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Impressum zur OHG: Gesetzlich vorgeschrieben!

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) muss ein Impressum besitzen

Die Pflicht zum Impressum sollte eine OHG in keinem Fall ignorieren.
Die Pflicht zum Impressum sollte eine OHG in keinem Fall ignorieren.

Geschäftsführer, die im Internet agieren, müssen geltendes Wettbewerbsrecht beachten. Dieses schließt mitunter die Erfüllung der Impressumspflicht bei nicht rein privaten Webseiten mit ein. Neben Einzelunternehmern sind auch Gesellschafter aus offenen Handelsgesellschaften dazu verpflichtet.

Doch wie genau muss ein Impressum für eine OHG gestaltet sein? Eine Antwort auf diese Frage und detaillierte Informationen zur Thematik, erhalten Sie im vorliegenden Ratgeber. So beleuchten wir unter anderem, was eine offene Handelsgesellschaft auszeichnet, welche Pflichtangaben im Impressum nicht fehlen dürfen und ob eine Abmahnung bei falschem oder fehlendem Impressum droht.

Inhalt

  • Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) muss ein Impressum besitzen
  • Die Gesetzeslage zur Impressumspflicht der OHG
    • Das macht eine offene Handelsgesellschaft aus
    • Was muss im Impressum einer OHG stehen?
    • Form und Positionierung des Impressums
    • Rechtsfolgen bei ungenügenden Impressums-Seiten

Die Gesetzeslage zur Impressumspflicht der OHG

Dass auch eine OHG nicht ohne Impressum im Internet auskommt, ist kein Zufall. Maßgeblich für diese Obliegenheit ist das Telemediengesetz (TMG), genauer gesagt § 5 TMG. Darin steht unter anderem geschrieben:

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien [Informationen zur Identifikation und Kontaktaufnahme] leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten [.]

Auch die Gesellschafter, die eine offene Handelsgesellschaft führen, müssen folglich eine Anbieterkennzeichnung einrichten. Denn auch Sie zählen als Diensteanbieter, unterscheiden sich jedoch beispielsweise stark von Einzelunternehmern und Freiberuflern.

Das macht eine offene Handelsgesellschaft aus

Wie bereits erwähnt, ist ein Impressum für eine OHG verpflichtend, wenn diese sich im Internet präsentiert. Juristisch gesehen handelt es sich bei dieser Unternehmensform um eine Personengesellschaft, die von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen geführt wird. Weitere Merkmale helfen bei der Identifikation der OHG:

  • Diese Personengesellschaft eignet sich für Kaufleute, die sich zu einem Handelsgewerbe zusammentun wollen, um so erhöhte Haftungsrisiken zu vermeiden.
  • Das niedrigere Risiko stammt daher, dass alle involvierten Gesellschafter, mit ihrem Geschäfts- sowie Privatvermögen, zur Haftung verpflichtet werden. Dadurch muss ein Unternehmer nie auf sich allein gestellt alle möglichen Kosten bewältigen.
  • Es handelt sich um ein kaufmännisches Gewerbe, das sich auch durch einen Eintrag ins Handelsregister auszeichnet. Erst dann ist die Gesellschaft formell gegründet.
  • Gewerbesteuer sowie gegebenenfalls Umsatzsteuer und Lohnsteuer müssen an das Finanzamt entrichtet werden.

Was muss im Impressum einer OHG stehen?

Eine OHG muss ihr Impressum so einrichten, dass es von jedem Gerät schnell aufzufinden ist.
Eine OHG muss ihr Impressum so einrichten, dass es von jedem Gerät schnell aufzufinden ist.

Damit eine OHG beim Impressum alles richtig macht, müssen die verantwortlichen Personen im Grunde nur den Vorgaben von § 5 TMG folgen.

Denn der Paragraph macht eine detaillierte Auflistung zu allen Pflichtangaben der Anbieterkennzeichnung. Beim Impressum einer OHG zeigt sich beim ersten Eintrag gleich eine Besonderheit.

Dadurch, dass zwei Gesellschafter oder mehr verantwortlich sind, müssen nämlich alle mit Vor- und Nachnamen sowie die dazugehörigen Postadressen genannt werden – anders als beim Impressum eines Freiberuflers oder eines Blogs, welches an dieser Stelle oft nur einen Eintrag enthält. Weiterhin müssen auch die folgenden Daten enthalten sein:

  • Nennung der Rechtsform: Eine offene Handelsgesellschaft muss sich auch im Impressum als eine OHG ausweisen.
  • Daten zur Kontaktaufnahme: Es ist generell zu empfehlen, sowohl eine Telefonnummer als auch eine E-Mail-Adresse aufzulisten. Seitenbesucher müssen nämlich die Möglichkeit erhalten, einen schnellen Kontakt aufzubauen. Dabei müssen für gewöhnlich nicht alle Gesellschaftsleiter ihre Kontaktdaten herausgeben, solange zumindest einer zeitnah erreichbar ist. Liegt eine Fax-Nummer vor, ist es sinnvoll, diese ebenfalls zu nennen.
  • Registergericht und Registernummer: Oft handelt es sich um ein Amtsgericht, bei dem die Eintragung ins Handelsregister erfolgt ist. Dieses ist hier zusammen mit der Registernummer aufzuführen.
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Ist diese vorhanden, gehört sie auch ins Impressum der OHG.

