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Nachahmungsfreiheit vs. geltendes Recht

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 14. November 2025
Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten
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Problematische Nachahmung im Wettbewerbsrecht

Grundsatz der Nachahmungsfreiheit: Dient es dem technischen oder wissenschaftlichen Fortschritt, ist Nachahmung legal.
Grundsatz der Nachahmungsfreiheit: Dient es dem technischen oder wissenschaftlichen Fortschritt, ist Nachahmung legal.

Sowohl im Wettbewerbsrecht als auch im Urheberrecht besteht durch Gesetze ein gewisser Schutz, der verhindert, dass geistiges Eigentum ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet und vervielfältigt wird. Problematisch wird es doch, wenn dem der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit gegenüber steht.

Im vorliegenden Ratgeber erfahren Sie, inwiefern das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Nachahmung in vielen Fällen unter Strafe stellt. Dazu erhalten Sie eine Erklärung zum Begriff der Nachahmungsfreiheit, welcher in direkter Verbindung zu den Nachahmungsverboten des UWG steht.

Inhalt

  • Problematische Nachahmung im Wettbewerbsrecht
  • Die gesetzliche Wirkung der Nachahmungsfreiheit
    • Abmahnungen wegen illegaler Nachahmung

Die gesetzliche Wirkung der Nachahmungsfreiheit

Um geltende Nachahmungsregelungen zu besprechen, sollte zunächst klargestellt sein, was hinter dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit steht. Dieser lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Produkte oder auch Ideen können mit dem Ziel des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts nachgeahmt werden.

Eine Nachbildung ist also im Sinne dieses Grundsatzes prinzipiell erlaubt. Doch auch die Nachahmungsfreiheit hat ihre Grenzen. Diese definieren sich durch alle Gesetze und Verordnungen, die Eigentum, unter anderem in Form von Patenten, Mustern, Modellen, Marken und Geschäftsgeheimnissen, schützen. Dazu zählt auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Nachahmungsfreiheit hebelt keine bestehenden Gesetze aus.
Nachahmungsfreiheit hebelt keine bestehenden Gesetze aus.

So verbietet beispielsweise § 5 Absatz 2 UWG irreführende geschäftliche Handlungen, die eine Verwechslungsgefahr zwischen verschiedenen Produkten oder Dienstleistungen führt.

Wer also ein Produkt eines Mitbewerbers nachahmt und dabei nicht darauf achtet, eine Gefahr der Verwechslung zu vermeiden, kann sich auch nicht auf die Nachahmungsfreiheit berufen.

Denn in diesem Fall liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, der Schadensersatzforderungen nach § 9 UWG möglich macht.

Abmahnungen wegen illegaler Nachahmung

Es zeigt sich: Die Nachahmung der Produkte und Ideen von anderen ist mit Vorsicht zu genießen, da der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit keine bestehenden Gesetze aushebelt. Er wirkt eher komplementierend auf die Vorgaben des Gesetzes. Personen können sich solange auf ihn berufen, wie andere bestehende Vorschriften nicht verletzt werden:

  • Kommt es trotzdem zu verbotenen Nachahmungen, liegt oft ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbs- bzw. Urheberrecht vor.
  • Rechteinhaber reagieren in diesen Fällen häufig mit einer Abmahnung inklusive beigefügter strafbewehrter Unterlassungserklärung.
  • Bei Verstößen gegen das UWG regeln teilweise auch einzelne Paragraphen das Strafmaß. So führt die unbefugte Verwertung von Vorlagen aufgrund der Vorgaben in § 18 UWG entweder zu einer Geldstrafe oder einer bis zu zweijährigen Freiheitsstrafe.
Sind Sie von einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung betroffen? Dann ist es für gewöhnlich sinnvoll, Kontakt zu einem Rechtsanwalt zu suchen, der in diesem Rechtsgebiet versiert ist. Dieser kann zudem auch immer prüfen, ob eine Anlehnung aufgrund der Nachahmungsfreiheit zulässig ist.
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  • § 18 UWG: Verwertung von Vorlagen
  • § 13 UWG: Abmahnung, Unterlassungsverpflichtung, Haftung
  • § 2 UWG: Definitionen im unlauteren Wettbewerb

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt.)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen. Nach seinem Referendariat am OLG Celle erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.) in Dublin. Seit 2014 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verbraucher-, Wettbewerbs- und IT-Recht.

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