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Abmahnung: Datenschutzerklärung

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. November 2024
Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Die Datenschutzerklärung: Auf der Website ein Muss

Die Datenschutzerklärung muss für alle Nutzer einsehbar sein.
Die Datenschutzerklärung muss für alle Nutzer einsehbar sein.

Gerade in der heutigen Zeit wird der Schutz persönlicher Daten großgeschrieben. Durch die Entwicklung der sozialen Medien im Internet wurde vielen Menschen erst bewusst, wie viele ihrer eigenen Daten im Netz zu finden sind.

Viele Internetnutzer sind sich unsicher, ob auch ihr persönlicher Internetauftritt mit einem Datenschutzhinweis versehen werden muss.

Das Datenschutzgesetz in Deutschland kann – speziell bezüglich des World Wide Webs (WWW) – missverständlich erscheinen. Betreiber persönlicher Webseiten sind deshalb oft überrascht, wenn ihnen ein Datenschutzverstoß vorgeworfen wird. Denn eine falsche oder fehlende Datenschutzerklärung kann eine Abmahnung nach sich ziehen.

Doch welche Informationen gehören in den Hinweis? Welche Daten sind relevant? Dieser Ratgeber verschafft Ihnen einen Überblick über die geltenden Rechtsnormen zum Datenschutz im Internet, wen sie betreffen und wie Sie diese am einfachsten umsetzen.

Inhalt

  • Die Datenschutzerklärung: Auf der Website ein Muss
    • Datenschutzbestimmungen im WWW: Rechtliche Grundlagen
      • Für wen ist eine Datenschutzerklärung Pflicht? Der Diensteanbieter
      • Sind Webseiten Telemedien?
  • Der Inhalt der Datenschutzerklärung: Muster können helfen
    • Wohin mit dem Datenschutzhinweis?
    • Die drohende Abmahnung wegen der Datenschutzerklärung

Datenschutzbestimmungen im WWW: Rechtliche Grundlagen

In Deutschland regelt das Telemediengesetz (TMG) die Regelungen rund um den Datenschutz im Netz. Aufgrund der teilweise komplizierten Formulierungen entsprechen viele private Internetauftritte nicht den vorgeschriebenen Bestimmungen.

So bestimmt § 13 TMG beispielsweise:

1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner […] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. […] Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.“

Viele Internetnutzer denken beim Begriff „Diensteanbieter“ nicht an sich selbst, sondern viel eher an professionelle Auftritte von Firmen, Verkaufsbörsen oder Internetshops. Auch die Notion des Telemediums führt zu Verwirrung.

In der Tat stellt ein persönliches Webblog oder eine private Onlineseite im Verständnis Vieler kein Dienst dar. Verzichten Sie aus diesen Gründen auf eine Erklärung zum Datenschutz auf der Website, tappen Sie in die Abmahnfalle. Auch die Besucher persönlicher Seiten haben gemäß TGM ein Anrecht auf die entsprechenden Informationen, was mit ihren personenbezogenen Daten geschieht.

Für wen ist eine Datenschutzerklärung Pflicht? Der Diensteanbieter

Das Datenschutzgesetz liefert jedoch die passenden Definitionen für die uneindeutigen Begriffe. Gemäß § 2 TMG ist

jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert“

ein Anbieter von Diensten im Sinne des Gesetzes. Schnell wird deutlich, dass sich das TMG also nicht auf gewerbliche Anbieter beschränkt – die entgeltliche Nutzung wird nicht einmal erwähnt.

Sind Webseiten Telemedien?

Für Webseiten ist der Datenschutzhinweis Pflicht.
Für Webseiten ist der Datenschutzhinweis Pflicht.

Mit „Telemedium“ verbinden viele das Fernsehen oder das Radio.

Dies ist eine klassische Fehlinterpretation: Alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste gelten als Telemedium. Funk und Fernsehen (Telekommunikation) sind allerdings ausgenommen (§ 1 TMG).

Jede persönliche Homepage stellt Internetnutzern gewisse Informationen zur Verfügung. So muss jeder Betreiber einer Website eine Datenschutzerklärung verfassen.

Der Inhalt der Datenschutzerklärung: Muster können helfen

Allgemein muss die Datenschutzerklärung Informationen zur Nutzung und Verwendung der personenbezogenen Daten der Besucher enthalten.

