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Eine Abmahnung für private Internetnutzung am Arbeitsplatz

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Internetnutzung während der Arbeitszeit – ein Abmahngrund?

Eine Abmahnung für private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist möglich.
Eine Abmahnung für private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist möglich.

Privates Surfen am Arbeitsplatz ist heute keine seltene Erscheinung mehr. Immer mehr Unternehmen ist es wichtig, dass sie modern und offen erscheinen. Dementsprechend gestatten sie es häufig, das betriebliche Internet zwischenzeitlich auch für private Zwecke zu nutzen. Doch es gibt auch weiterhin viele Arbeitgeber, die dieses Verhalten aus unterschiedlichen Gründen verbieten.

Da stellten sich die Fragen: Kann eine Abmahnung für private Internetnutzung am Arbeitsplatz erteilt werden? Oder kann sogar direkt eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden? Dürfen Arbeitgeber überhaupt die Internetverwendung ihrer Beschäftigten kontrollieren? Dieser Ratgeber beschäftigt sich mit solchen Fragen, geht dabei der aktuell herrschenden Rechtsprechung auf den Grund und hält eine Musterabmahnung zum Download bereit.

Inhalt

  • Internetnutzung während der Arbeitszeit – ein Abmahngrund?
  • Darf die private Internetnutzung am Arbeitsplatz kontrolliert werden?
    • Erst die Abmahnung, dann die Kündigung
    • Ein Muster für die Abmahnung wegen privater Internetnutzung

Darf die private Internetnutzung am Arbeitsplatz kontrolliert werden?

Bisher war es stets umstritten, ob Arbeitgeber überhaupt das Internetverhalten ihrer Mitarbeiter überprüfen dürfen. Dadurch erwies sich die Beweisführung bezüglich einer Abmahnung für private Internetnutzung am Arbeitsplatz stets als schwierig. Es galt, dass ein Unternehmen als Dienstanbieter nach dem Telekommunikationsgesetz bewertet wurde. Eine Kontrolle des Internetverhaltens käme dann einem Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis gleich, was einer Straftat entspricht.

So kam es aber im Frühjahr 2016 zu einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin. Es wurde geurteilt, dass auch bei erlaubter Privatnutzung Browserdaten von der Unternehmensleitung kontrolliert werden dürfen (solche Kontrollen war zuvor im Sinne eines Beweisverwertungsverbots nicht erlaubt). Im genannten Fall nutze der Arbeitnehmer fünf von dreißig Arbeitstagen das Internet für private Zwecke. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein übermäßiger Anteil an privater Internetnutzung, wie er in diesem Fall vorhanden war, eine Kündigung rechtfertige.

Das LAG entschied weiterhin, dass der Arbeitgeber und das Unternehmen in diesem Fall nicht dem Fernmeldegeheimnis unterlagen. Die Nutzung der Beweise wurde als zulässig bewertet, weil es keine andere Möglichkeit des Nachweises gegeben hätte. Jetzt fordern einige Stimmen eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Dieses hat sich bisher noch nie in einem solchen Fall zu Wort gemeldet.

Erst die Abmahnung, dann die Kündigung

Viele Arbeitnehmer lesen private E-Mails am Arbeitsplatz oder nutzen das Internet zum Musikhören während der Arbeit. Häufig wird das toleriert.

Private Internetnutzung während der Arbeitszeit kann ein Kündigungsgrund sein.
Private Internetnutzung während der Arbeitszeit kann ein Kündigungsgrund sein.

Liegt jedoch ein eindeutiges Verbot im Arbeitsvertrag vor oder der Unternehmensleiter hat den Eindruck, dass die Arbeitszeit von privatem Handeln zu sehr beschnitten wird, ist er berechtigt, zu handeln.

In diesem Fall muss er sich bei einem ersten Verstoß zunächst auf eine Abmahnung für die private Internetnutzung am Arbeitsplatz beschränken.

