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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Eine Gefahr für den Geschäftsbetrieb

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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Wenn das Abmahnschreiben den Geschäftsführer trifft

Eine Abmahnung durch die Wettbe­werbszentrale erscheint oft "günstig". Teure Vertragsstrafen drohen aber auch hier!
Eine Abmahnung durch die Wettbe­werbszentrale erscheint oft „günstig“. Teure Vertragsstrafen drohen aber auch hier!

Abmahnungen sind heute vor allem für nicht gewerblich tätige Menschen im Bereich des Urheberrechts ein großes Thema. Filesharing und Urheberrechtsverstöße werden dabei als Begriffe häufig in einem Satz genannt. Doch dabei darf nicht vergessen werden, dass die rechtliche Praktik des Abmahnens bei weitem nicht nur Privatpersonen trifft. So werden Unternehmen und deren Geschäftsführer oft durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung getroffen.

Hier erfahren Sie, was es mit dieser Abmahnungsvariante auf sich hat. Sie werden zudem darüber informiert, aus welchen Gründen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erteilt wird, welches Verhalten für Betroffenen ratsam ist und wie solch ein Schreiben inhaltlich gestaltet ist. Nicht zuletzt werden die Kosten aufgezeigt, die dabei den Abgemahnten drohen können.

Inhalt

  • Wenn das Abmahnschreiben den Geschäftsführer trifft
  • Wofür steht eigentlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
    • Gründe für diese Art der Abmahnung
    • Auf eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht richtig reagieren
    • Der Inhalt eines Abmahnschreibens

Wofür steht eigentlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

Bei diesem Abmahntyp handelt es sich um eine offizielle Aufforderung, die eine Person dazu veranlassen soll, wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Dabei sind verschiedene Formen zulässig. Eine Übermittlung per Brief oder Fax ist dabei genauso akzeptabel wie über E-Mail oder Telefon. Damit die Abmahnung rechtskräftig ist, muss ein ordnungsgemäßer Sendevorgang nachgewiesen werden können.

Die Verwendung dieser Abmahnvariante, die für gewöhnlich über einen Rechtsanwalt oder die Wettbewerbszentrale vermittelt wird, bringt dabei einige Vorteile mit sich:

  • Durch eine außergerichtliche Einigung wird ein Prozess vermieden, was mit einer Einsparung von Kosten einhergeht.
  • Streitigkeiten im Wettbewerbsrecht können schnell und effizient gelöst werden.
Unglücklicherweise wird das nützliche Rechtsinstitut der Abmahnung häufig auf unzulässige Weise verwendet, um unliebsame Konkurrenten zu verdrängen oder um sich an Kostenerstattungsansprüchen zu bereichern, die häufig viel zu hoch angesetzt sind.

Gründe für diese Art der Abmahnung

Grundsätzlich gibt es keine typischen Gründe für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Häufig kommt eine Vielzahl an Vergehen dafür in Betracht. Es ist jedoch ein generelles Phänomen, dass viele Gewerbetreibende zu einer bestimmten Zeit von Abmahnungen betroffen sind, die ähnliche oder identische Beweggründe teilen – beispielsweise im Fall von Abmahnschreiben, die wegen nicht angemessener Widerrufsbelehrung bei Online-Händlern erteilt werden. Es gab auch schon Abmahnwellen, die mehrere Hundert Unternehmer gleichzeitig getroffen haben.

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ermöglicht eine Klärung ohne Prozess.
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ermöglicht eine Klärung ohne Prozess.

Im Folgenden werden einige mögliche Abmahnungsgründe aufgelistet. Haben Sie ein Abmahnschreiben erhalten, in dem eines der genannten Motive aufgeführt ist, heißt das aber nicht in jedem Fall, dass die Anschuldigung auch berechtigt ist.

Rechtsanwälte können Gesetze auch falsch auslegen und so ungerechtfertigte Forderungen aussprechen.

