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GEMA-Gebühren: Kosten berechnen und bezahlen

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Wer Musik öffentlich vorführt, muss GEMA-Tarife beachten

GEMA-Gebühren: Sogar eine Hochzeit kann diese erfordern, wenn nicht alle Gäste das Brautpaar persönlich kennen.
GEMA-Gebühren: Sogar eine Hochzeit kann diese erfordern, wenn nicht alle Gäste das Brautpaar persönlich kennen.

In Deutschland existieren verschiedene Verwertungsgesellschaften, bei denen Urheber ihre Musik auf besondere Art und Weise schützen lassen können. Geht es um den Schutz musikalischer Werke, ist wohl kaum ein Verein so bekannt wie die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, oder kurz „GEMA“.

Wollen Veranstalter oder andere Musiknutzer, geschützte Werke öffentlich vorführen, müssen sie dies anmelden und entsprechende GEMA-Gebühren zahlen. Doch wonach richten sich diese Kosten? Verrät die GEMA den Nutzern direkt, wie viel sie zahlen müssen? Was passiert, wenn Betroffene einfach die GEMA-Gebühren umgehen? Die Antworten auf diese Fragen und weitere Informationen erhalten Sie im Folgenden.

Inhalt

  • Wer Musik öffentlich vorführt, muss GEMA-Tarife beachten
  • Tarife, Tabellen und Rechner
    • GEMA-Gebühren einer Veranstaltung werden durch einige Faktoren beeinflusst
    • Was unterscheidet Musikurheber und Musiknutzer?
    • GEMA-Gebühren ignorieren: Das kann teuer werden

Tarife, Tabellen und Rechner

Soll auf einer öffentlichen Veranstaltung Musik gespielt werden, die durch die GEMA geschützt ist, sind verantwortliche Personen verpflichtet, dies der Gesellschaft zu melden und entsprechende Gebühren zu entrichten.

Bezüglich der einzelnen Tarife herrscht bei den Musiknutzern oft eine gewisse Unsicherheit. Schnell entstehen Fragen: „Wie viel an GEMA-Gebühren muss ich entrichten? Wo finde ich die passenden Infos? Welche Kostenfaktoren sind entscheidend?“

Zwar gibt es für die GEMA-Gebühren keine einzelne Tabelle, die alles übersichtlich auflistet. Wer sich durch die einzelnen Musiknutzerkategorien auf der Webseite der Schutzgesellschaft klickt, findet jedoch schließlich doch die passende Kategorie und den dazugehörigen Tarif. Im Folgenden haben wir einige davon aufgelistet und für Sie kurz erklärt:

Was kostet die GEMA-Anmeldung? Gebühren können mittels Rechner der Gesellschaft ermittelt werden.
Was kostet die GEMA-Anmeldung? Gebühren können mittels Rechner der Gesellschaft ermittelt werden.
  • Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern (Tarifname: U-V): Dieser Tarif betrifft mitunter Bälle, bunte Abende, Karnevalssitzungen, Faschingsumzüge, Bierzelte und Kirmessen. Wichtig ist, dass es sich dabei um Einzelaufführungen mit live auftretenden Musikern handelt und der Veranstaltungscharakter gegeben ist.
  • Unterhaltungsmusik bei Weihnachtsmärkten, Bürger-, Dorf-, Straßen- und Stadtfesten (Tarifname: U-ST): Bei den genannten Festen müssen Musiker auftreten oder aber Tonträgerwiedergaben stattfinden. Ein Eintrittsgeld darf jedoch nicht gefordert werden, damit dieser Tarif Anwendung findet.
  • Konzerte (Tarifname: U-K): Neben gewöhnlichen Musikkonzerten fallen auch Kabarette, Comedy-Veranstaltungen und Festivals in diese Kategorie. Tonträgerwiedergaben werden nicht ausgeschlossen.
  • Tanzschulabschlussbälle (Tarifname: U-V-KS): Die hier gültigen Gebührenauflagen beziehen sich speziell auf Abschlussbälle von Tanzschulen, bei denen vornehmlich Tanzkursteilnehmer inklusive Begleitpersonen anwesend sind.
  • Kirchen und Religionsgemeinschaften (Tarifname: WR-K 2): Speziell für Gottesdienste ist diese Tarifordnung gültig.

Weiterhin gibt es spezifische Tarife für Varietébetriebe, Zirkusunternehmen, Kurorte, soziale Einrichtungen, Theatervorstellungen, Sportveranstaltungen und pädagogische Konzerte. Ist der zur eigenen Veranstaltung passende Tarif erst einmal entdeckt, können Betroffene direkt die wichtigen Dokumente herunterladen und ausfüllen.

Die zum Download bereitstehenden Dokumente und ein passender Tarifrechner ermöglichen es, zügig die zu zahlenden GEMA-Gebühren zu ermitteln. Wer trotz dieser Wegweiser immer noch Probleme mit der Anmeldung und Tarifermittlung hat, kann sich per Telefon, Telefax, E-Mail oder Brief an das Kundencenter wenden. Die dort tätigen GEMA-Mitarbeiter beantworten gerne alle brennenden Fragen.

