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Mit dem Firmenwagen geblitzt: Droht eine Abmahnung?

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Mai 2025
Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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FAQ: Mit dem Firmenwagen geblitzt – Abmahnung droht

Was passiert, wenn man mit dem Firmenwagen geblitzt wird?

Wie bei einem Verstoß mit einem Privatwagen, drohen hier die üblichen verkehrsrechtlichen Sanktionen. Neben Bußgeldern und Punkten sind auch Fahrverbote möglich. Kann der Fahrer nicht identifiziert werden, geht ein Fragebogen an den Halter des Fahrzeugs, welcher in der Regel die Firma ist. Das hat oft auch einen Eintrag in der Personalakte zur Folge.

Kann eine Abmahnung drohen, wenn man mit dem Firmenwagen geblitzt wurde?

Ja, das ist durchaus möglich. Ein Verkehrsverstoß kann als Pflichtverletzung im Rahmen des Arbeitsvertrags gewertet werden. Der Verstoß ist dann häufig ein Grund für eine Abmahnung. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Was sollten Sie tun, wenn eine Abmahnung wegen eines Blitzers erfolgt?

Ist die Abmahnung gerechtfertigt, müssen Sie diese in der Regel akzeptieren. Denken Sie jedoch, dass dies nicht der Fall ist oder finden Sie die arbeitsrechtliche Abmahnung unverhältnismäßig, können Sie dieser widersprechen bzw. die Abmahnung ablehnen.

Inhalt

  • FAQ: Mit dem Firmenwagen geblitzt – Abmahnung droht
  • Ordnungswidrigkeit mit einem Firmenwagen: Wann droht eine Abmahnung?
    • Welche Möglichkeiten bestehen bei einer Abmahnung?

Ordnungswidrigkeit mit einem Firmenwagen: Wann droht eine Abmahnung?

Wurden Sie mit einem Firmenwagen geblitzt? Eine Abmahnung kann drohen.
Wurden Sie mit einem Firmenwagen geblitzt? Eine Abmahnung kann drohen.

Mit dem Dienst- oder Firmenwagen zu schnell unterwegs zu sein, kann durchaus mehr Folgen haben als ein Bußgeld, Punkte oder ein Fahrverbot. Denn werden Sie mit dem Firmenwagen geblitzt, ist eine Abmahnung möglich. Gesetzliche Bestimmungen, wann das der Fall ist, gibt es explizit jedoch nicht. Das bedeutet, dass es jeweils vom Einzelfall abhängig ist, ob der Arbeitgeber abmahnt oder nicht.

Wichtig ist dann in der Regel die Schwere der Ordnungswidrigkeit. Handelt es sich um einen einmaligen Ausrutscher, der mit einem Verwarngeld abgegolten ist, sollte in der Regel keine Abmahnung drohen. Denn eine solche muss verhältnismäßig sein. Anders sieht das aus, wenn höhere Sanktionen drohen oder es wiederholt zu Verstößen kommt.

Gehört das Führen eines Fahrzeugs zu den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer dies so tut, dass alle Verkehrsregeln eingehalten werden. Droht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung dann ein höheres Bußgeld, Punkte oder gar ein Fahrverbot, kann das durchaus als Vertragsbruch bzw. als Missachtung der arbeitsvertraglichen Pflichten gewertet werden. In diesem Fall ist eine Abmahnung häufig gerechtfertigt.

Wurden Sie mit dem Firmenwagen geblitzt, ist eine Abmahnung also oft begründet, wenn:

  • die verkehrsrechtlichen Sanktionen dazu führen, dass Sie Ihre Arbeit nicht mehr ausführen bzw. vollumfänglich erledigen können. 
  • das Vorgehen des Arbeitnehmers das Ansehen oder das Eigentum der Firma beschädigt.

Achtung: Wurde das Fahrzeug unerlaubt genutzt, riskieren Sie neben einer Abmahnung auch eine Kündigung. Hier stellt in der Regel sowohl die unerlaubte Nutzung als auch die Geschwindigkeitsüberschreitung ein Abmahngrund dar. 

Welche Möglichkeiten bestehen bei einer Abmahnung?

Wurden Sie mit dem dem Firmenwagen geblitzt? Der Abmahnung widersprechen können Sie auf mit Hilfe eins Anwalts.
Wurden Sie mit dem dem Firmenwagen geblitzt? Der Abmahnung widersprechen können Sie auf mit Hilfe eins Anwalts.

Eine Abmahnung dient dazu, den Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten hinzuweisen und ein Unterlassung von diesem anzumahnen. Wurden Sie mit dem Firmenwagen geblitzt, hat die Abmahnung eben diesen Zweck. Zudem beinhaltet diese in der Regel auch Hinweise darauf, was bei einem erneuten Verstoß droht.

Sehen Sie die Abmahnung als nicht gerechtfertigt an, ist ein Gespräch mit dem Vorgesetzten und falls möglich mit dem Betriebsrat der erste Schritt. In diesem können Sie dann begründen, warum die Abmahnung unbegründet ist und eine Entfernung aus der Personalakte einfordern. Dies kann auch schriftlich in Form eines Widerspruchs erfolgen. 

Ist ein Gespräch bzw. der Widerspruch erfolglos, ist eine rechtliche Beratung durch einen Anwalt ratsam. Dieser kann Sie beim entsprechenden Vorgehen unterstützen und Sie bei einer dann eventuell notwendigen Klage unterstützen.

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch studierte Jura an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seine Zulassung als Rechtsanwalt erhielt er 2013. 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Seither befasst er sich insbesondere u. a. mit den Bereichen Verbraucher-, Vertrags- und Arbeitsrecht.

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