Für viele Netznutzer ist es heutzutage üblich, das Verhalten der Seitenbesucher zu überprüfen. Auch wenn keine Geschäftsvorteile hinter der Erstellung von Nutzerstatistiken steckt: Viele sind schlichtweg neugierig auf das Verhalten ihrer Besucher. Die Vernetzung per Link mit den entsprechenden Profilen auf Social-Media-Plattformen ist ebenfalls Gang und Gäbe.

Eine ganze Reihe von Tools, Widgets und Plugins geistert infolgedessen durch das Internet. Der Einbau dieser kleinen Helfer ist inzwischen sehr einfach zu bewerkstelligen.

Unter anderem die Funktionen von Facebook, Twitter, google +, Pinterest, etracker und Google Analytics müssen im Datenschutz erwähnt werden. Die Verwendung der entsprechenden Cookies muss ebenfalls angeben werden. Nutzen Sie diese Dienste, ohne eine passende Datenschutzerklärung auf Ihre Homepage zu verfassen, begehen Sie einen Datenschutzverstoß.

Je mehr dieser Zusatzdienste und Cookies verwendet werden, desto umfangreicher wird die Unterrichtung zum Datenschutz. Muster zur Datenschutzerklärung aus dem Internet können dabei helfen, die einzelnen Bestandteile zu finden, um sich so eine zugeschnittene Erklärung zu verschaffen. Achten Sie dabei jedoch auf seriöse und aktuelle Vorlagen.

Aufgrund der vielen individuellen Anpassungsmöglichkeiten privater Webseiten ist es unmöglich, für die Datenschutzerklärung eine Vorlage zu erstellen, die für alle Anbieter nutzbar ist. Je nach Situation variiert der Umfang der Erklärung zu den Daten der Besucher erheblich.

Wohin mit dem Datenschutzhinweis?

Falsche Datenschutzerklärung? Eine Abmahnung kann folgen!
Falsche Datenschutzerklärung? Eine Abmahnung kann folgen!

Gemäß TMG muss die Erklärung zur Nutzung der persönlichen Daten für jeden Seitenbesucher einzusehen sein.

Die entsprechenden Informationen sollten deshalb – wie auch das Impressum – schnell zu finden und unmittelbar zu erreichen sein.

Ein eigener Menüpunkt ist empfehlenswert. Dieser muss von jeder Unterseite aus mit einem Klick auf den Link erreichbar sein.

Die Datenschutzseite darf auch nicht so beschaffen sein, dass die Einsicht durch Popup-Blocker verhindert wird. Besucher, die einen solchen Blocker verwenden, können ansonsten nicht auf die Informationen zur Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zugreifen – da sich die Erklärung nicht im Browser öffnen lässt.

Die drohende Abmahnung wegen der Datenschutzerklärung

Anbieter, die Nutzer nicht vollständig oder ausreichend über die Erhebung ihrer Daten unterrichten, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Diese Datenschutzfehler und –verstöße können eine Abmahnung nach sich ziehen. Für die Betreiber der Seiten kann dies teuer werden: Bis zu 50.000 Euro Strafe sind gemäß § 16 TMG möglich:

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“

Bei einer gewerblichen Website ist die Datenschutzerklärung umso elementarer: Eine falsche oder gar fehlende Erklärung wurde von mehreren Gerichten als Wettbewerbsverstoß gewertet. Dann können unter Umständen zivilrechtliche Ansprüche folgen.

Nicht zuletzt ist eine Datenschutzerklärung auch nützlich, wenn man eine Abmahnung zum eingebundenen Facebook-Like-Button vermieden werden soll.

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

Kommentare

  1. Martin meint

    21. Juni 2021 at 19:11

    Hallo, ich habe mal eine Frage.
    Mir ist eine Website aufgefallen, die weder über Datenschutzaufklärung, noch über ein Impressum verfügt. Kann ich diese Website irgendwo melden, damit sie abgemahnt wird?

    Viele Grüße

    Antworten
    • abmahnung.org meint

      25. Juni 2021 at 11:30

      Hallo Martin,
      Datenschutzverstöße können unter anderem bei den Landesbeauftragten für den Datenschutz gemeldet werden.

      Ihr Team von abmahnung.org

      Antworten

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