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Zur Unterlassungserklärung ein Muster nutzen: Im Urheberrecht nicht immer ratsam

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Eine Abmahnung kommt selten ohne Forderungen aus

Zur Unterlassungserklärung gibt es Muster, die im Urheberrecht aber eher keine Anwendung finden.
Zur Unterlassungserklärung gibt es Muster, die im Urheberrecht aber eher keine Anwendung finden.

Anwälte, die im Internet- bzw. Urheberrecht tätig sind, haben im Arbeitsalltag immer wieder mit Abmahnungen zu tun. Diese nutzen Sie, um Personen, die gegen die Rechte von Urhebern verstoßen haben, auf ihr Fehlverhalten hinzuweisen. Teil der wichtigen Dokumente ist für gewöhnlich auch eine Unterlassungserklä­rung. Diese sorgt durch drohende Vertrags­strafen dafür, dass es in Zukunft nicht zu einer Wiederholung der Tat kommt.

Vereinzelt taucht bei diesem Thema die Frage auf: Existiert für die strafbewehrte Unterlassungserklärung ein Muster, welches im Urheberrecht gültig ist? Der vorliegende Ratgeber behandelt dieses Thema. Er erklärt, wieso ein Muster zur Unterlassungserklärung im Urheberrecht nur als Orientierung dient, welchen Sinn eine solche Erklärung hat und ob diese immer berechtigt ist.

Inhalt

  • Eine Abmahnung kommt selten ohne Forderungen aus
  • Der Sinn von strafbewehrten Unterlassungserklärungen
    • Die Berechtigungen von Abmahnschreiben
    • Der Download des Musters

Der Sinn von strafbewehrten Unterlassungserklärungen

Eines gleich vorneweg: Im finalen Teil dieses Ratgebers findet sich zur Unterlassungserklärung ein Muster, welches im Urheberrecht aber nicht direkt Anwendung finden kann. Denn eine solche Erklärung wird für Einzelfälle, also individuell gestaltet und auf eine Abmahnung abgestimmt. Das hier zum Download bereitstehende Dokument dient daher nur als Orientierung zum Aufbau und zur Gestaltung dieses Rechtsmittels.

Wie bereits erwähnt, ist der Grundgedanke hinter Unterlassungserklärungen vor allem einer: Personen, die eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, sollen davon abgehalten werden, in Zukunft wieder auf eine ähnliche Art und Weise gegen das Gesetz zu verstoßen. Deshalb werden Sie dazu aufgefordert, ein Unterlassungsschreiben mit ihrer Unterschrift zu versehen. Darin enthalten sind in der Regel folgende Punkte:

  • Die Anerkennung der Schuld
  • Eine Vertragsstrafe, oft auch mehr als eine, welche Anwendung findet, wenn es zu einer erneuten Urheberrechtsverletzung kommt
  • Eine geforderte Schadensersatzsumme
Die Unterlassungserklärung im Urheberrecht: Ein Muster hilft wenig, da diese individuell entworfen wird.
Die Unterlassungserklärung im Urheberrecht: Ein Muster hilft wenig, da diese individuell entworfen wird.

Verantwortliche Rechtsanwälte, die mit der Anfertigung einer Abmahnung inklusive Unterlassungsschreiben betraut sind, haben dabei grundsätzlich das Wohl ihrer Mandanten im Sinn.

Entsprechend fallen eine geforderte Schadens­ersatzsumme und eine gesetzte Vertragsstrafe dabei nicht selten unerwartet hoch aus und sind nicht zu unterschätzen.

Abgemahnte, sollten sich selbst an einen versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann aus dem ursprünglichen Dokument eine modifizierte Unterlassungserklärung machen. Dabei setzt er vorhandenen Vertragsstrafen und Zahlungen so herab, dass das Leben des Betroffenen in Zukunft weniger eingeschränkt ist.

Die Berechtigungen von Abmahnschreiben

Eine Abmahnung und folglich auch eine Unterlassungserklärung, die keinem Muster im Urheberrecht folgt, müssen nicht immer berechtigt sein. So versuchen Betrüger immer wieder, ahnungslose Nutzer im Internet mit Fake-Abmahnungen zu Zahlungen zu veranlassen.

Hier gilt: Überprüfen Sie das Abmahnschreiben und die beigefügten Unterlagen genau. Existiert die Anwaltskanzlei wirklich? Besteht überhaupt die Möglichkeit, dass Sie die Tat begangen haben oder jemand Ihr Internet für den Verstoß genutzt hat? Ernsthafte Zweifel rechtfertigen hier immer eine Prüfung und wenn nötig, auch den Gang zum Urheberrechtsanwalt.

Der Download des Musters

Auch wenn, wie bereits gesagt, eine Unterlassungserklärung, die einem Muster folgt, im Urheberrecht eher keine Anwendung findet, können Sie im Folgenden eine solche Vorlage herunterladen. Diese dient schlichtweg der Orientierung und soll einen Eindruck davon vermitteln, wie ein solches Schreiben aussehen kann.

Jetzt zur urheberrechtlichen Unterlassungserklärung ein Muster herunterladen!

 

Muster für urheberrechtliche Unterlassungserklärung (.pdf)

 

Muster für urheberrechtliche Unterlassungserklärung

 

Ich, als Inhaber der Firma Muster-Verkäufer GmbH, verpflichte mich, in Zukunft keine urheberrechtlich geschützten Werke des Unternehmens Original-Muster GmbH mehr ohne die im Vorhinein eingeholte Zustimmung des Eigentümers zu nutzen, öffentlich zu präsentieren oder weiterzuverbreiten.

Ich erkenne die im Folgenden festgeschriebenen Vertragstrafen an, die mich erwarten, sollte ich erneut den Tatbestand der Urheberrechtsverletzung erfüllen:

  • Vertragsstrafe A
  • Vertragsstrafe B
  • Vertragsstrafe C

Außerdem nehme ich das Angebot an, die Angelegenheit außergerichtlich mithilfe der zuständigen Rechtsanwälte zu klären. Entsprechend erkläre ich mich bereit, die geforderte Schadensersatzsumme von über 2000 Euro zu zahlen und damit die Schäden, die mein Fehlverhalten nach sich gezogen hat, wiedergutzumachen.

Darüber hinaus verpflichte ich mich, mich an die eingeräumten Fristen zu halten und die geforderten Zahlungsvorgänge zeitnah zu tätigen. Dabei bin ich mir darüber bewusst, dass eine Missachtung des vorgegebenen Eingangsdatums weitere juristische Konsequenzen nach sich zieht.

Mit der folgenden Unterschrift bestätige ich alles, was in dieser Unterlassungserklärung geschrieben steht.

Unterschrift des Abgemahnten

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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