Die Nennung der oben gelisteten Inhalte ist kein freiwilliger Service. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass diese in entsprechenden Anbieterkennzeichnungen vorkommen. Andernfalls drohen der OHG wegen ihrem Impressum rechtliche Konsequenzen, die durchaus ins Geld gehen können. Doch nicht nur der Inhalt ist entscheidend. Das Impressum einer OHG muss auch für den Verbraucher sichtbar sein.

Form und Positionierung des Impressums

Gesellschafter müssen nicht nur darauf achten, dass das Impressum zu ihrer OHG vollständig ist. Denn die Anbieterkennzeichnung muss für den Verbraucher auch auffindbar sein. Muss dieser erst eine langwierige Suche unternehmen, liegt nach herrschender Rechtsprechung ebenfalls eine wettbewerbsrechtliche Ordnungswidrigkeit vor.

Entsprechend sollte verantwortliche Personen darauf achten, dass die Auffindbarkeit den Vorgaben der herrschenden Rechtsprechung entspricht. Das bedeutet: Nutzer dürfen nicht zu viele Umwege zum Impressum gehen müssen. So gilt es im Wettbewerbsrecht als legitim, wenn maximal zwei Klicks notwendig sind, um das Impressum einer OHG aufzurufen.

In Bezug auf die Auffindbarkeit des Impressums hat sich eine direkte Verlinkung auf der Startseite etabliert, die beispielsweise im Footer oder im Header der Seite zu finden ist.

Fehlt das Impressum einer OHG im Internet, droht durchaus eine Abmahnung.
Fehlt das Impressum einer OHG im Internet, droht durchaus eine Abmahnung.

Der Ankertext des Links muss dabei aber nicht zwingend „Impressum“ lauten. So wird mittlerweile auch der Ausdruck „Kontakt“ von Richtern akzeptiert.

Haben Sie als Gesellschafter Zweifel, was das Impressum Ihrer OHG angeht, ist es ratsam, sich von einem versierten Rechtsanwalt unterstützen zu lassen.

Rechtsfolgen bei ungenügenden Impressums-Seiten

Ist das Impressum einer OHG nicht vorhanden oder besitzt grobe Inhaltsfehler, kann das für die Vertreter der Gesellschaft durchaus teuer werden. Denn eine solche Ordnungswidrigkeit kann ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro zur Folge haben, das dann zu zahlen ist. Doch bei der Geldbuße handelt es sich nicht um die einzig mögliche Konsequenz.

So kann ein fehlendes Impressum einer OHG auch eine Abmahnung einbringen. Einige Unternehmen haben sich sogar darauf spezialisiert, aus solchen Gründen Abmahnschreiben zu verschicken. Dabei kann die Abmahnung nicht nur zur Unterlassung aufrufen. Im Einzelfall können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Erreicht Sie eine Abmahnung zu dem Impressum Ihrer OHG, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der im Wettbewerbsrecht versiert ist. Das ist auch dann empfehlenswert, wenn Sie abgemahnt werden, weil eine bestimmte Information auf Ihrer Impressums-Seite fehlt. So gab es beispielsweise sich widersprechende Urteile in Bezug auf eine fehlende Telefonnummer. Schlussendlich urteilte der Europäische Gerichtshof: Solange zumindest eine E-Mail-Adresse aufgeführt wird, fällt eine fehlende Telefonnummer nicht zu sehr ins Gewicht (Az. C – 298/07).

Ein Anwalt prüft für Sie, ob eine Abmahnung wegen einem fehlerhaften Impressum rechtmäßig ist. Im besten Fall kann er dafür sorgen, dass das Abmahnschreiben keine negativen Folgen für Sie hat oder Sie zumindest niedrigere Vertragsstrafen ertragen müssen.

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

Kommentare

  1. Nils E. meint

    21. Oktober 2023 at 12:08

    Vielen Dank für diesen Artikel zur Abmahnung einer OHG. Gut zu wissen, dass eine gesetzliche Pflicht zur Führung eines Impressums besteht. Ich werde einen Anwalt für Gesellschaftsrecht konsultieren, weil ich eine entsprechende Abmahnung erhalten habe. [Link von Redaktion entfernt]

    Antworten

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