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Nebentätigkeit

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Abmahnung wegen unerlaubter Nebentätigkeit

Eine Abmahnung wegen unerwünschter Nebentätigkeit kann vom Arbeitgeber ausgesprochen werden.
Eine Abmahnung wegen unerwünschter Nebentätigkeit kann vom Arbeitgeber ausgesprochen werden.

Immer mehr Menschen setzen auf zusätzliche Einkünfte aus Nebenjobs. Eine Nebentätigkeit definiert sich darin, dass sie eine Beschäfti­gung ist, die zusätzlich zum Hauptjob und unter einem anderen Arbeitgeber durchgeführt wird.

Weiß der Arbeitgeber des Hauptberufes jedoch nichts von der Zweiteinkommens-
quelle, wird es gefährlich.

Dieser Ratgeber erklärt, wieso ein nicht angemeldeter Nebenerwerb echte Probleme bescheren kann und liefert Ihnen zudem ein Muster für die Abmahnung wegen unerlaubter Nebentätigkeit.

Inhalt

  • Abmahnung wegen unerlaubter Nebentätigkeit
  • Darauf müssen Sie bei Nebenbeschäftigungen achten
    • Ein Muster für die Abmahnung

Darauf müssen Sie bei Nebenbeschäftigungen achten

Grundsätzlich gilt: Schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag. Sind dort keine Vorgaben getroffen, sind Nebentätigkeiten in der Regel erlaubt. Die Erlaubnis entfällt jedoch, wenn die Hauptarbeit durch die Nebentätigkeit leidet. Wird der Hauptarbeitsvertrag nicht mehr ausreichend erfüllt oder ist der Arbeitnehmer durch den Nebenerwerb ständig müde, wird sich der Arbeitgeber zum Handeln motiviert fühlen. Es droht die Abmahnung.

Eine Abmahnung wegen einem Nebenjob ist nach dem Arbeitsrecht unter bestimmten Bedingungen möglich.
Eine Abmahnung wegen einem Nebenjob ist nach dem Arbeitsrecht unter bestimmten Bedingungen möglich.

Auch ist es keinem Arbeitnehmer erlaubt, seinem Arbeitgeber durch Nebenbeschäftigungen Konkurrenz zu machen. Zweitjobs dürfen also nicht in Branchen angenommen werden, die mit der des Hauptarbeitgebers konkurrieren.

Diese Vorschrift gilt auch bis zum letzten Tag einer Kündigungsfrist. Erst nach Abschluss der Kündigung darf ein Job dieser Art begonnen werden.

Das Arbeitsrecht beschränkt über verschiedene Gesetze die Ausübung einer Nebentätigkeit. So kann unter anderem auch nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ein Nebenberuf unzulässig sein. Dies erlaubt eine 48-Stunden-Woche.

Das heißt, von Montag bis Samstag dürfen jeden Tag acht Stunden gearbeitet werden. Vorübergehend sind auch zehn Stunden tägliche Arbeitszeit zugelassen. Die Gewährung eines Zeitausgleichs lässt diese Arbeitszeiterweiterung gleichermaßen zu. Folglich ist ein Zweiteinkommen nicht zulässig, sobald gegen das ArbZG verstoßen wird. Auch das Bundesurlaubsgesetz und das Entgeltfortzahlungsgesetz im Krankheitsfall müssen beachtet werden.

Ein Muster für die Abmahnung

Ein Arbeitgeber ist dazu berechtigt, die Abmahnung zur Nebentätigkeit auszusprechen, wenn diese ohne Absprache mit ihm oder gegen die Bestimmungen des Arbeitsvertrages angenommen wurde. Dabei nutzen Unternehmensleiter häufig bestimmte Institutionen, wie die Detektei in Frankfurt, um Verstöße ihrer Untergebenen aufzuspüren.

Es folgt ein Muster, das zeigt, wie solch eine Abmahnung aussehen kann:

Musterabmahnung zur unerwünschten Nebentätigkeit

Sehr geehrte Frau/geehrter Herr „Musterarbeiter“,

leider haben wir festgestellt, dass Sie wissentlich gegen Ihren Arbeitsvertrag und die darin festgehaltenen Regelungen verstoßen haben. Im Folgenden schildern wir Ihnen, wieso wir es für nötig halten, Sie an Ihre vertraglichen Pflichten zu erinnern:

Mehrere Personen haben bezeugt, dass Sie ohne unsere Zustimmung eine nicht genehmigte Nebentätigkeit als „Musterbeschäftigung“ ausüben und dadurch gegen die bestehenden Vertragsvorgaben Ihres Hauptberufes verstoßen.

