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Eine Abmahnung an den Makler richten

  • Von Murat Kilinc
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Auch Immobilienmakler müssen Vorschriften beachten

Eine Abmahnung kann einen Makler bei Verstößen gegen Wettbewerbsrecht ereilen.
Eine Abmahnung kann einen Makler bei Verstößen gegen Wettbewerbsrecht ereilen.

Makler werden in der Regel auf Auftrag tätig und helfen beim Verkauf und der Vermittlung einer Immobilie. Sie unterstützen Hauseigentümer bei der Ermittlung eines realistischen Verkaufs- bzw. Mietpreises. Darüber hinaus nehmen sie Betroffenen die Amtsgänge ab und besorgen die notwendigen Unterlagen.

Doch auch hilfreiche Immobilienvermittler müssen sich an geltende Gesetze und Vorgaben des Mietrechts halten. Andernfalls kann es schnell geschehen, dass eine Abmahnung einen Immobilienmakler erreicht, wenn dieser beispielsweise falsche Angaben macht. Im Folgenden beleuchten wir konkrete Gründe, die dafür sorgen können, dass zuständige Stellen Makler abmahnen. Darüber hinaus gibt es zur Abmahnung für den Makler ein Muster, das zum Download bereitsteht.

Inhalt

  • Auch Immobilienmakler müssen Vorschriften beachten
  • Gründe zur Abmahnung für den Makler
    • Ein Muster zur Abmahnung für Makler

Gründe zur Abmahnung für den Makler

Verschiedene Verstöße sorgen im Immobiliengeschäft dafür, dass eine Abmahnung auch einem Makler droht. Ohne Auftrag und Zustimmung eines Eigentümers darf dieser beispielsweise nicht handeln. So entschied das Landesgericht Berlin im September 2013 (Az. 102 O 70/13).

Im zugrunde liegenden Fall geschah es, dass ein Unternehmen eine Immobilie verkaufen wollte und folglich einem Vermittler den Alleinauftrag überließ. Gleichzeitig bot jedoch auch ein konkurrierender Makler die betreffende Immobilie zum Kauf an, obwohl dieser keinen Auftrag dazu erhalten hatte. Der Eigentümer des Hauses fordert diesen auf, das Angebot zu entfernen.
Unzureichende Angaben zum Energieausweis können einem Makler eine Abmahnung bescheren.
Unzureichende Angaben zum Energieausweis können einem Makler eine Abmahnung bescheren.

Zu einer Abmahnung muss es in diesem Fall jedoch nicht immer kommen. Das LG Berlin urteilte zwar, dass ein solches Verhalten nicht rechtens sei, jedoch läge in diesem Fall kein direkter Verstoß gegen geltendes Wettbewerbs­recht vor, da kein Wettbewerbsverhältnis bestand.

Die folgenden Gründe können mit hoher Wahrscheinlichkeit jedoch eine Abmahnung für Makler begründen:

  • Falsche oder fehlende Angaben im Energieausweis: Makler können eine Abmahnung erhalten, wenn nicht die vorgegebenen Informationen zum Energieausweis mitgeteilt werden. So ist unter anderem der Wert des Energiebedarfs und bei Wohngebäuden das Baujahr zu übermitteln.
  • Unzureichende Angaben zur Provision: Eine Abmahnung wegen der Maklerprovision ist möglich, wenn Gesamtpreise ohne Umsatzsteuer angegeben werden. Die Preisangabenverordnung fordert nämlich, dass diese bei der Angabe mit einzuschließen ist. Wird ausschließlich nur ein Quadratmeterpreis angegeben, kann auch dies eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen.
  • Impressumspflicht missachtet: Wie andere Unternehmer, die im Internet Stellung beziehen, müssen auch Makler ein Impressum nach Vorgaben von § 5 Telemediengesetz bieten. Andernfalls droht auch hier eine Abmahnung. Makler sollten das Impressum daher mit Sorgfalt erstellen und verlinken.

Ein Muster zur Abmahnung für Makler

Im Folgenden können Sie zur Abmahnung für Makler ein Muster herunterladen. Dieses dient jedoch nur Ihrer Orientierung und kann in keinem Fall ohne Anpassungen übernommen werden.

Muster zur Abmahnung für einen Makler
[Name und Adresse des Abgemahnten]

 

Ansprechpartner: Werner Wettbewerb
Telefon: 02234 / 45067
Datum: 28.03.2019
Aktenzeichen: AC 903/01

Betreff: Abmahnung wegen Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht

Sehr geehrter Herr Mustermakler,

bei uns ist eine Beschwerde eines Mitbewerbers eingegangen, nach der Sie durch wettbewerbswidriges Verhalten aufgefallen sind. Nach eingehender Prüfung haben wir festgestellt, dass ein Rechtsverstoß vorliegt. Sie haben den folgenden Verstoß begangen:

[Nennung des Wettbewerbsverstoßes und der dazugehörigen Gesetzespassagen]

Aufgrund dieses Verstoßes werden Sie hiermit abgemahnt.

Wir fordern Sie auf, das falsche Verhalten zu korrigieren und in Zukunft zu unterlassen. Beiliegend finden Sie eine Unterlassungserklärung, welche Sie unterschreiben müssen. Nur so kann eine zukünftige Wiederholung ausgeschlossen werden.

Erreicht uns bis zum 28.04.2019 keine unterschriebene Unterlassungserklärung, behalten wir uns die Möglichkeit vor, ohne Ankündigung eine Unterlassungsklage beim zuständigen Gericht einzureichen.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Wettbewerb

Jetzt zur Abmahnung für Makler ein Muster herunterladen!

Muster zur Abmahnung für einen Makler (.doc) Muster zur Abmahnung für einen Makler (.pdf)

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Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Murat Kilinc schloss sein Jura-Studium an der Universität Bremen 2011 mit dem Examen ab. Sein Referendariat führte ihn ans OLG Celle und in den Landgerichtsbezirk Verden. Seine Zulassung als Anwalt erhielt er 2014. Seit 2018 ist er zudem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Daneben befasst er sich u. a. mit den Bereichen Miet- und Zivilrecht.

Kommentare

  1. Dennis meint

    30. Januar 2022 at 22:34

    Mein Onkel ist derzeit auf der Suche nach einem Makler. Dabei ist es gut zu wissen, dass auch diese sich an Vorschriften zu halten haben. Ich hoffe, dass er einen passenden Anbieter finden wird.

    Antworten
  2. Otto meint

    5. Januar 2021 at 19:35

    Das ist ein sehr interessanter Artikel zum Thema Immobilienmakler. Ich habe mir schon einige Beiträge dazu durchgelesen.

    Antworten
  3. Joachim meint

    2. Juli 2020 at 21:58

    Diese Informationen über Immobilienmakler sind hilfreich. Ich hoffe, mein Haus zu verkaufen und Anfang nächsten Jahres eine neue Wohnung zu finden. Ich recherchiere jetzt, damit ich in Zukunft für die Zusammenarbeit mit einem Immobilienmakler bereit bin und weiß, was mich erwartet.

    Antworten
  4. Claus meint

    15. Dezember 2019 at 21:50

    Es vermisse hier die Rechtsprechung zur Abmahnung, wenn im Inserat steht „Bitte keine Makler!“ und sich der Makler aber trotzdem meldet.

    Antworten

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