  • AGB-Klauseln sind fehlerhaft.
  • Haushaltsgeräte besitzen keine Energiekennzeichnung.
  • Lieferzeitangaben sind ungenau.
  • Es wird mit lebenslanger Garantie geworben.
  • Mehrwertsteuerangaben beim Preis sind falsch.
  • Es wird festgelegt, dass Rücksendungen nur in Originalverpackung angenommen werden.
  • Generelle Einschränkungen beim Widerrufs- oder Rückgaberecht sind vorhanden.
Dem Empfänger wird bei einer solchen Abmahnung häufig unlauterer Wettbewerb vorgeworfen. Dabei wird sich auf das namensgebende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) berufen. Der Gesetzgeber hat dieses entworfen, um Gewerbetreibende daran zu hindern, spürbar das wirtschaftliche Verhalten des Konsumenten zu beeinflussen, sodass dieser keine informierte Entscheidung mehr treffen kann. Auch das unrechtmäßige Verdrängen der Konkurrenz vom Markt verstößt gegen das UWG.

Auf eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht richtig reagieren

Erhalten Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, sollten Sie den Ernst der Lage auf keinen Fall unterschätzen. Wird die Benachrichtigung einfach ignoriert, kommt es mit hoher Wahrscheinlichkeit schnell zur einstweiligen Verfügung. Die dabei entstehenden Kosten fallen in der Regel noch ein ganzes Stück höher aus. Selbst wenn Sie das abmahnende Schreiben für ungerechtfertigt halten, sollten Sie darauf immer zeitnah reagieren.

Wurde etwas auf Ihrer Internetseite beanstandet, schalten Sie diese nach Möglichkeit sofort in den Offline-Modus. Dadurch können Sie es der Gegenseite schwer machen, Beweise für die Behauptungen vorzulegen, falls noch keine Beweisbilder angefertigt oder Quelltexte gespeichert wurden. Besteht die Abschaltung nur für einen kurzen Zeitraum, halten sich die wirtschaftlichen Schäden auch in Grenzen. Anschließend sollten Sie folgendermaßen vorgehen:

  • Kontaktieren Sie einen im Wettbewerbsrecht versierten Rechtsanwalt: Dieser kann Sie grundlegend zu weiteren Maßnahmen beraten und diese für Sie umsetzen. Außerdem bewahrt er Sie davor, gravierende Fehler zu machen, wenn Sie mit den Abmahnenden in Kontakt treten.
  • Wenden Sie sich an die zuständige Kammer: Handelt es sich beim Streitpunkt um einen geringfügigen Verstoß und Sie gehören zu einer Berufsgruppe mit besonderem Standesrecht (beispielsweise Ärzte und Anwälte), können Sie bei der für Sie oder für Ihren Konkurrenten zuständigen Kammer um Vermittlungshilfe bitten. Das kann für einen glimpflichen Ausgang sorgen. Außerdem können Sie so auch in Erfahrung bringen, ob Ihr Gegner häufig andere Gewerbetreibende abmahnt und dabei sein Recht missbraucht.
Auch die Wettbewerbszentrale kann eine Abmahnung dieser Art aussprechen (offizielle Bezeichnung: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.). Die Beschwerdeführer bleiben dabei anonym und überlassen der Institution das Handeln. Das ist legal. Doch aufgepasst: Erscheinen die Kosten bei den Abmahn­schreiben dieser Zentrale auf den ersten Blick niedrig (häufig wird eine Pauschale von 200 Euro angesetzt), sind sie auch oft mit hohen Vertragsstrafen verbunden.
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Ein Muster dazu ist weniger hilfreich, da es auf den Einzelfall ankommt.
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Ein Muster dazu ist weniger hilfreich, da es auf den Einzelfall ankommt.

Generell gilt: Stimmen Sie den Vorwürfen in einem übermittelten Schreiben zu, ist der einfachste Weg, die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und an die eingetragene Adresse zurückzu­senden.

Diese Handlung sollte jedoch gut überlegt sein, da die Pflicht des Unterlassens und die damit verbundenen Vertragsstrafen lebenslang gültig sind.

