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Impressum für Freiberufler: Auch hier gilt das Gesetz!

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Die Impressumspflicht für das besondere Ein-Personen-Unternehmen

Im Internet ist ein Impressum für Freiberufler verpflichtend.
Im Internet ist ein Impressum für Freiberufler verpflichtend.

Nutzer müssen bei Internetangeboten zu jeder Zeit in der Lage sein, verantwortliche Personen in Geschäftsangelegenheiten zu kontaktieren. Das hat der Gesetzgeber mit der Impressumspflicht im Telemediengesetz, genauer gesagt in § 5 TMG, zementiert. Folglich müssen auch Freiberufler ein Impressum erstellen, wenn sie ihre Dienste im Internet präsentieren.

Doch wie genau definiert sich die Impressumspflicht für Freiberufler? Dieser Frage geht der vorliegende Ratgeber auf den Grund. Hier erfahren Sie unter anderem, worin sich der besondere Status eines Freiberuflers definiert und wie ein Impressum dieser Berufsgruppe gestaltet sein muss. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen zur Abmahnung, die bei fehlendem Impressum einem Freiberufler drohen kann.

Inhalt

  • Die Impressumspflicht für das besondere Ein-Personen-Unternehmen
  • Die besondere Kategorie des Freiberuflers
  • Form und Inhalt beim Impressum für Freiberufler
    • Erwartet bei falschem Impressum den Freiberufler eine Abmahnung?

Die besondere Kategorie des Freiberuflers

Bevor das Impressum zum Freiberufler besprochen wird, sei an dieser Stelle eine kurze Erklärung zur Definition dieser Berufsgruppierung festzuhalten. Denn oft herrscht hier Verwirrung und es kommt zu Verwechslungen mit dem Begriff des Selbstständigen.

Tatsächlich ist jeder Freiberufler selbstständig, aber nicht jeder Selbstständige ein Freiberufler. In puncto Selbstständigkeit gibt es nämlich zwei verschiedene Gruppierungen: Freiberufler und Gewerbetreibende.

Im Gegensatz zu einem Gewerbetreibenden sind die Einkünfte eines Freiberuflers nicht gewerbesteuerpflichtig. Dabei können freiberufliche Tätigkeiten in den verschiedensten Bereichen erfolgen, wie der Wissenschaft, dem Ingenieurwesen oder der Kunst. Dabei liegt nach § 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) ein besonderer Fokus auf eigenverantwortlicher und unabhängiger Erbringung von Dienstleistungen, welche Freiberufler zusätzlich von Gewerbetreibenden abgrenzen.

Doch woher kommt die Entscheidung, welche Richtung ein selbstständig Beschäftigter einschlägt? Tatsächlich liegt die Entscheidung für gewöhnlich beim Finanzamt.

Abseits der Impressumspflicht sind Freiberufler und Gewerbetreibende voneinander zu unterscheiden.
Abseits der Impressumspflicht sind Freiberufler und Gewerbetreibende voneinander zu unterscheiden.

Diese kontrolliert mitunter eingereichte Tätigkeitsbeschreibungen oder Betriebsprüfungen. Entsprechend ist es für betroffene Selbstständige empfehlenswert, sich vor der Meldung beim Finanzamt von einem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Diese können entscheidende Faktoren verraten und empfehlenswerte Handlungsoptionen benennen.

Je nach Beruf kann ein bestimmter Weg nämlich lohnenswerter sein als der andere. So profitieren Freiberufler beispielsweise von einigen steuerlichen Vorteilen, da sie ihre Tätigkeit nicht als Gewerbe anmelden müssen. Bestimmte Pflichten bestehen jedoch auch: So ist ein Impressum auch für Freiberufler eine Pflicht beim Internetauftritt.