Aus diesem Grund fordern wir Sie entschieden dazu auf, dieses Fehlverhalten sofort zu unterlassen und sich wieder an Ihre Pflichten zu halten.

Kommen Sie unserer Aufforderung nicht nach, behalten wir uns weitere Schritte vor. Eine fristlose Kündigung ist in diesem Fall eine mögliche Folge.

In Ihrer Personalakte wird eine Kopie dieser Abmahnung abgelegt.

Unterschrift der Verantwortlichen

Bestätigung des Arbeitnehmers:

Die Abmahnung habe ich erhalten.

Download-Icon

Jetzt die Muster-Abmahnung kostenlos herunterladen!

Muster für Abmahnung wegen unerlaubter Nebentätigkeit (.doc)
Muster für Abmahnung wegen unerlaubter Nebentätigkeit (.pdf)

Grundsätzlich sollte eine Abmahnung zur unerwünschten Nebentätigkeit ernst genommen werden. Spätestens bei zwei oder mehr Verstößen droht, wie auch bei anderen Arten von Fehlverhalten am Arbeitsplatz, als Konsequenz die Kündigung.

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch studierte Jura an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seine Zulassung als Rechtsanwalt erhielt er 2013. 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Seither befasst er sich insbesondere u. a. mit den Bereichen Verbraucher-, Vertrags- und Arbeitsrecht.

Kommentare

  1. Jens meint

    23. März 2019 at 15:29

    Hallo,

    ich übe im Jahr 2 mal ein Minijob aus. Es sind große Veranstaltungen wo ich im Servicebereich tätig bin. Dieser Minijob steht nicht in Konkurrenz zu meiner Hauptätigkeit als Kraftfahrer! Ich hatte mich im Vorfeld informiert ob ich es meinem Arbeitgeber melden muss, was mir verneint wurde da es ein Minijob ist. Ich habe dafür Jahresurlaub eingesetzt um den Minijob auszuüben. Leider habe ich mir in der Zeit eine sehr schwere Bakterielle Infektion eingefangen und konnte anschließend meiner Hauptätigkeit als Kraftfahrer nicht nachgehen. Ich konnte 1 Tag im Minijob nicht mehr ausüben, hatte noch 1 Tag Urlaub und hätte danach wieder meiner Hauptätigkeit nachgehen müssen. Leider hatte ich sehr hohes Fieber, eine Entzündung beider Augen und wurde daher Krank geschrieben. Nun habe ich von meinem Arbeitgeber zwei Abmahnungen bekommen . Die 1. Laut meinem Arbeitsvertrag hätte ich es unverzüglich anzuzeigen müssen und die 2. Laut Bundesurlaubsgesetz darf während des gesetzlichen Mindesturlaub gemäß Paragraph 8 keine dem Ehrholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Eine Bakterielle Infektion kann ich mir auch ohne Minijob einfangen. Sind diese Abmahnungen rechtens?

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      28. März 2019 at 14:51

      Hallo Jens,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von abmahnung.org

      Antworten
  2. Anna meint

    26. Dezember 2018 at 15:42

    Hallo,
    ich habe folgendes Problem. Im Februar 2018 war ich wegen Grippe für zwei Wochen krankgeschrieben. Zum Ende der AU ging es mir besser und ich bin in meinem Nebenjob an zwei Tagen eingesprungen. Dies hat den Genesungsfortschritt nicht beeinträchtigt und ich habe meine Arbeit im Hauptjob ohne weiterr AU wieder aufgenommen. Jetzt, fast 11 Monate später, hat mein Haupt Arbeitgeber beim Nebenjob, meine Zeiten für das gesamte Jahr angefragt. Jetzt zu meiner Frage, könnte mein Arbeitgeber mich aufgrund dieses Verstoßes jetzt (fast 11 Monate danach) kündigen?

