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§ 5 UWG: Irreführende Werbung und geschäftliche Handlungen

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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FAQ: § 5 UWG

Was besagt § 5 UWG?

In § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geht es um die Definition von irreführender Werbung und wann es sich bei einer solchen um unlauteres Verhalten im Wettbewerb handelt.

Was gilt als aktive irreführende Werbung gemäß § 5 UWG?

Führt eine Täuschung in der Werbung zu einer aktiven Entscheidung des Verbrauchers, die es sonst nicht gegeben hätte, gilt dies gemäß § 5 UWG als aktive irreführende Werbung. Hierbei handelt es sich dann auch um eine strafbare Werbung.

Was gilt als passive irreführende Werbung gemäß § 5 UWG?

Als passive irreführende Werbung gilt zum Beispiel das Vorenthalten wichtiger Informationen oder Tatsachen, was die Entscheidung des Verbrauchers ebenfalls beeinflussen kann. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Wenn Waren und Dienstleistungen in die Irre führen

§ 5 UWG liefert Beispiele dafür, wie Verbraucher in die Irre geführt werden können.
§ 5 UWG liefert Beispiele dafür, wie Verbraucher in die Irre geführt werden können.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde geschaffen, um faire Bedingungen in der sozialen Marktwirtschaft durchzusetzen. So sollen sich Unternehmer ausschließlich durch Leistung und Innovation auszeichnen, während Verbraucher vor unehrlichen Praktiken geschützt werden. Paragraph 5 des UWG regelt dabei geschäftliche Handlungen, die sich irreführend auf letztere auswirken können.

Hier erfahren Sie, inwiefern irreführende Werbung im UWG, sowohl in § 5 als auch § 5a, definiert wird. So werden Beispiele genannt, welche belegen, wie Infos zu einer Ware oder einer Dienstleistung durch Irreführung verfälscht werden können. Nicht zuletzt wird dabei der Unterschied zwischen passiver und aktiver Täuschung deutlich gemacht.

Inhalt

  • FAQ: § 5 UWG
  • Wenn Waren und Dienstleistungen in die Irre führen
  • Aktive Irreführung: § 5 UWG
  • Passive Irreführung: § 5a UWG

Aktive Irreführung: § 5 UWG

Laut § 5 UWG zählt jede geschäftliche Handlung als irreführend, die durch eine Täuschung dazu führt, dass ein Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung trifft, zu der es sonst nicht gekommen wäre. Ein einfaches Beispiel: Ein Kleidungsgeschäft macht Werbung dafür, dass sämtliche Artikel um 60 Prozent im Preis heruntergesetzt worden sind. Das entspricht aber nicht der Wahrheit.

In Wirklichkeit wurden die Grundpreise temporär so manipuliert, dass der Rabatt glaubhaft erscheint. In diesem Fall werden die Verbraucher in Bezug auf ein wesentliches Merkmal der angebotenen Ware getäuscht. Der echte Preis wird verschleiert und dadurch ein Preisnachlass vorgegeben, der irreführend ist, da er gar nicht existiert. Es liegt strafbare Werbung vor.

§ 5 UWG nennt viele Aspekte, die eine irreführende geschäftliche Handlung möglich machen. Nicht immer liegt dabei eine „böse Absicht vor“, wie es beim eben genannten Beispiel der Fall ist. So kann eine Aussage wie: „Bei uns zahlen Sie nur halb so viel wie bei der Konkurrenz“, zunächst wahr sein. Verändern sich jedoch plötzlich Preise, kommt es schnell zum Verstoß gegen Wettbewerbsrecht.

Passive Irreführung: § 5a UWG

§ 5 UWG beschränkt sich auf Irreführung, die stets durch aktive Taten oder Worte von Unternehmern auftreten.

Irreführende Werbung stellt oft einen Verstoß im Sinne von § 5 UWG dar.
Irreführende Werbung stellt oft einen Verstoß im Sinne von § 5 UWG dar.

Es ist jedoch auch möglich, dass passives Verhalten irreführende geschäftliche Handlung­en auslöst. Beispiele dafür lassen sich von § 5a UWG ableiten.

Verbraucher werden in diesen Fall getäuscht, weil die Unternehmer ihnen wichtige Tatsachen vorenthalten. Es folgen einige mögliche Szenarien:

  • Bei einem Vertragsschluss eines Mobilfunkanbieters wird nicht darauf hingewiesen, dass Möglichkeiten zum Rücktritt bzw. zum Widerruf nur innerhalb einer bestimmten Frist wahrgenommen werden können.
  • Bei einer telefonischen Möbelbestellung wird den Käufern verschwiegen, dass der günstige Preis nur zustande kommt, weil es sich beim Kaufobjekt um ein Ausstellungsstück handelt.

In beiden Fällen ist es nicht unwahrscheinlich, dass die dem Unternehmer dienliche geschäftliche Entscheidung nur gefallen ist, weil gezielt Informationen vorenthalten wurden. Folglich liegt ein Gesetzesverstoß vor, gegen den sich Betroffene wehren können.

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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