Form und Inhalt beim Impressum für Freiberufler

Wie bereits erwähnt, gibt § 5 TMG die Impressumspflicht für Unternehmer, Vereine und andere Institutionen vor, die sich im Internet einen Namen machen. Auch Freiberufler sind davon nicht ausgeschlossen. Folglich müssen diese auf ihrer Webseite ein Impressum einrichten und schon bei der Form einige Vorgaben einhalten:

  • Die Impressumsseite muss für Nutzer schnell auffindbar und erreichbar sein.
  • So hat sich ein direkter Link auf der Startseite etabliert, welcher über einen einzelnen Klick zum Impressum führt. Diese Art der Verlinkung hat auch nach geltendem Recht Bestand.
  • Zu viele notwendige Klicks sind in jedem Fall zu vermeiden. Spätestens bei der zweiten Betätigung der Maustaste sollten die Seitenbesucher die notwendigen Angaben vor sich haben.
Ein Impressum für Freiberufler soll eine zügige Kontaktaufnahme ermöglichen.
Ein Impressum für Freiberufler soll eine zügige Kontaktaufnahme ermöglichen.

Das beste Impressum nützt nichts, wenn Seitenbesucher es nicht schnell genug oder überhaupt nicht finden können.

Dabei muss der Linktitel nicht zwingend „Impressum“ heißen. So sind sich Internetnutzer mittlerweile darüber im Klaren, dass auch ein Link unter der Formulierung „Kontakt“ zur Anbieterkennzeichnung führen kann.

Natürlich sind auch die Informationen bedeutsam, die das Impressum für einen Freiberufler beinhaltet. Diese müssen es mitunter ermöglichen, dass ein schneller Kontakt zum Seitenbetreiber hergestellt werden kann. Entsprechend macht § 5 TMG auch klare Vorgaben zum Inhalt des Impressums. Demnach dürfen folgende Angaben in der Regel nicht fehlen:

  • Der vollständige Name und die Anschrift der Niederlassung des Freiberuflers
  • Daten, welche eine direkte Kontaktaufnahme ermöglichen; dazu zählen für gewöhnlich die Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse
  • Tätigkeiten, die eine behördliche Zulassung erfordern, sorgen dafür, dass Informationen zu zuständigen Aufsichtsbehörden zu nennen sind
  • Besteht ein Registereintrag, ist dieser unter Bezug der Registernummer zu erwähnen
  • Die Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • einige reglementierte Berufe, wie Arzt oder Anwalt, erfordern zudem die Nennung der Kammerzugehörigkeit
Die Gestaltung vom Impressum kann einem Freiberufler schon einmal Schwierigkeiten bereiten. In solchen Fällen ist es sinnvoll, wenn sich Betroffene um Hilfe bemühen. So kann ein versierter Rechtsanwalt mit Leichtigkeit Tipps geben, die Interessierten sowohl bei der inhaltlichen Gestaltung als auch bei der Verlinkung helfen. Dann ist die Wahrscheinlichkeit auch sehr klein, dass rechtliche Folgen wegen fehlerhaftem Impressum drohen.

Erwartet bei falschem Impressum den Freiberufler eine Abmahnung?

Wird ein Impressum von einem Freiberufler nicht oder nur unzureichend erstellt, kann das teure Konsequenzen nach sich ziehen. Unabhängig davon, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wird, handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, die laut Telemediengesetz eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen kann. Dieselbe Sanktion ist auch dann zu erwarten, wenn der Absender oder der kommerzielle Charakter einer Nachricht verschleiert wird.

Kümmern sich Freiberufler nicht ums Impressum, kann das teuer werden.
Kümmern sich Freiberufler nicht ums Impressum, kann das teuer werden.

Doch nicht nur ein Bußgeld droht, wenn das Impressum von einem Freiberufler nicht den Gesetzmäßigkeiten entspricht. Im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann es dabei auch zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommen.

Mit dieser kann unter Umständen ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.

Dabei stellt sich auch die Frage: Welche fehlenden Inhalte sind beim Impressum von einem Freiberufler eigentlich abmahnwürdig? Hierzu gibt es Urteile von unterschiedlichen Gerichten, die maßgebend sein können. So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Köln, dass eine fehlende Telefonnummer abmahnwürdig ist (Az.: Az 6 U 109/03). Das Oberlandesgericht Hamm war jedoch anderer Meinung (Az.: 20 U 222/03).

Ein späteres Urteil des Europäischen Gerichtshofes sprach sich für die Ansicht aus, dass die Kommunikation per E-Mail effizient und daher ausreichend sei. Folglich wäre eine fehlende Telefonnummer nicht abmahnwürdig (C – 298/07). Solche Urteile sind jedoch stets mit Vorsicht zu genießen. Wer auf der sicheren Seite sein will, lässt daher trotzdem die Telefonnummer im Impressum, damit Abmahnungen von vornherein unwahrscheinlicher werden.

