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Das Abmahnungsgespräch führen und bewältigen

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 16. April 2025
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Mitarbeitergespräche der unangenehmen Art

Ein Abmahnungsgespräch führen: Für lustigen Smalltalk ist dabei in der Regel kein Platz.
Ein Abmahnungsgespräch führen: Für lustigen Smalltalk ist dabei in der Regel kein Platz.

Fühlen sich Arbeitgeber genötigt, Mitarbeiter abzumahnen, haben diese unterschiedliche Vorgehensweisen zur Auswahl. Grundsätzlich kann eine Abmahnung schriftlich oder mündlich erfolgen. Um ein Gespräch kommen beide Parteien aber in jedem Fall selten herum. Schließlich muss der betreffende Mitarbeiter auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden – vor allem dann, wenn eine Kündigung schon eine denkbare Konsequenz ist.

Ein Abmahnungsgespräch ist oft für beide Seiten unangenehm. Dieser Ratgeber beschäftigt sich intensiv mit diesem Thema. Hier erfahren Sie, warum Emotionen im Gespräch oft eher schädlich sind, wie Erwartungen sowie Konsequenzen am besten formuliert werden sollten und wie Betroffene häufig reagieren. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer halten hiermit für jedes Abmahnungsgespräch einen Leitfaden in den Händen.

Inhalt

  • Mitarbeitergespräche der unangenehmen Art
  • Vermeiden Sie Emotionsausbrüche
    • Erwartungen und Konsequenzen

Vermeiden Sie Emotionsausbrüche

Emotionen spielen beim Abmahnungsgespräch mitunter eine wichtige Rolle – jedoch sollten beide Seiten sich von diesen distanzieren. Das fängt schon bei der Terminwahl an. Unternehmensleiter sollten Mitarbeiter nicht ins Büro bitten, wenn sie selbst gerade sehr wütend über deren Verhalten sind. Trotzreaktionen und provokante Bemerkungen sind sonst vorprogrammiert. Daher sollte besser etwas abgewartet werden – jedoch nicht zu lange. Ein Abmahnungsgespräch sollte im besten Fall zeitnah erfolgen.

In der eigentlichen Konversation sollten Vorgesetzte sachlich und zielorientiert auf das vorhandene Fehlverhalten des Mitarbeiters hinweisen. Dabei handelt es sich nicht um ein Dialoggespräch im eigentlichen Sinne. Smalltalk ist hier deshalb eher fehl am Platze. Es gilt: Schnell zur eigentlichen Problematik kommen und nicht lange drum herum reden.

Die sachliche Darlegung des Problems sollte durch stichhaltige Argumente unterstützt werden. Diese können beispielsweise sein:

  • „Ihr Verhalten verstößt gegen die im Arbeitsvertrag festgehaltenen Forderungen.“
  • „Trotz wiederholter Ermahnungen bessert sich Ihr Verhalten nicht.“
  • „Das Unternehmen und sein Ruf sind in Gefahr, wenn Sie so weitermachen.“

Auch abgemahnte Beschäftigte sollen Ruhe bewahren. Sie können im Abmahnungsgespräch nichts gegen die Entscheidung des Chefs tun. Haben Sie das Gefühl, dass die Abmahnung ungültig ist, können Sie mithilfe eines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht dagegen vorgehen.

Erwartungen und Konsequenzen

Egal, ob mündliche oder schriftliche Abmahnung: Ein Gespräch gehört immer dazu.
Egal, ob mündliche oder schriftliche Abmahnung: Ein Gespräch gehört immer dazu.

Nach dem eigentlichen Hinweis auf das unerwünschte Verhalten sollte der Chef im Abmahnungsgespräch dem Betroffenen gegenüber darlegen, was er in Zukunft von ihm erwartet.

Auch die Erwartungen sollten zielgerecht und verständlich formuliert werden. Im Fall von Unpünktlichkeit kann beispielsweise absolute Pünktlichkeit gefordert werden.

Nach der Übermittlung der Änderungsforderungen sollte eine Rückfrage gestellt werden, um sicher zu gehen, dass der Betroffene diese auch verstanden hat.

Betroffene Arbeitnehmer gehen an diesem Punkt im Abmahnungsgespräch oft in die Verteidigungsstellung. Dann versuchen sie, Gründe, Erklärungen oder auch Ausreden zu liefern, um das kritisierte Verhalten zu rechtfertigen. Von diesem Verhalten sollte in jedem Fall Abstand genommen werden. Selbstbewusste und erfahrene Chefs werden sich darauf sowieso nicht einlassen und auch nicht von der Abmahnung zurückweichen.

Nicht zuletzt bei den Konsequenzen, die sich bei Nichtänderung des Verhaltens ergeben, sollten Vorgesetzte auch im Abmahnungsgespräch eine klare Linie fahren und folgende Aspekte beachten:

  • Der letzte Gesprächsabschnitt eignet sich am besten für die Nennung der drohenden Konsequenzen.
  • Dem Abgemahnten sollte vermittelt werden, dass bei mehrmaligen Fehltritten und Abmahnungen eine Kündigung möglich ist.
  • Leere Drohungen schaden der Autorität des Arbeitgebers. Bessert sich das Verhalten des Arbeitnehmers nicht, müssen die angedrohten Maßnahmen auch umgesetzt werden.

Abmahnungen müssen nicht prinzipiell schriftlich erfolgen. Es empfiehlt sich aber, diese so zu handhaben, um im Falle einer Kündigung entsprechende Nachweise zur Verfügung zu haben.

Verläuft ein Abmahnungsgespräch ungut, kann ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aushelfen.
Verläuft ein Abmahnungsgespräch ungut, kann ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aushelfen.

Kommt es tatsächlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weil sich keine Besserung beim Abgemahnten zeigt, können die Betroffenen oft zu heftigen Gefühlsausbrüchen neigen – Trauer und Aggression liegen hier nahe beieinander.

Arbeitgeber haben deshalb bei einem Abmahnungsgespräch mit dem Ziel einer Kündigung die Möglichkeit, eine verantwort­liche Person aus der Personalabteilung hinzuzuziehen.

Mit einer vorher geplanten Gesprächsstruktur und der personalen Verstärkung ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Übermittlung der Nachricht ruhig verläuft.

Tipp: Die Agentur Junges Herz hat weitere nützliche Hinweise für Führungskräfte, um selbst Mitarbeitergespräche der unangenehmen Art mit Bravour zu meistern.

Darf ein betroffener Arbeitnehmer beim Abmahnungsgespräch jemanden vom Betriebsrat als Unterstützung dabeihaben? Nein – wenn es um Arbeitsanweisungen oder Abmahnungen geht, darf kein Betriebsratsmitglied hinzugezogen werden. Erlaubt wird eine solche Form der Unterstützung in der Regel nur in Gesprächen, welche sich auf die Beurteilung von Leistungen oder der beruflichen Weiterentwicklung im Unternehmen beziehen. Letzteres ist in § 82 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz verankert.
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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch studierte Jura an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seine Zulassung als Rechtsanwalt erhielt er 2013. 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Seither befasst er sich insbesondere u. a. mit den Bereichen Verbraucher-, Vertrags- und Arbeitsrecht.

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