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Netload: Filehoster der Vergangenheit

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Filehoster-Nostalgie pur

Netload hat den Betrieb eingestellt.
Netload hat den Betrieb eingestellt.

Aufgrund von Urheberrechtsverletzungen, Abmahnungen, Klagen und einstweiligen Verfügungen kann es durchaus passieren, dass Filehosting-Anbieter ihren Service einstellen müssen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Betreiber nicht oder kaum gegen illegale Inhalte vorgehen. Eines der bekanntesten Beispiele für solche Aufgaben ist der ehemalige Filehoster Netload aus Deutschland.

Über Netload konnten Dateien schnell hoch- und heruntergeladen werden ohne dass es Beschränkungen gab. Der Service wurde größtenteils dazu genutzt, urheberrechtlich geschützte Inhalte mit vielen anderen zu teilen. Doch wie funktionierte eigentlich über Netload ein solcher Download?

Inhalt

  • Filehoster-Nostalgie pur
  • Netload: Auf einschlägigen Download-Seiten und Foren vertreten
    • Netload: Einfach simpel
  • Netload: Illegal oder doch nicht?

Netload: Auf einschlägigen Download-Seiten und Foren vertreten

Wie bereits erwähnt, war Netload ein Filehoster, der bis 2015 sowohl kostenlose als auch kostenpflichtige Dienste anbot. Nutzer konnten entweder ein Konto erstellen und übe dieses Inhalte hochladen oder ohne Anmeldung Dateien auf den Server von Netload laden.

Über Netload war ein Download relativ einfach durchzuführen.
Über Netload war ein Download relativ einfach durchzuführen.

Bei den kostenlosen Varianten war sowohl der Speicherplatz als auch die Geschwindigkeit beim Hoch- und Herunterladen beschränkt. Im Premium-Modell, bei dem verschiedene Laufzeiten möglich waren, wurden der Speicherplatz unbegrenzt und die Beschränkung der Downloads ebenfalls aufgehoben. Da es keine Geschwindigkeitseinschränkung gab, war Netload bei Nutzern beliebt, die viele und große Dateien luden.

Netload arbeitete nach dem gleichen Prinzip wie fast alle Filehoster. Die Nutzer wählten die hochzuladende Datei über die Webseite oder einen Filemanager aus und luden sie mit einem Klick auf den Server bzw. die Cloud hoch. Nach dem Hochladen wurde von Netload ein Link generiert, welcher dann von den Nutzern zum Herunterladen und zum Teilen der Inhalte mit anderen verwendet werden könnten.

Netload: Einfach simpel

Ein Download konnte über Netload nur über den erstellten Link erfolgen. Um die Inhalte mit möglichst vielen teilen zu können, wurde die Links üblicherweise in bekannten Foren oder auf Download-Seiten eingestellt.

Nutzer mussten auf den Link klicken bzw. diesen in den Browser oder den Download-Manger eingeben. Üblicherweise öffnete sich ein Fenster in dem der Speicherort ausgewählt werden konnte. Mehr mussten Nutzer zum Herunterladen nicht tun. Da Links über Filehoster wie Netload relativ anonym weiterverbreitet werden können, ist auch heute noch ein Ausfindigmachen derjenigen, die geschützte Inhalte hochgeladen oder geteilt haben, von der Mitarbeit des Filehosters abhängig.

Nachdem Netload eine Abmahnung nach der anderen erhalten hatte, gab der Betreiber die Nutzerinformationen an die Behörden weiter. Bei noch aktiven Anbietern ist es nun in der Regel so, dass Verstöße meist zeitnah entfernt und Nutzer gesperrt werden. Des Weiteren kann die Herausgabe der Nutzerdaten an Behörden veranlasst werden. Was für Nutzer, die unberechtigterweise Inhalte im großen Stil teilen, Abmahnungen bedeuten kann.

Netload: Illegal oder doch nicht?

Netload: Aufgrund der Abmahnung wurden Nutzerdaten an die Behörden übergeben.
Netload: Aufgrund der Abmahnung wurden Nutzerdaten an die Behörden übergeben.

Aufgrund der Abmahnung und einstweiligen Verfügungen entschied Netload offline zu gehen und das Angebot einzustellen. Grundsätzlich sind Filehoster in Deutschland jedoch nicht illegal. Werden sie dazu verwendet eigene Inhalte zu sichern und online abzulegen, ist die Nutzung in der Regel problemlos. Auch das Teilen von Dateien ist üblicherweise zulässig, wenn Nutzer die Rechte an diesen innehaben bzw. sich das Teilen im Rahmen der Privatkopie bewegt. Im Zweifel sollten Links nicht an andere weitergegeben werden.

Eine Abmahnung bzw. eine Forderung nach Unterlassung und Schadensersatz können dann Thema werden, wenn Nutzer geschützte Inhalte wie die neusten Kinofilme, Chartshits oder Videospiele über die Links öffentlich bzw. mit einer entsprechend großen Gruppe teilen.

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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