Trifft eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bei Ihnen ein, ist es in den meisten Fällen sinnvoll, einen versierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Selbst bei berechtigten Abmahnschreiben kann dieser Vertragsstrafen herabsetzen, indem er Unterlassungserklärungen modifiziert.

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

Kommentare

  1. vivi meint

    20. Dezember 2022 at 20:58

    Ich finde es auch höchst problematisch, dass man als kleiner Freiberufler, der von Zuhause aus arbeitet seine private Adresse ohne wenn und aber angeben muss. Ich habe Angst vor Stalkern und Übergriffen, denen ich freien Zugang gewähren MUSS.
    Unfassbar…

    Antworten
    • Markus meint

      18. Februar 2023 at 10:05

      Sowas finde ich auch wirklich schlimm, heutzutage gibt es mehr Leute als früher die einem schaden wollen. Das habe ich erst gestern erlebt ich wollte eine Private Homepage machen weil ich eine Gildenseite machen wollte über eine Gemeinschaft bei ein zukünftig kommendes Game. Aber nach Recherchen scheint das nicht als Privat zu gelten, weil auch Material von dritten verwendet wird.

      Zumal wenn es drauf ankommt die Daten ja auch vom Webhosting-Anbieter eingefordert werden können im Notfall. Das ja ohne weiteres nicht jeder machen darf.

      Da finde ich gibt es kein Unterschied zwischen Privat, 1 Personen Unternehmen/Freiberufler. Wobei letztere beide andere Regeln gelten sollte.

      Wenn ich mich nicht irre gibt es doch so Dienste das man seine eigene Adresse nicht angeben muss. Sowas sollte für Privat und Berufliche Zwecke dienen. Wobei ersteres nicht so teuer sein dürfte.
      Da wollte ich demnächst noch näher Recherchieren.

      Antworten
  2. Hit meint

    4. Januar 2021 at 1:48

    Das passt doch wieder nicht zusammen. Wir haben doch neuerdings die Datenschutz-Grundverordnung die meine Daten schützen sollen. Und doch muss ich als Freiberufler in Deutschland meine private Anschrift im Impressum preisgeben. Ich finde eine Telefonnummer und eine Emailadresse sollten mit der Steueridentifikationsnummer reichen. Aber wen wundert das in einem Land, wo die Einwohnermeldeämter die Daten der Menschen an private Unternehmen verkaufen darf …

    Antworten
    • ANONYM meint

      14. Juli 2021 at 1:26

      Danke das es jemand sagt!

      Antworten
    • Max meint

      8. März 2022 at 18:43

      Der Meinung kann ich nur zustimmen! Vor allem die Behörden haben einen doch schnell über die Identifikationsnummer ausfindig gemacht.

      Das Problem bei mir: ich habe teure Ausrüstung zuhause und wenn man auf meiner Webseite sieht was ich mache, dann weiss man das auch. Ich will deswegen meine Adresse nicht auf meine Seite setzen.
      Warum heisst es denn „DatenSCHUTZ“? Damit ich sie öffentlich preisgeben MUSS??? Was sich die deutschen Beamten hier wieder gedacht haben … Und dann diese unverschämt hohen Strafen. Wie schnell hat man damit eine Existenz kaputtgemacht!

      Und toll die Bemerkung über die Meldeämter! Das haben viele nicht auf dem Radar.

      Antworten
      • Kater Karlo meint

        16. Juni 2023 at 2:41

        Aber auch deine Kunden haben ein berechtigtes Interesse an einer Ladungsfähigen Anschrift. Da muss eben der Datenschutz hinten anstehen.

        An der Adresse weiß man auch nicht, ob du noch ein zusätzliches Büro hast und nur deine Meldeadresse benutzt. Man weiß auch nicht, wie und wo du deine Ausrüstung lagerst und jedes normale Unternehmen hat auch Ausrüstung. Insofern zieht das Argument nicht, ich kann deinen Wunsch allerdings verstehen. Auch wegen Abmahnanwälten.

        In anderen Ländern steht selbst bei Online-Shops oft keine Firmierung, noch eine Adresse. Als Dt. fühlt sich das sehr suspekt an.

        Antworten

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