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Bundeskleingartengesetz: Wann eine Abmahnung erfolgen kann

  • Von Murat Kilinc
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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FAQ: Bundeskleingartengesetz und Abmahnung

Kann eine Abmahnung beim Kleingarten erfolgen?

Ja. Auch im Kleingarten ist eine Abmahnung möglich. Halten sich Pächter oder Nutzer nicht an die Regelungen des Bundeskleingartengesetzes oder an die Vorgaben der Vereinssatzung bzw. Gartenordnung, können sie dafür abgemahnt werden. Mehr zu den rechtlichen Grundlagen lesen Sie hier.

Wie viele Abmahnungen stehen vor einer Kündigung vom Kleingarten?

Für eine ordentliche Kündigung muss mindestens eine schriftliche Abmahnung vorliegen. Wann eine Abmahnung erfolgen kann, lesen Sie hier. Und welche Fristen dann zu beachten sind, haben wir hier zusammengefasst.

Ist im Bundeskleingartengesetz eine fristlose Kündigung vorgesehen?

Ja. Gemäß § 8 Bundeskleingartengesetz ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wann das der Fall ist, erfahren Sie hier.

Inhalt

  • FAQ: Bundeskleingartengesetz und Abmahnung
  • Abmahnung: Wie ist kleingärtnerische Nutzung geregelt?
    • Abmahnung: Ein ungepflegter Garten als Grund?
  • § 9 Bundeskleingartengesetz: Wann ist eine Kündigung möglich?
  • Widerspruch bei einer Abmahnung zum Kleingarten
  • Quellen und weiterführende Links

Abmahnung: Wie ist kleingärtnerische Nutzung geregelt?

Eine Abmahnung beim Kleingarten kann aus vielen Gründen erfolgen.
Eine Abmahnung beim Kleingarten kann aus vielen Gründen erfolgen.

Die Nutzung eines Kleingartens unterliegt gesetzlichen Bestimmungen. Die grundlegendsten sind im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) definiert. Handelt es sich um einen Verein, der als Verpächter auftritt, haben diese in der Regel auch eine Satzung, an die sich Mitglieder bzw. Nutzer halten müssen.

Eine Missachtung dieser Bestimmungen bzw. der Vorgaben im Bundeskleingartengesetz kann eine Abmahnung zur Folge haben. Bei wiederholten Verstößen ist dann sogar eine Kündigung des Vertrages möglich.

Im BKleingG finden sich grundsätzliche Begriffsbestimmungen dazu, was ein Kleingarten ist und wie dessen Nutzung aussehen muss. Darüber hinaus beinhaltet es auch Regelungen zur Zweckbestimmung und Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit. Gemäß § 1 BKleingG darf die Erholung im Kleingarten der Gewinnung von Obst, Gemüse und anderen Nutzpflanzen nicht übergeordnet werden. Es muss also neben der Erholung immer eine sogenannte kleingärtnerische Nutzung erfolgen.

Die Nutzung von Kleingärten darf nur im Rahmen der gesetzlichen Definitionen stattfinden. So ist im Kleingarten nur eine nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung erlaubt. Die Erzeugnisse dürfen nur für den Eigenbedarf verwendet und nicht im großen Umfang gewinnbringend veräußert werden.

Gemäß § 3 BKleingG sind folgende Voraussetzungen beim Kleingarten zu beachten:

  • Garten nicht größer als 400 m²
  • bei Bewirtschaftung sollen Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege berücksichtigt werden
  • Gartenlaube mit höchsten 24 m² Grundfläche
  • kein dauerhaftes Wohnen in der Laube (darf dafür auch nicht geeignet sein)

Verstöße gegen diese Grundlagen im Bundeskleingartengesetz können eine Abmahnung nach sich ziehen. Wer die Gartenerzeugnisse verkauft oder dauerhaften im Kleingarten wohnt, kann vom Vorstand des Kleingartenvereins abgemahnt werden.

Abmahnung: Ein ungepflegter Garten als Grund?

Neben der nicht-kleingärtnerischen Nutzung können auch sogenannte Bewirtschaftungsmängel zu einer Abmahnung führen. Das kann aufgrund von Regelungen im BKleingG oder aufgrund von Festlegungen in der Vereinssatzung erfolgen.

Grund für eine Abmahnung kann ein ungepflegter Garten sein.
Grund für eine Abmahnung kann ein ungepflegter Garten sein.

So kann ein ungepflegter Garten ebenso ein Grund sein wie eine verfallene Gartenlaube. Aber auch das Pflanzen falscher Arten wie z. B. invasiver Schädling sowie die zu geringe gärtnerische Nutzung sind oft Gründe für eine Abmahnung.

Je nach Vereinsatzung können verschiedene Vorgaben für eine kleingärtnerische Nutzung festgeschrieben sein. Daher ist es durchaus möglich, dass einem Kleingartenverein eine bestimmte Nutzung nicht abgemahnt wird, da sie sich im gesetzlichen Rahmen befindet, in einem anderem aber schon, da sie in der Satzung ausgeschlossen bzw. beschränkt wurde.

