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Als KKiste-Nutzer eine Abmahnung riskieren?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Streaming-Dienste bleiben im Gespräch

Auf KKiste.to Filme downloaden und anschauen: Das ist illegal und kann eine Abmahnung nach sich ziehen.
Auf KKiste.to Filme downloaden und anschauen: Das ist illegal und kann eine Abmahnung nach sich ziehen.

Portale im Internet, auf denen Filme und Serien gestreamt werden können, sind auch heute noch in aller Munde. Besonders brisant wurde das Thema, als es im Dezember 2013 zur RedTube-Abmahnaffäre kam, bei der viele Nutzer für angebliche Urheberrechts-
verletzungen von einer Kanzlei abgemahnt wurden.

KKiste gehört zu den Streaming-Portalen, auf denen heute noch aktuelle Kinofilme und weiteres urheberrechtlich geschütztes Material angesehen werden kann. Es stellen sich die Fragen: Ist die Seite legal? Oder droht den Nutzern von KKiste.to eine schriftliche Abmahnung? Dieser Ratgeber geht der Frage auf den Grund und erklärt dabei auch die aktuelle Rechtslage.

Inhalt

  • Streaming-Dienste bleiben im Gespräch
  • Einen Stream auf KKiste.to schauen – Die Grauzone
    • Die Gesetzesgrundlage der vorübergehenden Vervielfältigungs- handlung

Einen Stream auf KKiste.to schauen – Die Grauzone

Die Frage, ob das Anschauen eines gestreamten urheberrechtlich geschützten Werkes, welches illegal auf eine Internetseite gestellt worden, legal ist, ist auch dieser Tage noch umstritten. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es zu diesem Thema bisher nicht. Die Urteile, die zur Redtube-Abmahnwelle gefallen sind, kamen alle auf niedrigen Instanzen zu Stande. In jedem Fall geben diese aber eine deutliche Tendenz an:

Die Nutzung solcher Internetportale findet in einer Grauzone statt. Damit ist eine Abmahnung für KKiste-Stream-User eher unwahrscheinlich. Der Mangel an Abmahnprozessen in der nahen Vergangenheit belegt, dass sich dies mit der aktuell herrschenden juristischen Ansicht deckt.

Die Gesetzesgrundlage der vorübergehenden Vervielfältigungs-
handlung

Dass eine KKiste-Abmahnung aktuell sehr unwahrscheinlich ist, liegt nicht zuletzt an § 44a des Urheberrechtgesetzes (UrhG).

KKiste: Kinofilme und Serien sind vor offizieller Veröffentlichung anschaubar. Eine Abmahnung droht fürs  Streaming aber nicht.
KKiste: Kinofilme und Serien sind vor offizieller Veröffentlichung anschaubar. Eine Abmahnung droht fürs Streaming aber nicht.


Mit Blick auf den Paragraphen lassen sich fünf Bedingungen festmachen, die, wenn sie alle gegeben sind, den User davor schützen, eine Urheberrechtsverletzung überhaupt erst zu begehen.

Das Gesetz wirkt hier wie eine schützende Schranke, die sich zwischen Nutzer und Urheberrecht stellt. Die Bedingungen werden im Folgenden aufgelistet und im Detail erklärt:

  1. Die rechtmäßige Nutzung: Um diesen Punkt wird sich am meisten gestritten. Gegner der Online-Streams behaupten, dass ohne Einwilligung der Urheberrechtsinhaber die Datenübertragung auch beim Streaming illegal ist. § 44a UrhG spricht aber nur davon, dass die Nutzung rechtmäßig sein muss. Wird die Handlung des Nutzers als reiner privater Werkgenuss betrachtet, liegt hier nämlich eine urheberrechtsfreie Handlung vor.
  2. Die vorübergehende Vervielfältigungshandlung: Jeder PC, auf dem ein Stream läuft, speichert nur Bruchteile der Daten im Zwischenspeicher. Die Vervielfältigungshandlung ist also nur vorübergehend und bedarf auch auf KKiste.to keiner Abmahnung.
  3. Der flüchtige bzw. begleitende Prozess: Die Datenspeicherung richtet sich nach den Einstellungen des Computers. Wird der virtuelle Speicher nach Beendigung des Abspielens gelöscht bzw. der Cache des Browsers geleert, ist die Speicherung flüchtig. Andernfalls besitzt diese einen begleitenden Charakter, da sie eine technische Begleiterscheinung ist, die kurze Zeit später wieder im virtuellen Müll landet. In beiden Fällen liegt kein Verstoß gegen das UrhG vor.
  4. Technisches Verfahren: Als Teil eines technischen Verfahrens ist die temporäre Zwischenspeicherung notwendig und besitzt keine selbständige technische Grundlage.
  5. Keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung der Datenspeicherung: Der Vorgang wird nicht aus wirtschaftlichen Gründen durchgeführt. Der technische Ablauf steht im Vordergrund.
Die aktuelle Rechtssprechung hält sich stark an diese Gesetzesauslegung. Entsprechend muss ein Internet-Nutzer bezüglich KKiste keine Abmahnung befürchten, solange diese Bedingungen gelten.
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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