Aufgabenverteilung und Status des Unternehmers kann aber auch der Wissensstand des Gläubigers selbst entscheidend sein. Hier sind der Einzelfall und die gegebenen Umstände zu beachten. Mitbewerber sollten grundsätzlich immer bemüht sein, Informationsbeschaffung in diesem Bereich zu betreiben, damit solche Probleme nicht auftreten.

Weitere Verjährungsfaktoren

Die sechsmonatige bzw. einjährige Verjährungsfrist, die durch § 11 UWG vorgegeben ist, sorgt auch nach Ablauf eines halben bzw. ganzen Jahres nicht dafür, dass Ansprüche grundsätzlich erlöschen. Ein angeklagter Schuldner kann sich jedoch vor Gericht auf den abgelaufenen Verjährungszeitraum berufen, wenn die Anklage nach Ablauf der Frist erfolgt ist. Auf diese Weise ist es ihm möglich, den Anspruch des Gläubigers zu verweigern. Weiterhin ist zu beachten:

  • Eine Verjährung, wie sie in § 11 UWG definiert ist, kann durch verschiedene Vorgänge gehemmt werden.
  • So tritt eine Hemmung beispielsweise durch Anrufung einer Einigungsstelle oder durch eine Klageerhebung ein.
  • Auch eine einsteilige Verfügung kann die Frist unterbrechen.
Wird ein wettbewerbsrechtliche Verjährung, die im Sinne von § 11 UWG läuft, gehemmt, beeinflusst das nicht Schadensersatzansprüche. Dieser verjähren bedingungslos nach 10 oder spätestens nach 30 Jahren, ausgehend vom Tag der Tat.
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  • § 2 UWG: Definitionen im unlauteren Wettbewerb
  • § 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen
  • § 1 UWG: Die Eröffnung gegen unlauteren Wettbewerb
  • § 9 UWG: Schadensersatz fordern
  • § 5 UWG: Irreführende Werbung und geschäftliche Handlungen
  • § 16 UWG: Strafbare Werbung

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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