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Schleichwerbung: Geheime Werbung ist illegal

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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Ohne Kennzeichnung gibt es in Deutschland Probleme

Schleichwerbung: Beispiele sind in Filmen aber mehr und mehr auch in Social-Media-Videos zu finden.
Schleichwerbung: Beispiele sind in Filmen aber mehr und mehr auch in Social-Media-Videos zu finden.

Werbung ist im Social-Media-Zeitalter, indem Seiten wie Facebook und Instagram sowie Smartphones die Jugend begeistern, allgegenwärtiger als je zuvor. Werbetreibende schätzen die Kaufkraft der jungen Menschen und rühren entsprechend fleißig die Werbetrommel.

Mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sorgt der Gesetzgeber jedoch dafür, dass es dabei nicht zu unfairen Wettbewerbsvorteilen kommt. Das schützt sowohl die Verbraucher vor Missbrauch als auch die Unternehmer vor unlautere Methoden der Mitbewerber. Entsprechend ist durch geltendes Wettbewerbsrecht auch Schleichwerbung in Deutschland verboten. Wodurch sich diese Werbung kennzeichnet und wieso sie vor allem bei den sogenannten Influencern bedeutsam ist, lesen Sie hier!

Inhalt

  • Ohne Kennzeichnung gibt es in Deutschland Probleme
  • Was ist Schleichwerbung?
    • Der Unterschied zum Product Placement
  • Influencer-Problematik: Kennzeichnung in sozialen Medien

Was ist Schleichwerbung?

Bei Schleichwerbung ist die Definition durch relativ klare Aspekte gekennzeichnet, jedoch kommt es vor allem im Kontrast zum sogenannten Product Placement immer wieder zu Ver­wirrungen. Die gesetzliche Grundlage bildet in jedem Fall § 5a Absatz 6 UWG. Darin heißt es:

Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“

Die Nichtkenntlichmachung ist hier ein entscheidender Aspekt. So zeichnet sich Schleichwerbung dem Gesetz nach vor allem dadurch aus, dass diese keine Kennzeichnung besitzt, welche sie als Werbung kommuniziert. Das bedeutet: Verbraucher wissen in entsprechenden Situationen nicht, dass sie „umworben“ werden.

Schleichwerbung ist dem Gesetz nach verboten, da Verbraucher unwissend beeinflusst werden können.
Schleichwerbung ist dem Gesetz nach verboten, da Verbraucher unwissend beeinflusst werden können.

Dieser Werbungstyp zeichnet sich jedoch noch durch weitere Merkmale aus.

So erhalten die Werbenden von den Unternehmen Geld bzw. Sachleistungen dafür, dass sie deren Produkte werbefördernd präsentieren.

Die Werbewirkung wird dabei erst mit dem Zeitpunkt der Ausstrahlung wirksam. Das kann unter anderem in Filmen, Serien und in Videos auf YouTube passieren.

Aus diesem Grund haben Sendungen im Fernsehen teilweise den Schriftzug „Dauerwerbesendung“ an einer Stelle im Bild platziert. Damit wird mögliche Schleichwerbung in Deutschland legal, da eine klare Kennzeichnung als Werbung vorliegt.

Der Unterschied zum Product Placement

Doch wo liegt jetzt bei Schleichwerbung und Product Placement der Unterschied? Nicht selten sorgt die Ähnlichkeit, die zwischen der Bedeutung beider Begriffe besteht, für Verwirrung. Product Placement definiert sich dadurch, dass ein Produkt oder auch eine Dienstleistung in einem Umfeld präsentiert wird, das damit nicht direkt in Zusammenhang steht.

Ein Beispiel dafür
: Eine Person in einer Fernsehserie nutzt einen Laptop, auf dessen Rückseite klar das Logo eines bekannten Computerherstellers zu sehen ist. In der Szene wird in keinster Weise darüber gesprochen oder gar Slogans des Unternehmens rezitiert. Die Kameraperspek­tive sorgt jedoch dafür, dass dem Zuschauer das markante Markenlogo kaum entgehen kann.

Zuschauer können sich in solchen Fällen oft eher mit dem gezeigten Produkten identifizieren, als es bei normalen Werbeclips der Fall ist. Das nutzen Werbetrei­bende natürlich gerne aus. Diese bewegen sich dabei jedoch in einer Grauzone, da Verbraucher auch solche Produktplatzierungen als Schleichwerbung aufnehmen können.
Auch Influencer im Internet müssen darauf achten, nicht aus Versehen Schleichwerbung zu betreiben.
Auch Influencer im Internet müssen darauf achten, nicht aus Versehen Schleichwerbung zu betreiben.

Eine Möglichkeit, Schleichwerbung von Product Placement zu unterscheiden, bietet die Frage: „Erfüllt die Produktplatzierung die Merkmale von unterschwelliger Werbung?“ Das ist nicht der Fall, wenn die Ausstrahlung des Werbeme­diums keinen Verlust an Qualität, Realitätsnähe oder Unterhaltungswert einbüßen würde, sollte die Platzierung entfernt werden. Außerdem gilt: Ohne Gegenleistung in Form von Geld oder Sachleistungen liegt niemals Schleichwerbung vor.

