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Gilt das Urheberrecht auf Dauer?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Die Frage der Schutzfrist im Urheberrecht

Das Urheberrecht ist bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers gültig.
Das Urheberrecht ist bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers gültig.

Das Eigentum an der geistigen Schöpfung steht in vielen Ländern der Welt unter einem besonderen Schutz. So hat der Gesetzgeber in Deutschland das Urheberrechtsgesetz (UrhG) ins Leben gerufen, um die Rechte der Schöpfer an den eigenen Werken zu bewahren. Doch gerade dann, wenn viele Jahre seit der Erschaffung eines Werkes verstrichen sind, herrscht oft Ratlosigkeit über die Rechtslage.

Hat das Urheberrecht eine unbegrenzte Gültigkeitsdauer? Ab wann ist ein Werk geschützt? Kann der Tod des Urhebers das Urheberrecht und dessen Dauer beeinflussen? Dieser Ratgeber hält die Antworten parat und beleuchtet das Thema und die wichtigsten Aspekte.

Inhalt

  • Die Frage der Schutzfrist im Urheberrecht
  • Das Urheberrecht und seine Dauer – So ist diese geregelt
    • Die Dauer im internationalen Rahmen

Das Urheberrecht und seine Dauer – So ist diese geregelt

Um die Frage: „Wie lange gilt das Urheberrecht?“, beantworten zu können, sollte klar sein, ab wann ein solches Recht eigentlich besteht. Dazu lohnt sich ein Blick in § 2 UrhG. Darin werden Werke im Sinne des Gesetzes als „persönliche geistige Schöpfungen“ beschrieben. Dazu können unter anderem zählen:

  • Musikstücke
  • Sprachwerke (Reden, Schriftstücke und auch Computerprogramme)
  • Filmische Werke
  • Ergebnisse der bildenden Künste
  • Wissenschaftliche Darstellungen
  • Technische Notizen (beispielsweise Skizzen, Tabellen und Karten)
Das Urheberrecht betrifft verschiedene Werke.
Das Urheberrecht betrifft verschiedene Werke.

Sobald eine solche Kreation entsteht, ist Sie nach dem Urheberrecht auf Dauer der Lebenszeit des jeweiligen Urhebers in jedem Fall geschützt.

Jeder, der ein geschütztes, geistiges Eigentum ohne Einwilligung des Schöpfers verwendet, es verbreitet oder sich gar daran bereichert, begeht einen Urheberrechtsverstoß und muss mit einer schriftlichen Abmahnung rechnen.

Es gilt jedoch zu beachten: Das Urheberrecht hat keine Dauer, die unbefristet ist. Sobald der alleinige, geistige Eigentümer stirbt, beginnt die Frist zu laufen. Das gültige Urheberrecht erlischt dann nach 70 Jahren. Anders sieht es aus, wenn der Inhaber der Rechte anonym bleibt oder ein Pseudonym verwendet. Auch in diesem Fall umfasst nach § 66 Absatz 1 UrhG die Dauer vom Urheberrecht 70 Jahre – die Frist beginnt hier aber schon mit Veröffentlichung des jeweiligen Werkes.

Es wird klar: Jedes Urheberrecht hat eine Dauer, die direkt mit der Lebenserwartung des Schöpfers zusammenhängt. Daraus folgt, dass beispielsweise die Musik von jungen Komponisten mit hoher Wahrscheinlichkeit besonders lang durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind.

Auch gut zu wissen: Haben Werke mehrere Urheber, wird allgemein von Miturhebern gesprochen. Für die geltende Schutzfrist ist hier die Lebensdauer des Inhabers von Bedeutung, der am längsten lebt. Gerade Filmwerke sind von dieser Regelung betroffen, weil dabei häufig mehrere geistige Schöpfer zusammenarbeiten.

Die Dauer im internationalen Rahmen

Zum Urheberrecht und seiner Dauer existieren viele internationale Abkommen.
Zum Urheberrecht und seiner Dauer existieren viele internationale Abkommen.

Mit Blick auf das Urheberrecht und seine Dauer werden international immer wieder Abkommen zwischen den Staaten geschlossen, um eine einheitliche Regelung über die Grenzen hinweg zu ermöglichen. Besonders bekannt ist die „Berner Übereinkunft“, welche Werke aus Literatur und Kunst schützt. Über 170 Nationen haben sich an der Unterzeichnung des Abkommens beteiligt und sich auf eine Mindestschutzdauer von 50 Jahren geeinigt.

Dabei haben die einzelnen Vertragsstaaten immer die Möglichkeit, beim Urheberrecht die Dauer zu verlängern. Innerhalb der Europäischen Union (EU) gilt seit 1993 deshalb auch die Frist von 70 Jahren.

Bei Abmahnungen bezüglich Urheberrechtsverstößen gelten gesonderte Verjährungsfristen. Lesen Sie mehr dazu in unserem Ratgeber zum Thema Verjährung der Filesharing-Abmahnung.
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

Kommentare

  1. H.U. meint

    11. November 2019 at 15:37

    Sehr geehrte Damen und Herren
    ich habe alte Journale von Roller & Kleinwagen und Rollerei und Mobil rsp Roller & Mobil aus den 50er und 60er Jahren.
    Nun möchte ich einige Berichte in unserer Klubzeitung verwenden. Beide Journale gibt es nicht mehr. Darf ich Ausschnitte unter Angabe der Herkunft kostenfrei verwenden?

    herzlichen Dank für Ihre Hilfe

    Mit freundlichen Grüßen
    HU

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      29. November 2019 at 16:50

      Hallo HU,
      ob das Urheberrecht von Bestand hat, können wir nicht einschätzen.

      Ihr Team von abmahnung.org

      Antworten

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