In keinem Fall darf direkt eine Entlassung ausgesprochen werden. Dazu muss der Arbeitnehmer erst mehrmals gegen seine Arbeitsauflagen verstoßen haben.

Bevor mehrmalige Verstöße aufgetreten sind, kann eine fristlose Kündigung nur in wenigen Ausnahmefällen ausgesprochen werden. Wurden die den Arbeitsvertrag betreffenden Pflichten erheblich durch die private Internetnutzung verletzt und besteht die berechtigte Vermutung, dass auch nach einer Abmahnung bzw. einer Kündigungsandrohung sich das Verhalten des Beschäftigten nicht ändern wird – dann kann einer Abmahnung eine Kündigung wegen privater Internetnutzung vorangehen.

Das Stichwort hier ist „exzessiv“. Über minutenweise private Nutzung streiten sich die wenigsten Geschäftsleute. Auch die herrschende Rechtsprechung stimmt den Arbeitgebern eher zu, wenn offensichtlich wird, dass das Beschäftigungsverhältnis durch die nicht geschäftliche Verwendung des Internets besonders gestört wird. In einem solchen Fall spielt es auch keine große Rolle, ob die persönliche Nutzung gestattet wurde oder nicht.

Eine schriftliche Abmahnung für private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist in den folgenden Fällen in jedem Fall gerechtfertigt:

  • Es entstehen dem Unternehmen zusätzliche Kosten.
  • Es wird entschieden gegen ein Verbot verstoßen und dabei die Arbeitspflicht verletzt.
  • Software wird installiert, die der Verschleierung im Internet dient.
  • Große Datenmengen werden heruntergeladen, die Virenschäden oder andere Systemstörungen auslösen können.
  • Rufschädigungen des Unternehmens werden durch den Download von pornografischem oder strafbarem Material ermöglicht.

Ein Muster für die Abmahnung wegen privater Internetnutzung

Es folgt ein Musterschreiben, das zeigt, wie eine Abmahnung für private Internetnutzung am Arbeitsplatz aussehen kann. Es kann Ihnen als Orientierung dienen.

Download-Icon

Jetzt die Muster-Abmahnung kostenlos herunterladen!

Musterabmahnung für private Internetnutzung am Arbeitsplatz (.doc)
Musterabmahnung für private Internetnutzung am Arbeitsplatz (.pdf)

 
Musterabmahnung für private Internetnutzung am Arbeitsplatz

 

Herr „Musterarbeiter“,
Musterweg 10
12345 Musterort

Abmahnung für private Internetnutzung

Sehr geehrter Herr „Musterarbeiter“,

leider mussten wir feststellen, dass Sie im Zeitraum vom XX.XX.XXXX bis zum YY.YY.YYYY vermehrt gegen die arbeitsvertraglichen Auflagen zur privaten Internetnutzung im Betrieb verstoßen haben.

Es liegen Protokolle vor, die beweisen, dass Sie übermäßig Dateien für privaten Gebrauch heruntergeladen und Chat-Konversationen während der Arbeitszeit geführt haben. Da Sie bereits zweimal diesbezüglich ermahnt worden sind, sehen wir uns gezwungen, den nächsten Schritt zu gehen.

Hiermit werden Sie offiziell abgemahnt.

Sollte sich Ihr Verhalten in Zukunft nicht bessern, behalten wir uns weitere Schritte vor. Auch eine fristlose Kündigung ist dann eine mögliche Option für das Unternehmen.

Eine Durchschrift dieser Abmahnung wird in Ihrer Personalakte hinterlegt.

Ort, Datum, Unterschrift Arbeitgeber

Bestätigung des Arbeitnehmers:

Hiermit bestätige ich, die vorliegende Abmahnung am ZZ.ZZ.ZZZZ erhalten zu haben.

Ort, Datum, Unterschrift Arbeitnehmer

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch studierte Jura an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seine Zulassung als Rechtsanwalt erhielt er 2013. 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Seither befasst er sich insbesondere u. a. mit den Bereichen Verbraucher-, Vertrags- und Arbeitsrecht.

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