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Mitbewerber abmahnen: Das Recht der Unternehmer

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Gegen Wettbewerbsrechtsverstöße von Konkurrenten vorgehen

Mitbewerber abmahnen: Unternehmer können bei unlauterem Verhalten eine Abmahnung durch die Konkurrenz erhalten.
Mitbewerber abmahnen: Unternehmer können bei unlauterem Verhalten eine Abmahnung durch die Konkurrenz erhalten.

Abmahnungen spielen in vielen Rechtsbereichen eine Rolle. Sie ermöglichen es, Verstöße gegen geltendes Recht offiziell anzuzeigen und Schadensersatz- sowie Unterlassungsansprü­che geltend zu machen. Eine Abmahnung hilft auch einem Unternehmer im Wettbewerbsrecht, wenn ein Konkurrent sich durch unlautere Mittel Vorteile verschafft.

Doch wie können Betroffene Mitbewerber abmahnen? Benötigen Sie dazu die Hilfe von einem Rechtsanwalt? Und in welchen Fällen liegt überhaupt ein Mitbewerberverhältnis vor? Der vorliegende Ratgeber hält die Antworten auf diese Fragen bereit. Sie wollen einen Mitbewerber abmahnen? Dann erhalten Sie hier die wichtigsten Infos.

Inhalt

  • Gegen Wettbewerbsrechtsverstöße von Konkurrenten vorgehen
  • Wann liegen Wettbewerbsverstöße durch Mitbewerber vor?
  • Mitbewerber abmahnen können Sie auf verschiedenen Wegen

Wann liegen Wettbewerbsverstöße durch Mitbewerber vor?

Um einen Mitbewerber abmahnen zu können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Diese sind direkt mit der Bedeutung der einzelnen Begriffe verbunden, weshalb diese im Folgenden kurz erklärt werden:

  • Mitbewerber: Damit andere Unternehmer als Mitbewerber gelten, müssen diese als Anbieter oder Nachfrager von Produkten oder Dienstleistungen im Wettbewerbsverhältnis stehen. Stellt also ein Unternehmen süße Getränke her, können alle Limonadenhersteller als direkte Mitbewerber betrachtet werden. Abmahnen können diese sich jedoch nur, wenn es nachweislich zu Wettbewerbsverstößen kommt.
  • Wettbewerbsverstoß: Generell wird so jeder Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bezeichnet. Die Klauseln des Gesetzes definieren unlauteres Verhalten im Wirtschaftsleben und stellen Verstöße unter Strafe.

Betroffenen können folglich Mitbewerber abmahnen, wenn diese unlautere Handlungen begehen, wie sie im UWG definiert sind. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann nach § 8 UWG dann bereits erfolgen, wenn der Anschein besteht, dass es zu einem solchen Verhalten kommt.

Durch § 3a UWG können jedoch auch Zuwiderhandlungen gegen andere gesetzliche Vorschriften, die das Marktgeschehen regeln, als Wettbewerbs­rechtsverstöße angesehen werden. Folglich können Unternehmer auch Mitbewerber abmahnen, die beispielsweise Kennzeichenvorschriften oder Transportvorgaben bei Lebensmitteln missachten.

Mitbewerber abmahnen können Sie auf verschiedenen Wegen

Nur bei einem Konkurrenzverhältnis dürfen Sie Mitbewerber abmahnen.
Nur bei einem Konkurrenzverhältnis dürfen Sie Mitbewerber abmahnen.

Wer einen Mitbewerber abmahnen möchte, da dieser sich durch unlauteres Handeln einen Vorteil verschafft hat, kann von unterschied­lichen Herangehensweisen Gebrauch machen.

Der klassische Weg, den auch wir empfehlen, sieht so aus: Sie konsultieren einen Rechtsanwalt, der im Wettbewerbsrecht versiert ist.

Dieser weiß genau, worauf es bei einer Abmahnung abkommt. Abhängig vom Einzelfall besteht er stellvertretend auf Ihr Recht auf Unterlassung und fordert Schadensersatzansprüche ein.

Doch nicht jeder hat die Zeit und das Geld, einen Mitbewerber anwaltlich abmahnen zu lassen. In diesem Fall kann sich auch an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. gewandt werden. Dabei bleiben die Beschwerdeführer anonym und überlassen der Wettbewerbszentrale das Handeln.

Auch eine Einigungsstelle, die sich direkt mit Streitigkeiten im Wettbewerbsrecht befasst, kann angerufen werden. Nach einer entsprechenden Antragsstellung wird die Stelle jedoch nicht einen einzelnen Mitbewerber abmahnen, sondern beide zu einer Verhandlung einbestellen. Kommt es dabei nicht zu einer gütlichen Einigung, können die Betroffenen gerichtliche Schritte einleiten.

Es zeigt sich: Wer einen Mitbewerber abmahnen bzw. Ansprüche geltend machen möchte, hat viele Handlungsoptionen. In jedem Fall sollten Betroffene nicht zu lange mit der Geltendmachung warten, damit es nicht zu wettbewerbsrechtlichen Verjährung kommt.

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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