Problematisch ist die Differenzierung dieser Begriffe vor allem im Hinblick auf YouTube-Stars und andere sogenannte Influencer, die in den letzten Jahren vor allem unter Jugendlichen immer bekannter und beliebter geworden sind. Der folgende Abschnitt behandelt diesen Aspekt etwas detaillierter.

Influencer-Problematik: Kennzeichnung in sozialen Medien

Berühmtheiten gibt es heute nicht länger nur in Film und Fernsehen zu bestaunen. Dafür sorgt die Internetgeneration. Jugendliche verehren Persönlichkeiten, welche Social-Media-Kanäle wie YouTube, Facebook, Instagram und Twitter nutzen, um ihre Meinung kundzutun, über neueste Trends zu berichten und andere zu unterhalten. Nicht selten erreichen bekannte Persönlichkeiten in diesen Bereichen mehre Millionen „Follower“. Das hat natürlich weitreichende Konsequenzen:

  • Die bekannten Netzpersönlichkeiten, die oft auch als Content Creator bezeichnet werden, entwickeln durch ihre Reichweite eine Werbewirkung. Sie schaffen Trends, die von ihren Anhängern schnell übernommen und weiterverbreitet werden.
  • Marktbeobachter erkennen das Werbepotential der einzelnen Content Creator und versuchen, ihre Produkte entsprechend zu platzieren, um damit bestimmte Zielgruppen zu erreichen.
  • Nehmen die Influencer das Angebot eines Unternehmen an, verpflichten sie sich gegen Bezahlung, deren Waren in Videos, Bildern oder ähnlichen Medienformaten zu präsentieren.

Und dabei tut sich nicht selten ein rechtliches Problem auf: Hier geht es in jedem Fall um Werbung. Diese kann darüber hinaus unter den Aspekt der illegalen Schleichwerbung fallen.

Was ist mit Bußgeldern? Schleichwerbung in sozialen Netzwerken kann teuer werden.
Was ist mit Bußgeldern? Schleichwerbung in sozialen Netzwerken kann teuer werden.

Das ist zumindest dann der Fall, wenn die Social-Media-Stars nicht klar kommunizieren, dass es sich im jeweiligen Fall um bezahlte Inhalte handelt.

In diesem Fall entsteht nämlich der Eindruck, dass der Ersteller des jeweiligen Erzeugnisses selbst ein Fan des gezeigten Produktes ist.

Und damit erfüllt sich die Definition aus § 5a Absatz 6 UWG, es kommt zur Irreführung durch Unterlassen. Die Zuschauer werden nicht ausreichend über die Motivation hinter den gezeigten Inhalten aufgeklärt und damit auf eine gewisse Weise „hinters Licht geführt“.

In diesem Fall versteht der Gesetzgeber keinen Spaß. So bekam ein bekannter YouTuber im März 2017 Post von einer zuständigen Medienanstalt. Diese war dem Social-Media-Star Schleichwerbung vor und stellte Forderungen in Höhe von 500.000 Euro, die später auf 10.500 Euro herabgesetzt wurden.

Es zeigt sich also: Schon der Eindruck von Schleichwerbung kann schnell hohe Bußgeldforderungen durch zuständige Behörden nach sich ziehen. Entsprechend sollten diejenigen, welche Produkte und Dienstleistungen präsentieren, im Zweifelsfall immer eine klare Kennzeichnung vornehmen.

Wer zudem das Gefühl hat, zu Unrecht wegen Schleichwerbung belangt zu werden, sollte sich an einen Anwalt für Wettbewerbsrecht wenden. Dieser kann den Fall prüfen, einen Widerspruch einlegen und weitere Schritte unternehmen. Andernfalls können Betroffenen im schlimmsten Fall Schadensersatzklagen, Unterlassungsklagen und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.

Gut zu wissen: Es ist nicht zuletzt darauf zu achten, dass eine Kennzeichnung auch stets klar und verständlich sein muss. Der Bundesgerichtshof hat beispiels­weise die Formulierung „sponsored by“ bereits als unzureichend eingestuft, da die Sprachbarriere hier für Unklarheiten bei deutschen Zuschauern sorgen kann.
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

Kommentare

  1. Jaqueline meint

    8. Oktober 2018 at 8:42

    Guten Tag,

    ich hätte für meine Seminararbeit gern gewusst, welche Quellen Sie für diesen Artikel verwendet haben.

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Jaqueline

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      8. Oktober 2018 at 10:03

      Hallo Jaqueline,
      die gesetzliche Grundlage zur Schleichwerbung bildet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses bildet die Basis des Ratgebers.

      Ihr Team von abmahnung.org

      Antworten

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