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§ 2 UWG: Definitionen im unlauteren Wettbewerb

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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FAQ: § 2 UWG

Was ist in § 2 UWG bestimmt?

In § 2 UWG sind wichtige Begriffserklärungen zu finden. So ist definiert, wann es sich um Mitbewerber, Verbraucher oder Marktteilnehmer handelt. Zudem ist bestimmt, was unter einer geschäftlichen Handlung zu verstehen ist. Mehr dazu hier.

Welche weitere Bestimmungen sind in § 2 UWG zu finden?

In § 2 UWG ist darüber hinaus auch bestimmt, wann es sich um eine geschäftliche Entscheidung handelt und wie diese beeinflusst werden darf bzw. nicht beeinflusst werden darf. Mehr dazu lesen Sie hier.

Ist definiert, wann ein Verhalten unlauter ist?

Ja. Ein geschäftliches Verhalten ist gemäß § 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dann unlauter, wenn das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers so beeinflusst wird, dass die getroffene Entscheidung für ihn einen Nachteil darstellt.

Begriffe im Gesetz verstehen

UWG: Paragraph 2 legt die Bedeutung wichtiger Begriffe fest.
UWG: Paragraph 2 legt die Bedeutung wichtiger Begriffe fest.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll einen fairen Wettbewerb sichern. Der Gesetzgeber hat dazu eine Sammlung an Regeln und Vorgaben zusammengestellt, die bei Einhaltung dieses Ziel erfüllen. Damit Leser der einzelnen Paragraphen keine Verständnis­schwierigkeiten haben, sind in § 2 UWG einige Begriffserklärungen explizit festgeschrieben worden.

Der vorliegende Ratgeber fasst die wichtigsten Erklärungen zusammen. Hier erhalten Sie Informationen über Begriffe wie Marktteilnehmer, Mitbewerber und Verhaltenskodex. Darüber hinaus erfahren Sie, was es mit unternehmerischer Sorgfalt, geschäftlichen Handlungen und wesentlicher Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens eines Verbrauchers auf sich hat.

Inhalt

  • FAQ: § 2 UWG
  • Begriffe im Gesetz verstehen
  • Die grundlegenden Definitionen kurz erklärt
  • Verhaltensgrundsätze, Sorgfalt und Beeinflussung

Die grundlegenden Definitionen kurz erklärt

Schon der Zweck des Gesetzes, der in § 1 UWG geschrieben steht, verlangt Verständnis in Bezug auf bestimmte Fachbegriffe. Denn darin ist die Rede davon, dass sowohl Mitbewerber, Verbraucher als auch sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen geschützt werden sollen. Folgende Begrifflichkeiten müssen also klar sein:

  • Geschäftliche Entscheidung: Dies beinhaltet jede Entscheidung von Verbrauchern oder anderen Marktteilnehmern dazu eine Zahlung zu leisten, eine Dienstleistung zu erhalten oder Waren zu erstehen, unabhängig davon, ob Sie diese Entscheidung auch in eine Handlung umsetzen.
  • Geschäftliche Handlung: Verschiedene Tatbestände werden mit diesem Terminus beschrieben. Grundsätzlich gilt jegliches Verhalten, welches ein Unternehmen finanziell begünstigt, Warenbezug fördert oder einem Vertragsabschluss dient als geschäftliche Handlung.
  • Marktteilnehmer: Alle anderen Personen, die am Marktgeschehen teilnehmen, fallen unter diese Bezeichnung, beispielsweise Unternehmer.
  • Mitbewerber: Die Definition eines Mitbewerbers setzt voraus, dass mehrere Unternehmen in Bezug auf ihre Produkte oder Dienstleistungen im Konkurrenzkampf stehen. Alle Firmen, die aus der Sicht eines Unternehmers Konkurrenz darstellen, gelten nach § 2 UWG als Mitbewerber.
  • Verbraucher: Mit diesem Wort werden alle Personen beschrieben, welche Waren oder Dienste käuflich erwerben. Käufer, Kunden oder Konsumenten können also auch als Verbraucher bezeichnet werden.

Darüber hinaus ist in § 2 UWG definiert, was in diesem Zusammenhang unter einer Nachricht, einem Online-Marktplatz und dem Ranking zu verstehen ist. Des Weiten ist festgehalten, wann es sich um einen Unternehmer handelt, was „unternehmerische Sorgfalt“ bedeutet und wann der Verhaltenskodex zum Tragen kommt. Unter Punkt 11 in Absatz 1 ist dann die Definition dazu zu finden, wann es sich um „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ handelt bzw. was dazu zählt.

Es zeigt sich, dass schon der Anfang des Gesetzes Kenntnis über spezielle Termini voraussetzt. Jeder, der in der Lage sein möchte, auch den Rest des Gesetzestextes zu verstehen, sollte jedoch auch die Phrasen kennen, die im nächsten Abschnitt beleuchtet werden.

Verhaltensgrundsätze, Sorgfalt und Beeinflussung

§ 2 UWG bildet eine Verständnisgrundlage des Gesetzes.
§ 2 UWG bildet eine Verständnisgrundlage des Gesetzes.

In Bezug auf irreführende geschäftliche Handlungen spricht das Gesetz den gegen unlauteren Wettbewerb unter anderem vom sogenannten Verhaltenskodex.

Dieser Kodex, der im internationalen Raum als „code of conduct“ bekannt ist, lässt sich als Sammlung selbstauferlegter Verhaltensregeln erklären, an den sich alle Mitarbeiter eines Unternehmens halten müssen.

Unternehmensgruppen sind also selbst dafür verantwortlich und dürfen diesbezüglich niemanden täuschen.

Weiterhin spricht das Gesetz von unternehmerischer Sorgfalt, die eine Grundvoraussetzung für ordentliches und legales Geschäftsverhalten ist. Dabei geht es vor allem darum, dass Unternehmer im Sinne von Ehrlichkeit und Anständigkeit handeln; aber auch um die Verpflichtung mit Feingefühl und im Sinne ihrer Fachkenntnisse zu handeln.

Wird eine Person, die sich in der Rolle des Verbrauchers wiederfindet, in Bezug auf eine Kaufentscheidung, ein Produkt oder eine Dienstleistung in einer Art beeinflusst, die eine informierte Entscheidung verhindert, ist laut § 2 UWG von einer wesentlichen Beeinflussung von wirtschaftlichem Verhalten zu sprechen. Beeinträchtigungen dieser Art machen den Kern von dem aus, was das UWG verhindern soll.
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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