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Verletzt der Facebook-Like-Button den Datenschutz der Nutzer?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Wenn die Übermittlung von Daten zum Problem wird

Datenschutz beim Facebook-Like-Button: Schon die Übertragung der IP ist ein Problem.
Datenschutz beim Facebook-Like-Button: Schon die Übertragung der IP ist ein Problem.

Viele Blogs und Online-Shops sind mittlerweile auf eine bestimmte Arbeit mit der Social-Media-Plattform Facebook vernetzt. Plugins wie der Facebook-Like-Button werden dabei gerne eingebunden. Dieser kann von Facebook-Usern genutzt werden, um mit wenigen Klicks zu teilen, was gerade gelesen oder auch gekauft wurde. Doch nicht nur bei aktiver Nutzung werden Daten übertragen.

Daher stellen sich vor allem für Webseitenbetreiber die Fragen: „Verletzt der Facebook-Like-Button den Datenschutz? Sind sogar Abmahnungen wegen Facebook möglich? Worauf muss ich als Betreiber achten?“ Hier erfahren Sie die Antworten auf diese Fragen. Der vorliegende Ratgeber verrät Ihnen, wann der eingebundene Like-Button von Facebook geltenden Datenschutz ignoriert und wie die aktuelle Rechtslage diesbezüglich aussieht.

Inhalt

  • Wenn die Übermittlung von Daten zum Problem wird
  • Die problematische Übertragung der IP
  • Empfehlungen für Seitenbetreiber

Die problematische Übertragung der IP

Der Datenschutz ist beim Facebook-Like-Button ein Problem, weil Daten selbst dann an das Social-Media-Unternehmen gesendet werden, wenn kein aktiver Klick auf die Schaltfläche erfolgt. Dabei wird durch die Buttons mitunter die IP-Adresse des jeweiligen Nutzers übertragen.

Seit einigen Jahren sehen Datenschutzbehörden IP-Adressen als personen­bezogene Daten an. Daraus folgt: Will ein Dritter die IP-Adresse eines Nutzers verwenden, muss dies entweder durch ein Gesetz oder durch die Zustimmung des IP-Inhabers genehmigt werden. Doch bedeutet das auch automatisch, dass die Einbindung vom Facebook-Like-Button den Datenschutz verletzt und damit Abmahnungen möglich macht?

Das Landesgericht Düsseldorf befasste sich mit dem Thema und kam im März 2016 zu einem Urteil. Dabei wurde entschieden, dass die Einbindung solcher Buttons nicht erlaubt ist, wenn die Seitenbesucher der Datenübertragung nicht im Vorhinein zustimmen. Denn selbst, wenn Besucher nicht im selben Moment bei Facebook angemeldet sind, werden gewisse Informationen übermittelt.

Urteile zum Facebook-Like-Button, betreffen den Datenschutz von allen Social-Media-Plugins.
Urteile zum Facebook-Like-Button, betreffen den Datenschutz von allen Social-Media-Plugins.

Dem Urteil folgend verstößt der so genutzte Facebook-Like-Button gegen den Datenschutz, der jedem Nutzer zusteht. Datenschützer begrüßen dieses Urteil mit Freude.

Webseitenbetreiber sehen sich jedoch mit einem Problem konfrontiert. Denn es stellt sich die Frage: Können Betroffene den Facebook-Like-Button überhaupt datenschutzkonform einbinden?

Die Antwort darauf erhalten Sie im nächsten Abschnitt dieses Ratgebers.

Empfehlungen für Seitenbetreiber

Die richtigen Maßnahmen können dafür sorgen, dass die Einbindung vom Facebook-Like-Button Datenschutz nicht verletzt. Zwei Beispiele werden im Folgenden kurz erklärt.

  • Einwilligung durch Checkbox: Nutzer können beim Öffnen einer Seite mit einem Hinweis zur Datenübertragung und einer Checkbox konfrontiert werden. Nur wenn Sie der Übertragung zustimmen, erhalten Sie Zugang zur Internetseite. Diese Option ist rechtlich sicher, aber eher unattraktiv für Betreiber, da dabei eine starke Reduzierung der Seitenbesucher droht.
  • Ausführliche Datenschutzerklärung oder Disclaimer: Hierbei wird eine offizielle Datenschutzerklärung verfasst, die darauf hinweist, dass persönliche Informationen automatisch an die Social-Media-Plattform gesendet werden. Dabei ist auch ein Hinweis darauf sinnvoll, dass nicht völlig klar ist, welche Inhalte Facebook schlussendlich erhält.
  • Nutzung des Plugins „Shariff“: Die Verwendung dieser Erweiterung sorgt dafür, dass nicht ohne Einverständnis der Nutzer im Hintergrund Daten übertragen werden, sobald eine Seite mit einem Like-Button aufgerufen wird. Betreiber können so datenschutzkon­form Buttons dieser Art einbauen.
Ein Disclaimer mit Link zur Datenschutzerklärung von Facebook kann in keinem Fall schaden. Eine absolute Sicherheit vor Abmahnungen gibt es aber auch dann nicht. Um völlig sicher zu sein, sollten Seitenbetreiber auf den Facebook-Like­Button verzichten. Datenschutz ist nur in diesem Fall absolut gewährleistet.
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

Kommentare

  1. Laurens meint

    29. April 2021 at 12:01

    Ich habe es mir auch sehr lange überlegt ob ich den Button drin lasse oder nicht. Schlussendlich habe ich mich aber für die Sicherste Methode entscheiden und diesen einfach herausgenommen.

    LG
    Laurens

    Antworten

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