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Eine Abmahnung rückwirkend erteilen

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten
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Die Frage nach dem Zeitlimit

Kann eine Abmahnung rückwirkend erfolgen? Oder gibt es für die deutliche Ermahnung ein Zeitlimit?
Kann eine Abmahnung rückwirkend erfolgen? Oder gibt es für die deutliche Ermahnung ein Zeitlimit?

Das Konzept der Abmahnungen spielt in einigen Rechtsgebieten eine wichtige Rolle. So kann eine Abmahnung unter anderem im Mietrecht, Arbeitsrecht und Urheberrecht ausgesprochen werden. Die Grundfunktion ist dabei auch immer sehr ähnlich.

Entweder macht jemand seine Ansprüche geltend (bspw. bei einer Urheberrechts­verletzung) oder eine deutliche Ermahnung (wie bei dauerhafter Unpünktlichkeit im Betrieb) wird ausgesprochen.

Doch kann eine Abmahnung auch rückwirkend nach längerer Zeit erteilt werden? Dieser Ratgeber geht der Frage auf den Grund.

Inhalt

  • Die Frage nach dem Zeitlimit
  • Die rückwirkende Abmahnung – Abhängig vom Einzelfall

Die rückwirkende Abmahnung – Abhängig vom Einzelfall

Generell kommt es auf das Recht an, welches im Sinne der Abmahnung Anwendung findet. So gibt es im Fall des Urheberrechts eine klare Verjährungsfrist für Abmahnungen. Diese gilt bis zu drei Jahre, nachdem der Geschädigte von der Urheberrechtsverletzung Kenntnis genommen hat. Dabei gelten Volljahre: Je nach Fall ist also auch eine Verjährungsfrist von 364 Tagen und 3 Jahren möglich, innerhalb derer die Abmahnung rückwirkend über den Postweg versendet werden kann.

Abmahnung: Wie lange kann sie rückwirkend ausgesprochen werden? Das kommt auf den Einzelfall an.
Abmahnung: Wie lange kann sie rückwirkend ausgesprochen werden? Das kommt auf den Einzelfall an.

Anders verhält es sich im Arbeitsrecht. Hier kann prinzipiell eine Abmahnung immer nachträglich ausgesprochen werden, da keine wirkliche Frist existiert.

Arbeitgeber (oder auch Arbeitnehmer, die Arbeitgeber abmahnen wollen) sollten in jedem Fall aber darauf achten, dass der Grund für den Abmahnvorgang nicht zu lang zurück liegt. „Zeitnah“ ist hier das Stichwort.

Kommt es in einem Abmahnfall oder wegen einer angedrohten Kündigung zu einem Prozess, gilt immer: Der Einzelfall entscheidet.

Mit der Ausnahme der Variante im Urheberrecht sollte eine Abmahnung, die rückwirkend erteilt wird, immer zeitnah erfolgen. Das gilt auch für Abmahnvorgänge im Mietrecht. Bei Gerichtsverhandlungen steigen dann die Chancen für diejenigen, die abgemahnt haben, auch Recht zu bekommen. Außerdem ist es weder zwischenmenschlich noch juristisch sinnvoll, Mieter oder Arbeitnehmer, die längst aus ihren Fehlern gelernt haben, noch rückwirkend abzumahnen.
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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch studierte Jura an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seine Zulassung als Rechtsanwalt erhielt er 2013. 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Seither befasst er sich insbesondere u. a. mit den Bereichen Verbraucher-, Vertrags- und Arbeitsrecht.

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