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  • § 1 UWG

§ 1 UWG: Die Eröffnung gegen unlauteren Wettbewerb

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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FAQ: § 1 UWG

Was ist in § 1 UWG bestimmt?

In § 1 UWG ist der Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) definiert. Demnach dient es dem Schutz von Verbrauchern, Mitbewerbern und Marktteilnehmern vor Irreführung, Täuschung oder unzumutbarer Belästigung.

Welche Schutzzwecke sind in § 1 UWG beinhaltet?

Neben dem Verbraucherschutz gelten die Regelungen des UWG gemäß § 1 auch für Handlungen, die das Wohl der Allgemeinheit betreffen. Welche Schutzzwecke darüber hinaus eine Rolle spielen, lesen Sie hier.

Welche Wirkung soll das Gesetz haben?

Das UWG soll für einen geregelten Wettbewerb und fairen Konkurrenzkampf sorgen. Für die Einhaltung der regulierenden Mechanismen und Regelungen ist unter anderem auch das Bundeskartellamt (BKartA) zuständig. Dieses kann unlauteres Verhalten von marktbeherschenden Unternehmen abmahnen und ahnden.

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unerwünscht

Paragraph 1 des UWG enthüllt den Zweck des Gesetzes.
Paragraph 1 des UWG enthüllt den Zweck des Gesetzes.

Abmahnungen im Arbeitsrecht oder auch im Urheberrecht sind nicht ungewöhnlich. Dieses Mittel wird immer dann gewählt, wenn jemand gegen das Gesetz im dazugehörigen Rechts­bereich verstößt.

Auch im Wettbewerbsrecht wird davon Gebrauch gemacht, immer dann wenn gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstoßen wird.

§ 1 UWG bildet die Eröffnung und erläutert präzise den Zweck des Gesetzes. Der vorliegende Text nimmt die Motivation hinter dem UWG einmal genauer unter die Lupe und erläutert, was hinter den Worten des Gesetzgebers wirklich steckt.

Inhalt

  • FAQ: § 1 UWG
  • Unlautere geschäftliche Handlungen sind unerwünscht
  • Die Bedeutung hinter dem UWG und seinem 1. Paragraphen
    • Die erwünschte Wirkung des Gesetzes

Die Bedeutung hinter dem UWG und seinem 1. Paragraphen

§ 1 UWG definiert den eigentlichen Zweck des Gesetzes. Darin steht geschrieben:

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

Das grundlegende Ziel des Gesetzgebers ist es also, alle Marktteilnehmer vor unlauteren Taten anderer zu schützen. Verschiedene Handlungen können diesbezüglich als unlauter gelten. Werden Verbraucher oder auch Unternehmen unzumutbar belästigt, getäuscht, in die Irre geführt oder durch ausdrücklich nicht gewollte Werbung bedrängt, spricht man von Tatbeständen, die gegen das UWG verstoßen und als unlauteres Verhalten gelten.

Von allen Schutzzwecken, die dem unterliegen, stechen zwei besonders heraus:

  • Der Verbraucherschutz: Alle Privatpersonen, die am Marktgeschehen teilnehmen, fallen unter dem Begriff des Verbrauchers. § 1 UWG und alle anderen im Gesetzestext enthaltenen Paragraphen schaffen ein Netz aus Regelungen, welches genau diesen Teilnehmern eine Behandlung garantiert, die frei von Irreführung ist. Wer dagegen verstößt, muss mit Sanktionen rechnen.
  • Der Konkurrenzschutz: Auch Unternehmensleiter sollen eine faire Chance innerhalb des Marktgeschehens besitzen. Damit keine unfairen Sabotagen der Konkurrenz möglich sind und sich niemand mit Leichtigkeit einen Wettbewerbsvorteil verschaffen kann, greift die Gesetzgebung auch in diesem Bezug mit Regelungen ein.
§ 1 UWG bildet damit den in der Rechtsprechung schon seit langer Zeit anerkannten Schutztrias, welcher Verbraucher, Mittbewerber und das Interesse der Allgemeinheit an einem fairen Wettbewerbsgeschehen in Schutz nimmt.

Die erwünschte Wirkung des Gesetzes

§ 1 UWG und die darin genannte Schutzfunktion betrifft Unternehmer sowie Verbraucher.
§ 1 UWG und die darin genannte Schutzfunktion betrifft Unternehmer sowie Verbraucher.

Neben den direkten Schutzeffekten hat eine Einhaltung des UWG auch positive Folgen für die soziale Marktwirtschaft, welche im deutschen Wirtschaftssystem Anwendung findet.

Denn ein geregelter Wettbewerb und ein fairer Konkurrenzkampf sorgen dafür, dass sich eine Volkswirtschaft weiterentwickeln kann. Weiterhin garantiert eine gesunde Marktwirtschaft auch stabile Preise.

In der Regel erheben sich in einem solchen System die Marktteilnehmer, welche die beste Leistung bringen. Wer nicht hier nicht mithalten kann, der droht vom Markt auszuscheiden. Die Verdrängung von Mitbewerbern durch eine überlegene Stellung stellt hierbei jedoch keinen akzeptablen Umstand dar.

Es zeigt sich: Sorgen regulierende Mechanismen dafür, dass Verdrängung vom Marktgeschehen ausschließlich aus Leistungsgründen erfolgen kann, erhält dies den positiven Effekt eines gesunden Wettbewerbs. Aus diesem Grund wurde auch das Bundeskartellamt (BKartA) geschaffen, welches streng darauf achtet, dass marktbeherrschende Unternehmen keine Missbrauchshandlungen vollführen.
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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