Empfehlenswerter ist es, einen Anwalt damit zu beauftragen, die Erklärung zu modifizieren. Dabei werden u. a. zu weitreichende Formulierungen präzisiert und Vertragsstrafen sowie Kosten auf eine angemessene Höhe gesenkt.

Auch ein Vergleich ist eine mögliche Lösung. Dabei kann sich oft auf Zahlungen von Schadensersatzansprüchen ohne Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungs­erklärung geeinigt werden. Teilweise ist es auch möglich, einen Vergleich zu forcieren. Das gilt vor allem dann, wenn der Abmahnende wettbewerbswidrig handelt. Wird erst einmal vom Rechtsanwalt mit Gegenabmahnungen und Klagen gedroht, wird hierbei oft nachgegeben.

Erhalten Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den Ido-Interessen­verband (eine private Institution, die so Geld verdient), gelten die gleichen Empfeh­lungen wie bei Abmahnbriefen durch Rechtsanwälte und die Wettbewerbszentrale. Es zeigt sich: Viele Institutionen nutzen dieses Mittel. In jedem Fall muss aber zunächst geprüft werden, ob der Vorwurf gerechtfertigt ist. Direkt die Unterschrift unter die Unterlassungserklärung zu setzen, ist selten eine gute Idee.

Der Inhalt eines Abmahnschreibens

Oft kommt die Frage auf: „Gibt es für die Abmahnung im Wettbewerbsrecht ein Muster?“ Tatsächlich gibt es solche Vorlagen. Jedoch sind diese wenig hilfreich, da es immer auf den Einzelfall ankommt. Die folgende Auflistung fasst jedoch übersichtlich zusammen, welche Punkte in einem ordnungsgemäßen Schreiben immer enthalten sein müssen:

  • Die Kontaktdaten des Abmahnenden: Ist nicht gerade die Wettbewerbszentrale die abmahnende Institution, muss auf jeden Fall die Identität des Abmahners bekannt gegeben werden.
  • Der eigentliche Vorwurf: Es muss klar ersichtlich sein, für welchen Tatbestand abgemahnt wird. Dafür ist eine präzise Darstellung des Sachverhalts notwendig.
  • Die strafbewährte Unterlassungserklärung: Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann nicht ohne eine solche vorgefertigte Erklärung funktionieren. Mit diesem Vertrag soll sichergestellt werden, dass das Fehlverhalten sich in Zukunft nicht wiederholt.
  • Die Frist: Es muss klar formuliert sein, bis zu welchem Zeitpunkt die Forderungen erfüllt werden müssen. Oft ist es auch möglich, bei der Gegenseite um eine Fristverlängerung zu bitten.
  • Die Drohung rechtlicher Konsequenzen: Innerhalb des Abmahnbriefes muss ersichtlich werden, welche rechtlichen Schritte eingeleitet werden, wenn die Forderungen unerfüllt bleiben. Hier reicht jedoch eine weitgefasste Formulierung wie „juristisch gegen Sie vorgehen“.
Inwiefern eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung Kosten aufwirft, kommt auf die für den Einzelfall festgelegten Anwaltskosten an. Außerdem spielt es eine Rolle, welcher Schaden durch die unlautere Wettbewerbshandlung entstanden ist.
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

Kommentare

  1. Simona meint

    2. November 2018 at 21:51

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich hab selbst eine Spinnen- und Insekten Ausstellung und nun gibt es hier einen Gauner, der sein Unwesen treibt.
    Er hat eine äußerst dubiose und unseriöse Ausstellung. Die Erlaubnis hierfür hat er angeblich noch nicht und auf seiner Website hat er nicht mal ein Impressum.
    Der Herr heißt Artur Liebe.

    [Angabe von Redaktion entfernt]

    Können Sie das bitte prüfen, es ist doch gar nicht rechtens, dass hier kein Impressum hinterlegt ist.

    Vielen Dank

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      5. November 2018 at 9:09

      Hallo Simona,
      wir bewerten selbst keine Impressumsseiten. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, der im Wettbewerbs- bzw. Internetrecht versiert ist.

      Ihr Team von abmahnung.org

      Antworten

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