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Abmahnung wegen einer Schriftart: Was sollten Sie dann tun?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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FAQ: Abmahnung wegen einer Schriftart

Kann es bei verwendeten Schriftarten zu einer Abmahnung kommen?

Ja, auch bei der Verwendung einer Schriftart kann es aus verschiedenen Gründen zu einer Abmahnung kommen. Es kann eine Urheberrechtsverletzung, ein Verstoß im Internetrecht oder ein Verstoß gegen Datenschutzrichtlinien (DSGVO) vorliegen.

Warum ist eine Abmahnung wegen Google Fonts möglich?

Binden Webseitenbetreiber die Schriftarten direkt vom Google-Server ein, verstößt das gegen den Datenschutz. Es werden personenbezogenen Informationen der Besucher an Google übermittelt. Wann in diesem Fall eine Abmahnung wegen der Schriftart droht, lesen Sie hier.

Was können Sie bei einer Abmahnung wegen einer Schriftart tun?

Grundsätzlich sollten Sie ein solches Schreiben nicht ignorieren, sondern die Forderungen aus diesem anwaltlich überprüfen lassen. Welche weiteren Möglichkeiten Sie haben, erfahren Sie hier.

Inhalt

  • FAQ: Abmahnung wegen einer Schriftart
  • Wann droht wegen der Schriftart eine Abmahnung?
    • Aktueller Fall: Google Fonts
  • Was tun, wenn wegen einer Schriftart abgemahnt wurde?

Wann droht wegen der Schriftart eine Abmahnung?

Eine Abmahnung wegen einer Schriftart kann aus verschiedenen Gründen erfolgen.
Eine Abmahnung wegen einer Schriftart kann aus verschiedenen Gründen erfolgen.

Eine Abmahnung wegen einer Schriftart kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Zum einen kann eine Verletzung des Urheberrechts vorliegen und zum anderen können datenschutzrechtliche Grundsätze verletzt sein.

Als Schriftart wird die grafische Gestaltung einer Satzschrift bezeichnet. Sie ist also die Art, wie und in welcher Form Schrift dargestellt wird. Egal ob auf Webseiten, in Zeitschriften oder auf Postern, eine Schriftart kann durchaus auch zum Wiedererkennungswert beitragen. Daher ist es nicht selten, dass bestimmte Typen auch urheberrechtlich bzw. patentrechtlich geschützt sind. Die Verwendung dieser bedarf dann einer Erlaubnis des Rechteinhabers. Andernfalls droht bei der Verwendung eine Abmahnung wegen dieser Schriftart.

Wollen Sie bestimmte Schriftarten kommerziell verwenden, sollten Sie sich immer vorab informieren, unter welchen Voraussetzungen dies erlaubt ist. Eine private Nutzung ist in der Regel jedoch kein Problem. So dürfen Sie zum Beispiel eine geschützte Schriftart für private Stempel nutzen und die Schriftzüge mithilfe von Stempelkissen auf Briefe, Karten und Co. übertragen. Anders sieht es jedoch bei einer geschäftlichen bzw. gewerblichen Verwendung aus.

Ähnlich ist das dann auch bei der Nutzung auf Webseiten oder bei Postern, Flugblättern oder auch bei Aufdrucken für T-Shirts, Taschen usw. geregelt. Sofern die Nutzung privat erfolgt, ist eine urheberrechtliche Abmahnung wegen der Schriftart eher unwahrscheinlich. Neben dem urheberrechtlichen Aspekt kann auch der Datenschutz bei Schriftarten eine Rolle spielen, und zwar dann, wenn Sie diese auf Webseiten einbinden.

Aktueller Fall: Google Fonts

Abmahnung bei eingebundener Schriftart: Bei Google Fonts kann das ein Problem sein.
Abmahnung bei eingebundener Schriftart: Bei Google Fonts kann das ein Problem sein.

Aktuell ist vermehrt von Abmahnungen wegen den Google Fonts (Schriftarten) zu lesen. Doch warum genau kann hier eine Abmahnung wegen der Schriftart drohen? Das Problem besteht darin, dass die Schriftarten direkt vom Server des Anbieters eingebunden und geladen werden. Das ist dann nicht datenschutzkonform, da personenbezogenen Daten der Webseitenbesucher an den Server übermittelt werden können, ohne dass die User hierin einwilligen bzw. dem Vorgang widersprechen können.

Werden Besucher darüber nicht mittels Datenschutzerklärung bzw. Cookie-Banner aufgeklärt, kann eine Abmahnung drohen. Die Schriftart bzw. deren Verwendung verstößt in dieser Form gegen Datenschutzrichtlinien.

Webseitenbetreiber sollten daher immer prüfen, ob die verwendeten Schriftarten direkt von einem Server eingebunden werden. Entsprechende Tools durchsuchen die Webseiten und zeigen an, wo solche Schriftarten verwendet werden.

Der beste Schritt, um eine Abmahnung wegen der Schriftart zu vermeiden, ist es, diese herunterzuladen und selbst auf die eigene Domain hochzuladen. Dann besteht keine direkte Verbindung zum Server von beispielsweise Google und Daten Dritter können nicht ohne Einwilligung weitergereicht werden. Wie Sie vorgehen und weitere Informationen erhalten Sie in unserem Ratgeber zur Abmahnung wegen Google Fonts.

Was tun, wenn wegen einer Schriftart abgemahnt wurde?

Eine Abmahnugn wegen einer Schriftart sollten Sie nicht ignorieren.
Eine Abmahnung wegen einer Schriftart sollten Sie nicht ignorieren.

Haben Sie eine Abmahnung wegen einer Schriftart erhalten, sollten Sie diese nicht ignorieren. Es ist immer ratsam, die Rechtmäßigkeit der Abmahnung sowie etwaiger Schadensersatzforderungen anwaltlich überprüfen zu lassen. Darüber hinaus ist eine Beratung bezüglich der weiteren Vorgehensweise ebenfalls empfehlenswert.

In der Regel geht eine Abmahnung mit einer Unterlassungserklärung einher. Das soll verhindern, dass das abmahnwürdige Verhalten, in diesem Fall die Nutzung der geschützten Schriftart oder die Remote-Einbindung auf Webseiten, zukünftig unterlassen wird. Auch eine solche Erklärung sollten Sie nicht einfach unterzeichnen, sondern deren Inhalt genau lesen und gegebenenfalls prüfen lassen. Bei ungerechtfertigten Forderungen kann auch gegen eine Abmahnung wegen einer Schriftart Widerspruch eingelegt werden.

Besonders im Fall der Schriftarten auf Webseiten ist die Rechtslage noch unklar, weshalb es durchaus sein kann, dass die Abmahnung nicht gerechtfertigt ist. Wegen vermeintlicher Abzocke bei der Abmahnung wegen Google-Fonts kam es in der Vergangenheit sogar bereits zu Razzien.

Sie haben diesbezüglich folgende Möglichkeiten:

  • die Abmahnung akzeptieren und bezahlen
  • Prüfung der Forderungen durch einen Anwalt
  • Widerspruch gegen die Forderungen einlegen
  • Zahlung nicht leisten und abwarten
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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