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Von Waldorf Frommer einen Mahnbescheid erhalten?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten
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So verhalten Sie sich richtig

Haben Sie die Abmahnschreiben ignoriert, kommt der Waldorf-Frommer-Mahnbescheid.
Haben Sie die Abmahnschreiben ignoriert, kommt der Waldorf-Frommer-Mahnbescheid.

Wieso warten, wenn es einen aktuellen Kinofilm oder ein noch nicht veröffentlichtes Musikalbum schon jetzt kostenlos im Internet runterzuladen gibt? Egal ob brandneu oder schon etwas älter: Künstlerische Werke wie Ton- und Filmaufnahmen sind in Deutschland größtenteils durch das Urheberrecht geschützt.

Das bedeutet: Allein der Rechteinhaber bzw. Urheber ist dazu befugt, seine Inhalte zu vertreiben. Er kann dies auch anderen Personen und Unternehmen erlauben, doch hierfür braucht es seine ausdrückliche Genehmigung.

Wer hiergegen durch illegalen Download oder Filesharing verstößt, muss mit einer Abmahnung oder Klage durch Rechtsanwälte, die vom Urheber beauftragt werden, rechnen. Eine Kanzlei, die sich neben vielen anderen hier seit bereits längerer Zeit und vor allem im letzten Jahr besonders hervorgetan hat, ist Waldorf Frommer aus München.

Inhalt

  • So verhalten Sie sich richtig
  • Mahnbescheid von Waldorf Frommer – Tipps und Tricks zum Umgang
    • Gegen Waldorf-Mahnbescheid Widerspruch einlegen

Mahnbescheid von Waldorf Frommer – Tipps und Tricks zum Umgang

Auf Abmahnungen, denen der Adressat keine Taten folgen lässt, folgt häufig ein Mahnbescheid. Diesen muss ein auf das Urheberrecht spezialisierter Rechtsanwalt jedoch zunächst beantragen.

Häufig fordern Waldorf und Frommer momentan einen Mahnbescheid beim Amtsgericht in Coburg per Erlass an, um den Eintritt der Verjährung nach § 204 Absatz 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu hemmen. Diese beträgt bezogen auf die anwaltlichen Kosten der Filesharing-Abmahnung in der Regel drei Jahre. Doch ein Mahnbescheid ist zur Verlängerung der Verjährung gar nicht in allen Fällen in der Lage. Hierzu muss er bestimmten Anforderungen entsprechen – den so genannten Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Gegen den Waldorf-Mahnbescheid können Sie innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegen.
Gegen den Waldorf-Mahnbescheid können Sie innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegen.

Entscheidend bei einem Mahnbescheid, der durch Waldorf Frommer oder eine andere Abmahnkanzlei verschickt wird, ist, dass er die Substantiierungspflicht erfüllt (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO)). In diesem Zusammenhang treten häufig Fehler auf.

Einen der gängigsten stellt dabei die Aufforderung zur Zahlung einer Vergleichssumme dar, die sich aus dem Schadensersatzanspruch und dem Anspruch auf die Anwaltskosten ergeben. Da die Verjährungsfristen beider voneinander abweichen, ist hierdurch die Substantiierungspflicht nicht erfüllt.

Während die anwaltlichen Abmahnkosten schon nach einer Regelverjährung von drei Jahren verfallen, ist dies beim Schadensersatzanspruch erst nach zehn Jahren der Fall. Letzterer muss sich gegen den Abgemahnten richten und ist nicht haltbar, handelt es sich um beispielsweise Familienanschlüsse.

Gegen Waldorf-Mahnbescheid Widerspruch einlegen

Den Waldorf-Frommer-Mahnbescheid erhalten Anschlussinhaber per Post. Bevor er erlassen wird, erfolgt keine Prüfung der Schuld, weshalb sich das Widersprechen lohnen kann. Es bedarf hierfür keinerlei Begründung.

Ist der Waldorf-Frommer-Mahnbescheid zugestellt, verbleiben laut Recht zwei Wochen Zeit. Spätestens dann ist ratsam, einen Anwalt aufzusuchen, um die Einleitung der Zwangsvollstreckung zu verhindern. Einer Klage beugt dies unter Umständen jedoch nicht vor. Wurden bereits verjährte Beträge schon bezahlt, ist das Zurückholen quasi aussichtslos.

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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