FAQ: Abmahnung wegen AirBnB
Ja. Vermieter können eine Untervermietung und somit die Überlassung an Dritte untersagen. Dann ist auch das Anbieten der Wohnung bei AirBnB nicht zulässig. Darüber hinaus können auch rechtliche Bestimmungen vor Ort, wie Zweckentfremdungsgesetze, eine Vermietung über AirBnB oder ähnliche Portale untersagen.
Ja, eine Abmahnung wegen AirBnB kann zulässig sein, wenn das Einstellen bei den Plattformen gegen mietvertragliche Vereinbarungen verstößt und das Einverständnis des Vermieters nicht vorliegt. In diesem Fall ist eine mietrechtliche Abmahnung möglich.
Auch das ist möglich. Ignorieren Mieter eine Abmahnung und bieten die Wohnung weiterhin über AirBnB an, kann eine Kündigung ausgesprochen werden. Ob eine solche auch ohne vorherige Abmahnung möglich ist, erfahren Sie hier.
Inhalt
Unerlaubte AirBnB-Vermietung: Eine Abmahnung kann drohen
Kann AirBnB verboten werden? Ja. Zum einen können Vermieter die Überlassung der Mietsache an Dritte bzw. das Anbieten der Wohnung auf Portalen wie AirBnB untersagen. Zum anderen können auch gesetzliche regionale Regelungen ein Vermieten über AirBnB unzulässig machen bzw. einschränken. Verstöße gegen mietvertragliche Vereinbarungen können dann auch zu einer mietrechtlichen Abmahnung wegen AirBnB führen.
Bietet ein Mieter seine Wohnung oder ein Zimmer online bei AirBnB oder vergleichbaren Portalen als Ferienunterkunft für Touristen an, kann das also mitunter recht schwerwiegende Folgen haben. Insbesondere dann, wenn für diese Gebrauchsüberlassung an Dritte das Einverständnis des Vermieters nicht vorliegt. In diesem Fall handelt es sich dann um eine unzulässige Untervermietung.
Mieter müssen für eine Untervermietung grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters einholen. Liegt eine solche nicht vor und bieten Mieter die Wohnung trotz Abmahnung weiterhin bei AirBnB an, kann das letztendlich zur Kündigung des Mietverhältnisses führen.
AirBnB: Ist ein fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglich?
Prinzipiell gilt, dass eine Abmahnung erfolgen muss, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Die gängige Rechtsprechung folgt dieser Linie regelmäßig. So unter anderem das Landgericht Berlin (Beschluss v. 27.7.2016, Az.: 67 S 154/16), das Landgericht Amberg (Urteil v. 9.8.2017, Az.: 24 S 299/17) oder das Amtsgericht München (Urteil v. 13.12.2021, Az.: 417 C 7060/21).
Demnach muss eine Abmahnung bei unerlaubter AirBnB-Untervermietung bzw. einem Anbieten auf ähnlichen Portalen einer Kündigung, ob ordentlich oder fristlos, vorausgehen.
In der Begründung des AG München heißt es wie folgt:
Der Beklagte zu 1) wurde auch gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB mit Schreiben vom 01.04.2020 wegen der unerlaubten Gebrauchsüberlassung an Dritte abgemahnt.
In der Abmahnung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er ohne Zustimmung der Klägerin keine Untervermietung vornehmen dürfe und anderenfalls mit einer fristlosen Kündigung rechnen müsse.
Allerdings ist eine Entscheidung, ob eine wegen AirBnB erfolgte Abmahnung zwingend notwendig ist, immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig. So kann unter bestimmten Umständen auch eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausnahmsweise möglich sein (siehe AG Freiburg, 09.08.2022, Az: 2 C 755/22).
Ist zum Beispiel die Fortsetzung des Mietverhältnisses für Vermieter unzumutbar und ist eine Änderung des Verhaltens durch eine Abmahnung nicht absehbar, kann eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung auch bei AirBnB-Nutzung ausgesprochen werden.
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