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Die schwarze Liste des UWG

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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FAQ: Schwarze Liste des UWG

Was ist die schwarze Liste im UWG?

Bei der schwarzen Liste handelt es sich um Aufzählungen von Handlungen, die gemäß dem UWG als unlauter gelten und somit unzulässig sind. Die hier konkret benannten Beispiele sind im Anhang zu § 3 UWG zu finden.

Was ist die Funktion der schwarzen Liste im UWG?

Die im Anhang des UWG aufgeführten Beispiele dienen dazu, die Beurteilung eines unlauteren Verhaltens zu vereinfachen. Eine Einzelfallprüfung ist in diesem Fall nicht notwendig, das diese benannten geschäftlichen Handlungen gemäß § 3 UWG in jedem Fall als unlauter gelten.

Welche Handlungen sind auf der schwarzen Liste zu finden?

Insgesamt sind 35 konkrete geschäftliche Handlungen im Anhang zu § 3 UWG aufgelistet. Zu diesen zählen unter anderem unwahre Angaben bezüglich des Verhaltenskodexes, unerlaubte Verwendung von Gütezeichen, unangemessene Lockangebote oder auch eine verdeckte Werbung. Mehr zu den Handlungen lesen Sie hier.

Klare Verbote im Anhang des Gesetzes

Die schwarze Liste: Das UWG listet in seinem Anhang klare Verbote auf.
Die schwarze Liste: Das UWG listet in seinem Anhang klare Verbote auf.

Geltendes Wettbewerbsrecht bestimmt, welche Rechte Verbraucher besitzen und an welche Grenzen sich Unternehmer halten müssen, wenn sie in der deutschen Marktwirtschaft agieren. Diesbezüglich ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eines der wichtigsten Gesetze überhaupt. Diese enthält Vorschriften, die auf Einzelfälle angewandt werden, um zu prüfen, ob Gesetzesverstöße vorliegen.

Solche Einzelfallprüfungen in Bezug auf das UWG benötigt dessen schwarze Liste jedoch nicht. Unter diesem Namen fällt der Anhang des Gesetzes, der klare Verbote nennt. Der vorliegende Ratgeber geht näher auf die schwarze Liste des UWG ein, befasst sich mit dessen Zweck und bespricht anschließend einige Beispiele genauer.

Inhalt

  • FAQ: Schwarze Liste des UWG
  • Klare Verbote im Anhang des Gesetzes
  • Schwarze Liste im UWG: Definition und Zweck
    • Konkrete Beispiele aus der schwarzen Liste des UWG

Schwarze Liste im UWG: Definition und Zweck

Die Formulierung „schwarze Liste des UWG“ wird so vom Gesetzgeber selbst nicht benutzt. Der Terminus hat sich jedoch eingebürgert und bezeichnet, wie bereits erwähnt, den Anhang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Eine Angabe zu diesem Teil des Gesetzes findet sich mitunter in § 3 Absatz 3 UWG.

Die schwarze Liste und § 3 UWG stehen in direkter Verbindung. Der Paragraph befasst sich mit dem generellen Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen und wird im dritten Absatz besonders konkret: „Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.“

Ein solcher Bezug auf konkrete Beispiele ist eher ungewöhnlich im UWG. Viele der Vorgaben, beispielsweise zu irreführenden geschäftlichen Handlungen oder zu unzumutbaren Belästigungen, müssen im Einzelfall betrachtet werden, um mögliche Rechtsverstöße zu prüfen. Die Verbote, welche die schwarze Liste des UWG benennt, beziehen sich jedoch auf konkrete Situationen. Daraus folgt:

  • Die konkret genannten Verbote gelten in jedem Fall als unlauteres Verhalten.
  • Eine Beurteilung des Einzelfalls ist nicht notwendig, wenn Tatbestände aus der schwarzen Liste des UWG vorliegen.

Konkrete Beispiele aus der schwarzen Liste des UWG

Verstoß gegen das UWG: Die schwarze Liste gibt Tatbestände vor, die keine Einzelfallprüfung benötigen.
Verstoß gegen das UWG: Die schwarze Liste gibt Tatbestände vor, die keine Einzelfallprüfung benötigen.

Die aktuelle schwarze Liste des UWG umfasst zurzeit 35 geschäftliche Handlungen, die unzulässig sind (Stand: Juli 2022). Die komplette Liste der ist im UWG im Anhang zu § 3 zu finden.

Diese sollten mitunter dafür sorgen, dass Verbraucher vor eindeutig unlauteren Geschäftshandlungen besser geschützt sind und Unternehmer direkt verstehen, was nicht erlaubt ist. Es folgen einige Beispiele aus der Liste:

  • Unternehmer dürfen Waren bzw. Dienstleistungen nicht zu einem Angebotspreis anbieten, wenn voraussehbar ist, dass diese nicht für einen angemessen Zeitraum in angemessener Menge verfügbar sein werden und die Verbraucher keine Aufklärung über diese Tatsache erhalten.
  • Die unwahre Angabe, dass Produkte nur für einen begrenzten Zeitraum zu bestimmten Bedingungen verfügbar sind, ist ebenfalls untersagt. Diese sorgt sonst auf unlautere Art und Weise dafür, dass Verbraucher sich genötigt fühlen, sofortige geschäftliche Entscheidungen zu treffen.
  • Es ist nicht erlaubt, zu behaupten, dass Waren oder Dienstleistungen Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen können, wenn dies nicht der Fall ist.
  • Kunden darf außerdem nicht der Eindruck vermittelt werden, dass von einem Kauf oder einem Vertragsabschluss die Zukunft des Unternehmens abhängt.
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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