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Er ist wieder da: Folgt eine Abmahnung auf einen Download der Parodie?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten
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FAQ: Abmahnung wegen „Er ist wieder da“

Droht eine Abmahnung beim Download von „Er ist wieder da“?

Ja, das ist durchaus möglich. Laden Sie den Film „Er ist wieder da“ illegal herunter oder geben ihn per Filesharing unerlaubterweise an andere weiter, handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung. Hier kann dann eine Abmahnung drohen.

Was beinhaltet eine Abmahnung bei „Er ist wieder da“

Mahnen die Rechteinhaber den illegalen Download bzw. die unrechtmäßige Weitergabe ab, enthält das Schreiben üblicherweise eine Unterlassungserklärung sowie Schadensersatzforderungen. Mehr dazu lesen Sie hier.

Wie sollten Sie sich bei einer Abmahnung wegen „Er ist wieder da“ verhalten?

Lassen Sie das Schreiben am besten von einem Anwalt für Internetrecht prüfen. Dieser kann Sie dann auch bezüglich des entsprechenden Vorgehens beraten und gegebenenfalls gegen die Abmahnung vorgehen.

Haben Sie eine Abmahnung wegen „Er ist wieder da“ erhalten?

Auf den Download von "Er ist wieder da" kann eine Abmahnung folgen.
Auf den Download von „Er ist wieder da“ kann eine Abmahnung folgen.

Das Internet bietet viele Möglichkeiten: Der Ein oder Andere vergisst dabei, dass mitunter auch urheberrechtlich geschütztes Material kostenlos angeboten wird.

Laden Sie beispielsweise den Film „Er ist wieder da“ via Filesharing aus dem WWW herunter, begehen Sie einen Urheberrechtsverstoß. Eine teure Abmahnung kann folgen.

Inhalt

  • FAQ: Abmahnung wegen „Er ist wieder da“
  • Haben Sie eine Abmahnung wegen „Er ist wieder da“ erhalten?
    • Wer mahnt einen Download des Films „Er ist wieder da“ ab?
    • Diese Forderungen begleiten eine Abmahnung wegen „Er ist wieder da“
  • Wie reagieren Sie richtig? Diese Optionen gibt es

Wer mahnt einen Download des Films „Er ist wieder da“ ab?

Wird ein illegaler Download des Filmmaterials festgestellt, versendet die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer aktuell entsprechende Abmahnungen. Die auftraggebende Partei ist hier meist die Constantin Film GmbH, welche Rechte an dem Werk hält.

Grundsätzlich steht es Rechteinhabern zu, bei Urheberrechtsverstößen Abmahnungen zu versenden und Schadensersatz zu verlangen.

Diese Forderungen begleiten eine Abmahnung wegen „Er ist wieder da“

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer legen einer Abmahnung Folgendes bei:

  • Schadensersatzforderung in Höhe von ca. 600 Euro
  • Übernahme der Anwalts- und Ermittlungskosten in Höhe von 215 Euro
  • Aufforderung zu Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung

Ein Rechtsanwalt kann das Abmahnschreiben auf seine Richtigkeit überprüfen und ggf. Fehler ausfindig machen.

Wie reagieren Sie richtig? Diese Optionen gibt es

So reagieren Sie auf eine Abmahnung wegen "Er ist wieder da" richtig.
So reagieren Sie auf eine Abmahnung wegen „Er ist wieder da“ richtig.

Grundsätzlich sind drei Situationen zu unterscheiden:

  • Weder Sie, noch eine andere Person in Ihrem Haushalt hat dem Film „Er ist wieder da“ illegal heruntergeladen
  • Sie haben den Download zwar nicht ausgeführt, doch Ihr Internetanschluss wurde dazu genutzt
  • Sie haben sich den Film „Er ist wieder da“ via Filesharing heruntergeladen

Im ersten Fall ist die Abmahnung ungerechtfertigt – an dieser Stelle ist die Zuhilfenahme eines versierten Anwalts empfehlenswert.

In der zweiten Situation können Sie die Schadensersatzforderungen unter Umständen umgehen. Wenn Sie Ihrer Belehrungspflicht Kindern und Mitbewohnern gegenüber nachgekommen sind und auch keinen Hinweis hatten, dass ein illegaler Download vollzogen wird, haften Sie nicht mehr im Sinne der Störerhaftung.

Haben Sie die Tat begangen, kann ein erfahrener Rechtsanwalt den geforderten Schadensersatz unter Umständen senken. Auch eine Umformulierung der Unterlassungserklärung kann durch einen Anwalt erwirkt werden.

In allen drei Fällen zahlt sich die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands aus.
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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