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      3. Januar 2019 at 15:38

      Hallo Anna,
      eine Einschätzung ist uns dazu nicht möglich. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von abmahnung.org

      Antworten
  3. Jens meint

    22. Mai 2017 at 18:11

    Hallo.

    Ich habe folgendes Problem: Ich arbeite seit einiger Zeit bei einem Arbeitgeber und verdiene über der Beitragsbemessungsgrenze. Im Arbeitsvertrag bestand ein Passus, dass eine Nebentätigkeit anzumelden ist. Seit ein paar Monaten habe ich einen Zweitjob am Wochenende, der nicht in Konkurrenz zu meinem Erstjob steht, den ich aber nicht gemeldet habe. Nun verhält es sich so, dass ich bei meinem ersten Arbeitgeber bereits die Kündigung eingereicht habe und in ein neues Arbeitsverhältnis wechsele. Bei meinem neuen Arbeitgeber habe ich den Nebenjob bereits angezeigt. Somit also fortan alles ok.

    Nun ist jedoch zwischenzeitlich aufgefallen, dass mir beim Zweitjob Krankenkassenbeiträge etc. abgezogen wurden, so dass damit zu rechnen ist, dass in der kurzen verbleibenden Zeit recherchiert wird, um das geradezubügeln und die überschüssigen Zahlungen zurückzuüberweisen.

    Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass ich hier noch eine Abmahnung durch meinen bisherigen Arbeitgeber bekomme? Und was geschieht nach Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dann erst herauskommt, dass ich einen Nebenjob hatte? Kann man mir hier noch rückwirkend an den Karren fahren?

    Grüße
    Jens

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      29. Mai 2017 at 10:37

      Hallo Jens,

      die individuelle Rechtsberatung, die in diesem Fall gefordert ist, dürfen wir so nicht anbieten. Hier kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht weiterhelfen. Kommt es tatsächlich noch zu einer Abmahnung, kann dieser auch dabei helfen, dagegen vorzugehen.

      Abmahnung.org

      Antworten
  4. Franzi meint

    16. Mai 2017 at 17:51

    Hallo,
    ich habe folgendes Problem. Ich arbeite in einer Firma die klein und eher familiär gehalten ist. Ich arbeite dort seit über einem Jahr und habe vor knapp vier Wochen eine Nebentätigkeit aufgenommen (für Produkte, auf den sozial media Websites werben).
    Diese Tätigkeit beansprucht mich nicht wirklich und hat weder ein Einfluss auf meine Hauptätigkeit noch übe ich diese bei der Konkurrenz aus.
    Mein Chef stört sich einfach nur an der Tatsache das ich einen nebenjob habe.
    Daher hat er mir minimale Fehlverhalten genannt (zuvor war dieses Verhalten nie ein Problem) und möchte das ich mich entscheide zwischen den Jobs.
    Da ich in meinem Nebenjob bereits Kunden habe die betreut werden müssen, ich Geld für die Lizenz und die Produkte eingesetzt habe und sie meinem eigentlich Job nicht im Weg steht, würde ich ihn ungern aufgeben.
    Kann ich mich gegen die Abmahnung wehren?

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      22. Mai 2017 at 10:52

      Hallo Franzi,

      hat Ihr Chef im Arbeitsvertrag festgeschrieben, dass Sie ohne Erlaubnis keinen Nebenjob ausüben dürfen, ist an der Abmahnung nicht zu rütteln. Prinzipiell haben Sie aber immer die Möglichkeit eine Gegendarstellung aufzustellen. Bei Zweifeln dazu wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Abmahnung.org

      Antworten
  5. Fell meint

    7. Januar 2017 at 14:21

    …wenn ich diese Nebentätigkeit bereits hatte und den Arbeitgeber wechsele, mich der neue Arbeitgeber aber nicht nach einer bestehenden Nebenbeschäftigung fragt und es steht auch nicht entgegengesetztes im neuen Arbeitsvertrag, muss ich dann aus eigener Initiative darauf hinweisen?

    Liebe Grüße
    D. Fell

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      12. Januar 2017 at 10:54

      Hallo,

      wenn kein entsprechender Passus im Vertrag steht, sind Sie nicht verpflichtet, Ihre Nebentätigkeit anzugeben. Dennoch empfiehlt es sich, Offenheit zu zeigen.

      Abmahnung.org

      Antworten

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