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§ 3 UWG: Das Verbot für unlautere geschäftliche Taten

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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FAQ: § 3 UWG

Was ist in § 3 UWG bestimmt?

In § 3 UWG ist bestimmt, dass in geschäftlichen Beziehungen unlautere Handlungen nicht zulässig sind. Das bedeutet, dass Einwirkungen auf Verbraucher nicht so stattfinden dürfen, dass diese die wirtschaftlichen Entscheidungen klar beeinfluss. Was in diesem Zusammenhang als Beeinflussung gelten kann, lesen Sie hier.

Fällt vergleichende Werbung unter die Definition aus § 3 UWG?

Ja, das kann durchaus der Fall sein. Enthält eine vergleichende Werbung unwahre Behauptungen oder führt diese zu einer Rufschädigung, ist sie unzulässig. Hier kann durchaus eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung erfolgen.

Was kann noch als unlauterer Wettbewerb gelten?

Eine andere Form des unlauteren Wettbewerbs kann die unerwünschte Telefonwerbung darstellen. Erfolgt diese ohne Zustimmung des Verbrauchers, ist dies nicht zulässig.

Ein fairer Wettbewerb garantiert durch das Gesetz

Nach § 3 UWG gilt auch unerwünschte Telefonwerbung als unlautere Geschäftshandlung.
Nach § 3 UWG gilt auch unerwünschte Telefonwerbung als unlautere Geschäftshandlung.

Der Gesetzgeber hat das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ins Leben geruf­en, um in der in Deutschland herrschenden sozialen Marktwirtschaft Fairness zwischen Konkurrenten zu sichern.

Außerdem soll damit Missbrauch, vor allem gegenüber Verbrauchern, verhindert werden. In § 3 UWG wird genau geklärt, wann geschäft­lichen Handlungen das Attribut unlauter zugeschrieben werden muss.

Dieser Ratgeber beschäftigt sich explizit mit dem Paragraphen des Gesetzes und verdeutlicht seine Aussagen anhand praktischer Beispiele. Nicht zuletzt wird auch der Begriff des durchschnittlichen Verbrauchers erläutert, der im gesamten UWG eine große Rolle spielt.

Inhalt

  • FAQ: § 3 UWG
  • Ein fairer Wettbewerb garantiert durch das Gesetz
  • Was bedeutet eigentlich unlauter?
    • Der Begriff des durchschnittlichen Verbrauchers

Was bedeutet eigentlich unlauter?

§ 3 Absatz 1 UWG lässt verlauten: „Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.“ Doch was genau steckt genau hinter dieser Bezeichnung? Der Gesetzgeber lässt uns nicht lange im Unklaren und definiert in Absatz 2, 3 und 4 klare Tatbestandsformen. So gilt es unter anderem als unlauter, wenn Unternehmer auf Verbraucher in einer Art und Weise einwirken, dass die wirtschaftlichen Entscheidungen letzterer klar beeinflusst werden.

Eine solche Beeinträchtigung der persönlichen Entscheidungsfreiheit kann von unterschiedlichen geschäftlichen Taten ausgehen. Dazu gehören mitunter:

  • Aggressive Handlungen: Werden Menschen unter angedrohter Gewalt zu einem Kauf oder einem Vertragsabschluss gezwungen, dann entspricht dies einer durch Aggression geprägten geschäftlichen Handlung, die in jedem Fall als unlauteres Verhalten gilt. Unter diesen Punkt fällt es auch, wenn Personen in gehobener Stellung ihre Machtposition missbrauchen, um eigenständige Kaufentscheidungen zu manipulieren.
  • Irreführung: Irreführendes Verhalten kann aktiv oder passiv sein. Findet in Hinblick auf Produktmerkmale, Kundendienste, Herkunft oder Verwendung eine Täuschung des Kunden statt, wird zielbewusst in die Irre geführt. Die Vorenthaltung wesentlicher Informationen gilt hingegen als passiv. Beides verstößt gegen § 3 UWG.
  • Vergleichende Werbung: Kommt es durch eine Werbemaßnahme zum direkten Vergleich zwischen zwei Konkurrenten, wird nicht direkt gegen das Gesetz verstoßen. Dies ändert sich jedoch, wenn es dabei zur Rufschädigung kommt oder eine Verwechslungsgefahr zwischen den Konkurrenzprodukten entsteht.
Auch unhaltbare Belästigungen gelten als unlauteres Verhalten. Ein typisches Beispiel dafür ist unerwünschte Telefonwerbung. Erfolgt diese ohne ausdrück­liche Einwilligung des Verbrauchers, ist sie gesetzeswidrig.