GEMA-Gebühren einer Veranstaltung werden durch einige Faktoren beeinflusst

Ist erst einmal ermittelt worden, welche GEMA-Tarif passt, können Betroffene durch einen Blick in die Vergütungsordnungen. Diese besagen beispielsweise im Fall eines Weihnachtsmarktes, bei dem kein Eintrittspreis verlangt wird, dass pro 500 Quadratmeter Fläche ein Vergütungssatz von 81,55 Euro zu zahlen ist (Stand: November 2017).

Das entscheidende Dokument enthält darüber hinaus genaue Angaben zur Berechnung der Veranstaltungsfläche. Darin werden Veranstaltungsorganisatoren auch bei Live-Musik dazu verpflichtet, die Musikfolge, also die aufgeführten Werke in der richtigen Reihenfolge, anzugeben. Andernfalls erhöht sich der zu zahlende GEMA-Beitrag um weitere zehn Prozent.

In anderen Tarifen kommen weitere Faktoren zum Tragen. So ist es beispielsweise bei Konzerten entscheidend, wie viele Personen diese besuchen und wie hoch die Bruttoeinnahmen ausfallen. Letztere setzen sich jeweils aus dem Kartenumsatz und weiterer geldwerter Vorteile zusammen. Veranstaltungsleiter sollten in jedem Fall die Vergütungssätze genau studieren.

Was unterscheidet Musikurheber und Musiknutzer?

Die GEMA listet verschiedene Tarife für Veranstaltungen auf.
Die GEMA listet verschiedene Tarife für Veranstaltungen auf.

Ob Sie GEMA-Gebühren für Ihr Gewerbe zahlen und sich anmelden müssen, hängt mitunter von Ihrem Personenstatus ab.

Musikurheber sind nämlich nicht dazu verpflichtet, Abgaben zu zahlen, wenn sie ihre eigenen Werke öffentlich vorspielen oder von anderen aufführen lassen. Der Grund dafür sind einleuchtend:

  • Als Urheber besitzen diese die Nutzungsrechte an ihren Musikwerken. Folglich können sie selbst entscheiden, was sie wann öffentlich vorführen.
  • Eine GEMA-Anmeldung ist für diese Personen freiwillig. Sie können ein Mitglied der Gesellschaft, wenn sie das Gefühl haben, dass der besondere Schutz notwendig ist.

Als Musiknutzer werden andererseits jedoch die Personen beschrieben, welche Musikwerke öffentlich abspielen wollen, an denen sie nicht die notwendigen Rechte besitzen. Liegt ein Schutz durch eine Verwertungsgesellschaft wie die GEMA vor, muss eine entsprechende Anmeldung stattfinden. Nach der ordnungsgemäßen Gebührenentrichtung ist es dann zulässig, die angemeldete Musik im öffentlichen Raum abzuspielen.

GEMA-Gebühren ignorieren: Das kann teuer werden

Auch wenn es im Internet zu den GEMA-Gebühren eine Übersicht mit allen Tarifen und Kostenfaktoren gibt, kommt es immer wieder vor, dass die Organisatoren eine Veranstaltung sich schlichtweg weigern, Beiträge zu zahlen.

Verpflichtende GEMA-Gebühren: Eine Veranstaltung ohne Eintritt steht oft in Verbindung zu einer festen Abgabehöhe. Müssen Besucher Eintrittspreise leisten, fallen die zu zahlenden Vergütungen für Veranstaltungen für gewöhnlich höher aus.

Wer sich weigert, Abgaben abzutreten, muss damit rechnen, mit Schadensersatzforderungen konfrontiert zu werden. Abmahnungen und Unterlassungsaufforderungen sind von der GEMA in der Regel nicht zu erwarten. Trotzdem sollten die Gebührenforderungen nicht belächelt und ignoriert werden.

Wer kein Geld für die GEMA-Gebühren hat, darf geschützte Musik nicht öffentlich spielen.
Wer kein Geld für die GEMA-Gebühren hat, darf geschützte Musik nicht öffentlich spielen.

Denn schon die Schadensersatzforderungen können, je nach Veranstaltungsgröße, mit immensen Geldwerten verbunden sein.

Werden GEMA-Gebühren bewusst nicht entrichtet, liegt ein klarer Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz vor. Dieses führt die Schutzgesellschaft als gesetzliche Grundlage an.

Stimmt ein Urheber nämlich einer öffentlichen Aufführung oder einer Vervielfältigung seiner Werke nicht zu, darf es auch nicht dazu kommen. Sonst wird geltendes Urheberrecht missachtet.

Sind Sie der Meinung zu Unrecht belangt oder mit unverhältnismäßigen Schadensersatzforderungen konfrontiert worden zu sein, kann Ihnen eventuell ein Anwalt für Urheberrecht weiterhelfen. Dieser kann Ihren Fall im Detail analysieren und für Ihre Rechte eintreten.
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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