Zu den erheblichen Bewirtschaftungsmängeln, die nach dem Bundeskleingartengesetz eine Abmahnung rechtfertigen können, zählen in der Regel folgende:

  • Wildvegetation (Wildpflanzen, Kräuter, Baumsämlinge) auf über 50 % der Fläche
  • unzureichende Bewirtschaftung über eine Vegetationsperiode hinaus ( z. B. Fallobst, Schnittgut vom letzten Jahr liegen herum, Hecke und Gehölze nicht geschnitten, kein Rasenschnitt, keine Gemüsebeete bzw. verunkrautete Beete usw.)
  • Überwuchs in die Nachbarparzellen
  • Vermüllung der Parzelle
  • lange kein Ablesen von Wasser- und Stromzählern (Abrechnung nicht möglich)
  • andere Verstöße gegen die Gartenordnung (z. B. offene Feuerstellen, unzulässige Nutzung von Regenwasser, Anbauten an der Laube, Abhalten von unangemeldeten Veranstaltungen, Nichteinhalten der Ruhezeiten etc.)

Mit Berufung auf das Bundeskleingartengesetz stellt eine Abmahnung dann eine Missbilligung der vorliegenden Nutzung dar und fordert den betreffenden Pächter auf die Missstände innerhalb einer Frist zu beseitigen. Sie beinhaltet meist auch eine Aufforderung, diese zukünftig nicht mehr zuzulassen bzw. seine Nutzung so zu gestalten, dass keine Verstöße mehr geschehen.

Eine auf dem Bundeskleingartengesetz beruhende Abmahnung sollte in der Regel folgende Punkte beinhalten:

  • detaillierte Beschreibung des Verstoßes
  • rechtliche Grundlagen für die Abmahnung (Satzung, BKleingG usw.)
  • Fristen für die Beseitigung des Vestoßes
  • Benennung der Konsequenzen für weitere oder wiederholte Verstöße (z. B. Kündigung)

Die Abmahnung muss in Textform erfolgen.

§ 9 Bundeskleingartengesetz: Wann ist eine Kündigung möglich?

Bundeskleingartengesetz: Eine Abmahnung zu ignorieren, kann zur Kündigung führen.
Bundeskleingartengesetz: Eine Abmahnung zu ignorieren, kann zur Kündigung führen.

Ignorieren Pächter ein aufgrund von Regelungen im Bundeskleingartengesetz ausgesprochene Abmahnung und stellen das abgemahnte Verhalten bzw. die Nutzung nicht ein, kann das in der Konsequenz zu einer Kündigung führen.

Verpächter müssen einige Regelungen beachten, wenn sie dem Pächter ordentlich kündigen wollen. Eine ordentliche Kündigung ist unter anderem gemäß § 9 Bundeskleingartengesetz nach Abmahnung nur möglich, wenn der Pächter diese in Textform nicht beachtet und die abgemahnte Nutzung fortsetzt.

Für diese Kündigung gilt eine Kündigungsfrist, die wie folgt definiert ist:

Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August, […]

dieses Jahres.

Bei groben Verstößen gegen das BKleingG oder die Gartenordnung sind durchaus auch fristlose Kündigungen möglich. Gemäß § 8 Bundekleingartengesetz ist eine Abmahnung dann nicht zwingend notwendig. Verpächter dürfen fristlos kündigen, wenn der Pächter mit der Pacht „mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist“ oder wenn „schwerwiegende Pflichtverletzungen“ begangen wurden. Letzteres ist dann möglich, wenn „insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, daß dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“

Widerspruch bei einer Abmahnung zum Kleingarten

Denken Pächter, dass einen aufgrund vom Bundeskleingartengesetz ausgesprochene Abmahnung ungerechtfertigt ist, können sie Widerspruch gegen diese einlegen. Dieser sollte ebenfalls schriftlich erfolgen.

Wichtig ist, dass eine ausführliche Begründung des Widerspruchs enthalten ist. Sind sich Betroffene unsicher, wie sie einen solchen formulieren sollen, ist es ratsam, eine rechtliche Beratung durch einen fachkundigen Anwalt in Anspruch zu nehmen.

Quellen und weiterführende Links

  • § 3 BKleingG
  • § 8 BKleingG
  • § 9 BKleingG
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Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Murat Kilinc schloss sein Jura-Studium an der Universität Bremen 2011 mit dem Examen ab. Sein Referendariat führte ihn ans OLG Celle und in den Landgerichtsbezirk Verden. Seine Zulassung als Anwalt erhielt er 2014. Seit 2018 ist er zudem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Daneben befasst er sich u. a. mit den Bereichen Miet- und Zivilrecht.

Bildnachweise

Kommentare

  1. Erfmann meint

    12. Juni 2024 at 20:35

    Habe dem Vorstand vor Zeugen gesagt das ich cirka 6 Wochen ausfallen werde wegen Krankheit und jetzt bekomme ich nach 3 Wochen eine Abmahnung. Ist das rechtens und welche Fristen sind einzuhalten?

    Antworten
  2. Gernot meint

    29. November 2023 at 8:15

    Guten Morgen
    Ich habe eine wichtige Frage . Wielange gelten Abmahnungen in einer Kleingartensparte !
    Die bestehende Abmahnung ist vom 04.04.2019 .
    Es wäre schön wenn ich eine Antwort heute noch bkommen könnte .
    Vielen Dank
    Mfg
    Gernot

    Antworten

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