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Die Button-Lösung

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Wenn der Klick etwas kostet: Die Button-Lösung für Onlinehändler

Die Button-Lösung dient dem Verbraucherschutz.
Die Button-Lösung dient dem Verbraucherschutz.

Im Internet bewegen sich inzwischen viele Menschen sehr vorsichtig: Jeder Klick auf einen unbekannten Link ist wohlüberlegt, um keine Viren zu installieren.

Auf der anderen Seite gehen manche Verbraucher allzu sorglos mit dem World Wide Web (WWW) um. Gerade diese Nutzer sind die Beute sogenannter „Abofallen“ im Internet.

Bei diesen führen nur ein paar unüberlegte Klicks dazu, ein unfreiwilliges und kostenintensives Abonnement abzuschließen. Um Missbrauch entgegen zu wirken, trat im Jahre 2012 eine neue Regelung in Kraft: Die sogenannte Button-Lösung. Diese soll den Verbraucherschutz im Internet stärken.

Folgender Artikel erläutert die rechtlichen Hintergründe des Gesetzes zum Abo-Button und erklärt, welchen Vorgaben die Links zur Bestellung auf den Websites der Unternehmer genügen müssen.

Inhalt

  • Wenn der Klick etwas kostet: Die Button-Lösung für Onlinehändler
    • Per Fernkommunikationsmittel zum Kauf: Der Button besiegelt den Vertrag
      • Diese Informationen müssen sichtbar sein
    • Die Button-Lösung im BGB
      • Formulierungen

Per Fernkommunikationsmittel zum Kauf: Der Button besiegelt den Vertrag

Auch wenn keinerlei persönliche Kommunikation zwischen einem Onlinehändler und seinen Kunden besteht, schließen beide einen rechtlich gültigen Vertrag ab: Einen sogenannten „Fernabsatzvertrag“. Somit unterliegen die Unternehmer der „BGB-Informationspflichten-Verordnung“. Bestimmte Informationen, wie etwa ein Impressum oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmen, müssen für Verbraucher leicht einsehbar sein.

Diese Regelung schließt auch Online-Auktionsplattformen – also beispielsweise auch für Shopbetreiber auf Ebay.

Diese schließt auch ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht ein (§ 355 BGB). Verbraucher können eine Bestellung oder einen Kauf innerhalb von 14 Tagen rückgängig machen, indem Sie den Vertrag widerrufen.

Diese Informationen müssen sichtbar sein

Das Gesetz zur Button-Lösung steht im BGB: Das Bestellen im Internet muss in einem bestimmten Kontext erfolgen.
Das Gesetz zur Button-Lösung steht im BGB: Das Bestellen im Internet muss in einem bestimmten Kontext erfolgen.

In der Nähe des Buttons, welcher zum endgültigen Kauf führt, müssen die Informationen zu den wichtigsten Merkmalen der Transaktion gut sichtbar aufgeführt werden.

Auf diese Weise ist gewährleistet, dass der Verbraucher noch einmal genau überprüfen kann, ob er das Produkt oder die Dienstleistung wirklich erwerben möchte, bevor er den entscheidenden Klick ausführt.

Folgende Elemente müssen dabei gemäß Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) aufgeführt werden:

  • Die Eigenschaften der zu kaufenden Artikel oder Dienstleistungen
  • Der Gesamtpreis – einschließlich Steuer und weitere Abgaben sowie Lieferkosten
  • Bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Internet-Abo bezieht sich der Gesamtpreis auf die monatlichen Kosten inklusive aller Angaben
  • Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen bei unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Verträgen
  • Eine eventuelle Mindestdauer der eingegangenen Verpflichtungen

Die Button-Lösung im BGB

Kommen wir nun zur Button-Regelung im Detail. Bei Fernabsatzverträgen kann keine Unterschrift den Vertragsschluss besiegeln. Aus diesem Grund fungiert der Klick auf einen sogenannten „Jetzt-Kaufen-Button“ als verbindliche Zusage. Im Sinne des Verbraucherschutzes muss der Käufer jedoch in vollem Maße vom Shopbetreiber rechtlich belehrt worden sein.

Zudem muss er sich darüber bewusst sein, dass er mit einem Klick auf die entsprechende Schaltfläche des Buttons eine rechtlich bindende Verpflichtung eingeht. Die genaue Beschaffenheit dieser Fläche regelt das BGB:

3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation […] so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist“ (§ 312j BGB)

Eine für einen Online-Shop bequeme Anpassung liegt darin, die obigen Informationen gut sichtbar auf einer neuen Seite darzustellen. Der Button sollte sich dabei unterhalb der Daten befinden, sodass der Verbraucher über die Informationen hinweg scrollen muss, um zu den verpflichtenden Link im Button anzuklicken. So erfüllen Sie die Button-Lösung gemäß Gesetz und müssen keine Abmahnung befürchten.

Formulierungen

Ein Klick auf den Button reicht: das Bestellen wird online allzu leicht gemacht.
Ein Klick auf den Button reicht: das Bestellen wird online allzu leicht gemacht.

Die zu nutzende Formulierung ist nicht gesetzlich genau festgelegt – lediglich die Aussagekraft muss gegeben sein. Es bieten sich Sätze wie „jetzt kostenpflichtig bestellen“ für den Button an.

Beim Online-Bestellen kommt es darauf an, dass der Verbraucher ohne jeden Zweifel versteht, dass der Klick auf den Button zum Vertragsabschluss führt.

Folgende Bezeichnungen genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht und können eine Abmahnung zur Folge haben:

  • Bestellen
  • Weiter
  • Kaufen
  • Anmelden
Offensichtlich reichen kleine Abweichungen aus, um den rechtlichen Bereich zu verlassen. Die Beschriftung „jetzt kaufen“ reicht für den Button im Internet aus. Allein das Wort „kaufen“ ist hingegen ungenügend. Hundertprozentig sicher ist jedoch der gesetzliche Vorschlag: „zahlungspflichtig bestellen / kaufen“.
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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