Der Begriff des durchschnittlichen Verbrauchers

Genaue Vorgaben im UWG: § 3 legt fest, wann unlautere Handlungen vorliegen.
Genaue Vorgaben im UWG: § 3 legt fest, wann unlautere Handlungen vorliegen.

§ 3 UWG besagt auch, dass die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung als unlauter zu bewerten ist, stets am durchschnittlichsten Verbraucher festgemacht werden muss. Der Rechtsbegriff des Durchschnittsverbrauchers ist ein Rechtsbegriff, der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geprägt wurde.

Muss ein Richter also entscheiden, ob eine Werbemaßnahme irreführend auf die Verbraucher wirkt, muss er dabei eine Person vor Augen haben, die durchschnittlich informiert und aufmerksam ist.

Ein abstraktes Beispiel zur Verdeutlichung: Viele Menschen betreten täglich einen Supermarkt und geraten an ein Plakat, dass eine Rabattaktion präsentiert. Die Formulierung ist so gewählt, dass ein höheres Maß an Intelligenz notwendig ist, um den Ablauf der Aktion zu verstehen und nicht irregeführt zu werden. Ob die Darstellung der Aktion nach § 3 UWG als unlauter zu bewerten ist, muss folglich an der Durchschnittsintelligenz der Supermarktbesucher bemessen werden.

Explizite Beispiele für unlauteres Verhalten befinden sich im Anhang des UWG, in der sogenannten „schwarzen Liste“.
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Das könnte Sie auch interessieren:

  • § 5 UWG: Irreführende Werbung und geschäftliche Handlungen
  • § 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung
  • Die schwarze Liste des UWG
  • § 3a UWG: Wettbewerbsrechtlicher Rechtsbruch
  • § 20 UWG: Bußgeldvorschriften
  • Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG
  • § 9 UWG: Schadensersatz fordern
  • UWG: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  • § 6 UWG: Vergleichende Werbung
  • § 15 UWG: Einigungsstellen im Wettbewerbsrecht

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

Kommentare

  1. Frank meint

    25. April 2019 at 23:31

    Ich habe aus einem Internetgeschäft (30.03.2019) nach Widerruf des Kaufs nicht den vollen Geldbetrag erstattet bekommen, obwohl in den AGB und Widerrufsbedingungen (Ausdrucke liegen vor) nicht auf Kosten oder Einbehalte hingewiesen wurde. Zuerst wollte der Online-Händler die Ware gar nicht zurück nehmen. Erst nach nach einigem Schriftverkehr hat er es dann doch gemacht, aber 10% Rücknahmegebühren einbehalten und die Versandkosten auch nicht erstattet. Haben Sie Interesse daraus einen „Fall“ zu machen?

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      26. April 2019 at 15:20

      Hallo Frank,,
      wir sind ausschließlich ein Ratgeberportal. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.

      Ihr Team von abmahnung.org

      Antworten
  2. Axel S. meint

    23. Mai 2018 at 10:05

    Könnte demnach eine „Abmahnung“, die sich z.B. an einen privaten Webseitenbetreiber richtet und demnach durch den Abmahnenden erkennbar nicht dem UWG unterliegt, unlauter (ggf. irreführend, drängen zu Unterzeichnung der Unterlassungserklärung) und dementsprechend durch andere Anwälte oder die Wettbewerbszentrale abmahnbar sein?

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      28. Mai 2018 at 9:58

      Hallo Axel,

      eine derartige Einschätzung können wir nicht vornehmen. Wir empfehlen Ihnen, diesen Fall von einem Anwalt prüfen zu lassen.

      Ihr Team von abmahnung.org

      Antworten

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