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§ 16 UWG: Strafbare Werbung

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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FAQ: § 16 UWG

Was besagt § 16 UWG?

In § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist definiert, wann es sich um strafbare Werbung handelt. Ist Werbung stark irreführend oder gefährlich, kann sie gemäße § 16 UWG untersagt werden.

Wann handelt es sich um strafbare Werbung?

Werbung kann aus verschiedenen Gründen untersagt werden. Enthält sie beispielsweise unwahre Angaben und erreicht einen größeren Personenkreis, kann das eine Strafe nach sich ziehen. Wie hoch diese ausfallen kann, lesen Sie hier.

Fallen Schneeballsystem unter die Regelungen aus § 16 UWG?

Ja, auch diese Art des Wettbewerbs bzw. der Werbung kann gemäß § 16 Absatz 2 UWG strafbar sein. In diesem Fall droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Wenn falsche oder irreführende Werbung zur Strafe führt

§ 16 UWG verbietet Werbung, wenn diese Falschaussagen nutzt.
§ 16 UWG verbietet Werbung, wenn diese Falschaussagen nutzt.

Werbemaßnahmen können viele positive Effekte haben. Unternehmen können mithilfe dieser Ihr Produkt attraktiv präsentieren und die Verbraucher werden über Waren und Dienstleistungen informiert, von denen sie ohne die Werbemaßnahmen vielleicht niemals erfahren hätten. Anders sieht es aus, wenn dabei falsche oder irreführende Aussagen erfolgen. Diese sind nach § 16 UWG, also nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, verboten.

Doch was genau steckt hinter dem 16. Paragraphen des UWG? In diesem Ratgeber erfahren Sie es. Anhand praktischer Beispiele erhalten Sie hier Informationen zu diesem Teil des Gesetzes und werden darüber aufgeklärt, welche Strafe Werbetreibende erwartet, wenn Sie sich entgegen der Vorschriften verhalten.

Inhalt

  • FAQ: § 16 UWG
  • Wenn falsche oder irreführende Werbung zur Strafe führt
  • Falsche Werbung ist strafbar
    • Gegen Schneeball- und Pyramidensysteme

Falsche Werbung ist strafbar

Werbetreibende nehmen sich oft viele Freiheiten, um Aufmerksamkeit zu erregen und ihre Produkte zu vermarkten. Der Gesetzgeber hat jedoch einige Erscheinungsformen von Marke­tingmaßnahmen als so gefährlich eingestuft, dass er sie in § 16 UWG untersagt. So steht in Absatz 1:

Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafbare Werbung kann hohe Geldstrafen nach sich ziehen.
Strafbare Werbung kann hohe Geldstrafen nach sich ziehen.

Hier bezweckt das UWG mit § 16 vor allem den Schutz der Verbraucher. Denn durch falsche Aussagen, bei­spielsweise durch unechte Rabattaktionen, können die Entscheidungen dieser unrechtmäßig beeinflusst werden.

Damit der Tatbestand von Absatz 1 als erfüllt gilt, müssen sich die Falschaussagen objektiv unwahr sein und sich an einen größeren Personenkreis richten. § 16 UWG greift nicht, wenn nur einzelne Verbraucher betroffen sind. Nicht zuletzt muss die Absicht der Täuschung vorliegen.

Gegen Schneeball- und Pyramidensysteme

Es gibt auch Veranstalter, die Vorteile daraus ziehen, dass sie Verbraucher mithilfe eines Schneeball- oder Pyramidensystems in die Irre führen. Auch hierauf besteht nach geltendem Werberecht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe, diesmal nach § 16 Absatz 2 UWG. Denn dabei wird den Verbrauchern sprichwörtlich vorgegaukelt, dass Sie durch ihre Beteiligung eine Chance darauf haben, am Gesamtgewinn teilzuhaben. Ein typisches Beispiel dafür sind Ketten-E-Mails, die eine Chance auf einen großen Hauptgewinn versprechen:

Diese veranlassen die Empfänger dazu, eine kleine Geldsumme zu überweisen und die Nachricht an andere Empfänger weiterzuleiten. In Wirklichkeit haben die Empfänger irgendwann gar keine Chance mehr, einen Gewinn zu erhalten. Denn schon aus mathematischen Gründen bricht eine solche System irgendwann zusammen und lässt geschädigte Personen zurück. Trotzdem funktioniert diese Masche immer wieder.
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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